Da die Anzahl der Privatinsolventen in den letzten Jahren stark zugenommen hat stellt sich in der Praxis die Frage, wie ein Pflichtteilsanspruch im Rahmen einer Pfändung und eines Insolvenzverfahrens zu behandeln ist.
Da die Anzahl der Privatinsolventen in den letzten Jahren stark zugenommen hat stellt sich in der Praxis die Frage, wie ein Pflichtteilsanspruch im Rahmen einer Pfändung und eines Insolvenzverfahrens zu behandeln ist.
Die Ansprüche aus: – § 2303 BGB ( gewöhnlicher Pflichtteilsanspruch) – § 2305, 2307 I 2 BGB ( Pflichtteilsrestanspruch) – § 2316 II BGB ( Anspruch auf Vervollständigung) werden als Pflichtteilsanspruch verstanden. In § 2332 BGB ist geregelt, dass der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren bereits verjährt. Der Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbfall eintritt und der Pflichtteilsberechtigte […..]
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