Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Die Ansprüche aus: – § 2303 BGB ( gewöhnlicher Pflichtteilsanspruch) – § 2305, 2307 I 2 BGB  ( Pflichtteilsrestanspruch) – § 2316 II BGB ( Anspruch auf Vervollständigung) werden als Pflichtteilsanspruch verstanden. In § 2332 BGB ist geregelt, dass der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren bereits verjährt. Der Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbfall eintritt und der Pflichtteilsberechtigte […..]
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