(Zu OLG Zweibrücken v. 12.1.2011, Az. 3 W 395/10) Damit eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben wirksam wird, müssen sowohl der Nacherbe als auch der Nach-Nacherbe zustimmen.
(Zu OLG Zweibrücken v. 12.1.2011, Az. 3 W 395/10) Damit eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben wirksam wird, müssen sowohl der Nacherbe als auch der Nach-Nacherbe zustimmen.
Im slowenischen Recht fällt der Nachlass mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers an den Erben. Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus, haftet er auch für Schulden mit dem Wert des gesamten Nachlasses. Der Erblasser kann über sein Vermögen durch die Errichtung eines Testamentes bestimmen. Hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, tritt im Todesfall gesetzliche Erbfolge ein.
Ein Testament kann errichten, wer testierfähig ist. Grundsätzlich sind volljährige Personen unbeschränkt testierfähig, Minderjährige im Alter zwischen 16 und 18 Jahren sind beschränkt testierfähig: sie können nur vor dem Notar ein Testament errichten.
Ein Testament ist grundsätzlich wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Durch das Testament kann der Erblasser weitgehend frei bestimmen, was mit seinem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Besonders wichtig sind folgende Arten von Verfügungen:
Wurde durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, besteht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Deswegen kann auch die pauschale Erhöhung der Erbquote nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall gilt: hinterlässt der Verstorbene neben dem Ehepartner ein oder zwei Kinder, dann erbt jedes Kind und der Ehepartner gleich viel. Sind mehr Kinder oder keine Kinder vorhanden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.
Das Erbrecht bestimmt nur, wie das eigene Vermögen einer bestimmten Person im Todesfall zu verteilen ist. Mit dem Tod eines Ehepartners endet aber auch die Ehe. Vor der erbrechtlichen Verteilung des Nachlasses muss deswegen zunächst die zu vererbende Vermögensmasse bestimmt werden. Eheleute können auch über das Ehegüterrecht schon einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens ihres Partners erworben haben.
Nach einer rechtskräftigen Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist der Ex-Partner nicht mehr gesetzlicher Erbe. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt aber schon dann, wenn bei Eintritt des Erbfalles die Voraussetzungen für eine Ehescheidung oder Aufhebung der Ehe bestanden und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte oder ihr zugestimmt hatte.
Seit dem 1.4.1998 sind eheliche und nichteheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Ist ein uneheliches Kind aber vor dem 1.7.1949 geboren, hat es in vielen Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach dem Tod seines Vaters. Es ist nur nach der Mutter erb- und pflichtteilsberechtigt. Ein gesetzliches Erbrecht kann dann aber z.B. bestehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Wiedervereinigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in […..]
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Im Allgemeinen erben adoptierte Kinder nach dem Tod ihrer Adoptiveltern wie leibliche Kinder. Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, kann dieses also sowohl beim Tod der Adoptiveltern als auch beim Tod weiterer Verwandter der Adoptiveltern erben. Nach dem Tod seiner leiblichen Eltern erbt es dagegen nicht. Andere Regeln gelten, wenn ein Erwachsener adoptiert wurde. Bei Auslandsadoptionen ist entscheidend, welches Recht auf […..]
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Wenn der Erblasser keinen Erben bestimmt hat, fällt der Nachlass an die Verwandten und den Ehepartner des Verstorbenen.
Wer Erbe wird, ist davon abhängig, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst hat. Wenn dies der Fall ist, kann er in dieser Verfügung bestimmen, wer Erbe werden soll. Beschränkt wird er dabei durch Pflichtteilsrechte zugunsten bestimmter Angehöriger. Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, die Verfügung unwirksam ist oder dieses z.B. nur einzelne Vermächtnisse enthält, tritt gesetzliche […..]
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A Abkömmling: Unter Abkömmlingen werden die direkten Nachfahren einer Person verstanden, also deren Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.
(Zu BGH v. 10.3.2011, Az. IX ZB 168/09) Erwirbt ein Insolvenzschuldner während der Wohlverhaltensperiode infolge eines Erbfalles ein Vermächtnis oder einen Pflichtteilsanspruch, muss er den Treuhänder hierüber informieren und die Hälfte des Vermächtnisses an ihn abführen.
Das Erbrecht von Zypern ist in manchen Strukturen an das Common Law angelehnt. So wird auch hier zwischen der Nachlassabwicklung und der Erbfolge unterschieden. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber vor allem in der stärkeren Stellung der gesetzlichen Erben, die als Zwangserben in bestimmtem Umfang ein unentziehbares Recht am Nachlass besitzen.
(Zu OLG Hamm v. 8.02.2011, Az. I-15 W 27/11) Schlusserben aus einem Testament mit Pflichtteilsstrafklausel können die Grundbuchumschreibung erreichen, wenn sie durch eidesstattliche Erklärung versichern, keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht zu haben.
Immobilien in England stellen die Beteiligten im Todesfall vor Herausforderungen. Zum einen wird für Immobilien in England nach englischem Recht beurteilt, wer Erbe geworden ist. Zum anderen geht das Eigentum an Immobilien nach dem Tod des Voreigentümers zunächst an einen Nachlassabwickler über.
(Zu KG v. 30.11.2010, Az. 1 W 343/10) Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann wegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt sein, wenn dieser zur Unzeit eine überzogene Vergütung fordert.
In England ist die Nachlassregelung durch Testamente sehr verbreitet. Da es kein allgemeines Pflichtteilsrecht gibt, kann auch in weitaus größerem Umfang über das Vermögen verfügt werden als in vielen anderen Rechtsordnungen.
Erbe kann im bulgarischen Recht werden, wer vom Verstorbenen durch Testament als Erbe eingesetzt worden ist oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Voraussetzung ist die Annahme der Erbschaft und die Erbfähigkeit, die bei Erbunwürdigkeit fehlt. Erbfähig sind auch ungeborene, bereits gezeugte Kinder, sofern sie lebend und lebensfähig geboren werden.
In Erbfällen, die einen Bezug sowohl zu der Türkei als auch mit Deutschland aufweisen, ist das deutsch-türkische Nachlassabkommen zu beachten. Dieses ist in der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen Deutschland und der Türkei vom 28.5.1929 enthalten und geht als völkerrechtliches Abkommen nationalen Bestimmungen beider Staaten vor.
(Zu OLG Celle vom 21.02.2011, Az. 6 W 32/11) Ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht kann als Verzicht auf eine testamentarische Erbeinsetzung ausgelegt werden, wenn die testamentarische Zuwendung mit der gesetzlichen Erbquote übereinstimmt.
Nach türkischem Erbrecht geht die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über, wenn sie nicht ausgeschlagen wird. Wer Erbe wird, kann der Erblasser im Rahmen der Pflichtteilsrechte zugunsten bestimmter Angehöriger durch Testament bestimmen. Ansonsten tritt gesetzliche Erbfolge ein.