Es besteht grds. keine allg. Auskunftspflicht unter den Miterben einer Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat aber die Möglichkeit sich über den Bestand und den Wert des Nachlasses jederzeit selbst in Kenntnis zu setzen ggf. kann Mitwirkung der anderen Miterben verlangt werden (Pldt. § 2038 Rn. 14 ff). Aus erbrechtlichen Bestimmungen und aus § 242 BGB lässt sich ein Auskunftsanspruch nicht herleiten. […..]
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