Verstirbt der Schuldner während der Zwangsvollstreckung und ist der Erbe des Schuldners noch nicht bekannt, so besteht für den Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betrieben hat, die Möglichkeit nach § 779 Abs. 2 ZPO vorzugehen.
Verstirbt der Schuldner während der Zwangsvollstreckung und ist der Erbe des Schuldners noch nicht bekannt, so besteht für den Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betrieben hat, die Möglichkeit nach § 779 Abs. 2 ZPO vorzugehen.
Wurde der Betreute beerbt, so kann der Betreuer einen Erbschein anfordern, wenn ihm der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ übertragen wurde.
Erbt der Betreute zusammen mit anderen Personen, so entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft.
Miterben haben die Möglichkeit untereinander zu vereinbaren, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausgeschlossen ist.