Nach welchem Recht richtet sich die Haftung der Erben für Schulden des Erblassers?

Fragen der Erbauseinandersetzung, die Art und Weise des Erwerbs der Erbschaft sowie die Nachlassabwicklung unterliegen prinzipiell dem Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hierzu zählen insbesondere auch die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten sowie die Möglichkeiten, diese zu beschränken. Auch die Aufgaben und Kompetenzen des Testamentsvollstreckers richten sich nach dem Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt  des Erblassers. Niederländisches Recht […..]
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Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach niederländischem Recht

Nach niederländischem Recht erwirbt der Erbe grundsätzlich mit dem Erbfall von selbst sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Der Erbe muss deswegen zunächst auch mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt für Schulden des Erblassers und weitere Nachlassverbindlichkeiten einstehen. Er kann dieses Haftungsrisiko aber vermeiden, indem er die Erbschaft ausschlägt oder eine Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erklärt.

Niederländisches Pflichtteilsrecht

Durch die Reform des Erbrechts zum 1.1.2003 wurde auch das Pflichtteilsrecht in den Niederlanden geändert. Während nach altem Recht der Pflichtteil ein echtes Noterbrecht verlieh, d.h. seiner Art nach ein „verkleinertes“ Erbrecht verlieh, haben Pflichtteilsberechtigte nunmehr lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages.

Erbverträge im luxemburgischen Erbrecht

Rechtsgeschäfte über eine noch nicht angefallene Erbschaft sind nach luxemburgischem Recht unzulässig. Wie in den meisten romanischen Rechtsordnungen sind deswegen Erbverträge, ebenso wie Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge oder ein Erbschaftsverkauf zu Lebzeiten verboten.

Möglichkeiten der Nachfolgegestaltung durch Trusts in der Schweiz

Die Schweiz hat am 1.7.2007 das Haager Trust-Übereinkommen ratifiziert. Obwohl das schweizer Recht als solches nach wie vor die anglo-amerikanische Rechtsfigur des Trust nicht vorsieht, sind nun nach z.B. englischem Recht gegründete Trusts in der Schweiz als solche anzuerkennen und bedürfen keiner Konversion in andere Rechtsinstitute. Das auf den Trust anwendbare Recht kann durch den Errichter bestimmt werden. Dadurch werden […..]
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