BGH v. 6.4.2011, Az. IV ZR 232/09 Die Rechtsprechung hält die Beeinträchtigung eines Vertragserben durch die Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers in einem späteren Testament für möglich, wenn dadurch die Rechtsstellung des Vertragserben im Vergleich zum Erbvertrag beeinträchtigt wird.