Verjährung des Rechnungslegungsanspruches gegen den Testamentsvollstrecker

Die in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 30- jährige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche aus dem 5. Buch „Erbrecht“ des BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist.  Unter den § 197 Abs.1  Nr. 2 BGB fallen deshalb auch des Ansprüche des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung und Auskunft. Unter den Begriff „erbrechtliche Ansprüche“, der in  § 197 Abs. […..]
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Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Das Landessozialgericht Baden- Württemberg hatte kürzlich über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger war von der Erblasserin als Alleinerbe in einem Testament eingesetzt worden. In dem Testament hatte die Klägerin weiterhin bestimmt, dass der Kläger die Unkosten der Beerdigung zu tragen habe und das Grab pflegen müsse.  Die Erblasserin hatte dem Kläger auch eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht auch über […..]
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Erbunwürdigkeit durch Urkundenfälschung

Behauptet in einem Rechtstreit der eine Erbe über den anderen Erben, dieser sei erbunwürdig, da er das Testament gefälscht habe und sich damit einer Urkundenfälschung einer § 267 StGB strafbar gemacht habe, so ist derjenige, der die Erbunwürdigkeit behauptet, beweisbelastet.

Vertragliche Aufhebung eines Zuwendungsverzichts

Kann der Erblasser den Rechtszustand, der vor dem Zuwendungsverzicht bestanden hat, durch Verfügung von Todes wegen nicht wieder vollständig herstellen,  so kann der Zuwendungsverzicht durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden. Der BGH hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Forderungen der Ehegatten bei Auflösung einer Innengesellschaft

In vielen Fällen hat ein Ehegatte im Geschäft oder Betrieb des anderen mitgearbeitet. Findet nunmehr ein Ausgleich des Zugewinns nicht statt, gleichgültig aus welchen Gründen, so können  dennoch Forderungen des überlebenden Ehegattens aus dem Innenverhältnis bestehen. Bei diesen Forderungen handelt es sich um Erblasserschulden, die den Nachlass schmälern.

Verzicht auf eine bereits bindend gewordene Zuwendung

Wurde von einem Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet oder wurde zwischen Erblasser und Erben ein Erbvertrag geschlossen und ist nunmehr die darin enthaltenen Verfügung bereits bindend geworden, so kann der Erblasser in der Regel nicht mehr frei testieren. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vermächtnisnehmer oder der potentielle Erbe bereit ist, auf seine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung zu verzichten.

Pflichtteilsverzicht

Im Gegensatz zu Erbverzichten kommen die Pflichtteilsverzichte in der Praxis häufig vor. Insbesondere bei Betriebs- und Unternehmensnachfolge, bei Teilungsanordnungen, im Rahmen von Eheverträgen, aber auch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen findet man Pflichtteilsverzichte. Am häufigsten erklären hierbei Kinder gegenüber ihren Eltern den Pflichtteilsverzicht.

Erbverzicht

Der reine Erbverzicht, wie er in § 2346 Abs. 1 BGB geregelt ist, spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Er wird selten vereinbart. Ausschlaggebend hierfür ist, dass im Falle eines Erbverzichts im Sinne des § 2346 Abs. 1 BGB der Verzichtende und sein ganzer Stamm als gesetzliche Erben wegfallen. Der Verzichtende und sein Stamm werden also so behandelt, als […..]
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Jastrow´sche Klausel

Eine bekannte Pflichtklausel ist die sog. Jastrow´sche Klausel. Mit der Jastrow´schen Klausel haben die Erblasser beim gemeinschaftlichem Testament die Möglichkeit zwei Anordnungen zu treffen.

Erbrecht bei modifiziertem Güterstand

Es besteht die Möglichkeit, die gesetzlichen Güterstände durch Eheverträge zu modifizieren, wobei die modifizierte Zugewinngemeinschaft die gebräuchlichste Alternative ist. Für die sog. Modifizierte Zugewinngemeinschaft ist es charakteristisch, dass die Nachteile (für den Zahlungspflichtigen) bei einer Scheidung vermieden werden, während hingegen die erbrechtlichen und vor allem erbschaftssteuerrechtlichen Vorteile , die bei Tod des Ehegatten eintreten, beibehalten werden.

Pflichtteilsklauseln

Um zu verhindern, dass die Erben gegen den im Testament zum Ausdruck gebrachten letzten Willen vorgehen oder diesem zuwiderhandeln, haben Erblasser die Möglichkeit sogenannte Pflichtteilsklauseln (Verwirkungsklauseln, Strafklauseln) in das Testament mit aufzunehmen.

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