Anfechtung einer konkludenten Erbschaftsannahme

(zu Thüringer Oberlandesgericht v. 09.05.2011, Az. 6 W 51/11) Die Annahme einer Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist kann angefochten werden, wenn der Erbe irrtümlich davon ausging, bereits jede Berechtigung am Nachlass verloren zu haben und aus diesem Grund die Ausschlagung unterblieben ist.

Wie kann ich die Erbschaft ausschlagen?

Eine wirksame Ausschlagung führt dazu, dass die Erbschaft als nicht angefallen gilt. Die Erbfolge wird also neu festgestellt, wobei der Ausschlagende so behandelt wird, als wäre er vor dem Erblasser verstorben. Die Wirksamkeit der Ausschlagung hängt davon ab, dass sie form- und fristgerecht erklärt worden ist und die Erbschaft nicht schon zuvor angenommen wurde.

Muss ich die Erbschaft annehmen?

Die Erbschaft geht im Zeitpunkt des Todes kraft Gesetzes auf den Erben über. Eine ausdrückliche Erbschaftsannahme ist deswegen nicht notwendig. Der Erbe ist aber deswegen nicht zu einer Annahme der Erbschaft gezwungen, er kann durch eine explizite Ausschlagung der Erbschaft seine Erbenstellung auch rückwirkend wieder beseitigen.

Abfindung eines weichenden Erbprätendenten nicht erbschaftssteuerpflichtig

(Zu BFH v. 04.05.2011, Az. II R 34/09) Eine Abfindung, die ein Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleiches dafür erhält, dass er die Alleinerbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, ist  nicht erbschaftssteuerpflichtig. Die Rechtsprechung des BFH, wonach ein Erbvergleich der Erbschaftsbesteuerung zugrunde gelegt werden kann, bezieht sich nur auf bestehende Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über den Erben zufallenden Beträge. Hat der […..]
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Kann ich bestimmen, nach welchem Recht ich beerbt werden soll?

Anders als z.B. im Vertragsrecht ist eine Rechtswahl im Erbrecht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht für ausländische Erblasser, die in Deutschland unbewegliches Vermögen (Immobilien) besitzen. In diesem Fall ist eine Wahl deutschen Rechts für die in Deutschland befindlichen Immobilien oder einen Teil davon möglich, vgl. Art. 25 Abs.2 EGBGB. Auch die meisten anderen Rechtsordnungen lassen eine Rechtswahl nicht zu.

Internationale Erbfälle: Anwendbares Recht

Ein Erbfall kann einen „internationalen“ Bezug zum Beispiel dadurch erhalten, dass der Erblasser nicht die Staatsangehörigkeit seines Wohnsitzstaates besaß oder dass zum Nachlass Vermögensgegenstände im Ausland gehören. In diesen Fällen muss zunächst geklärt werden, welches Recht zur Anwendung kommt, ehe z.B. beurteilt werden kann, wer Erbe geworden ist oder ob Pflichtteilsansprüche bestehen.

Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Lebensgefährten in Kanada

In Kanada sind nichteheliche Lebenspartnerschaften der Ehe weitgehend gleichgestellt. Allerdings folgt daraus nicht, dass nichteheliche Lebensgefährten stets in gleicher Weise wie ein Ehepartner gesetzlich erbberechtigt sind. Da das Erbrecht zu den Rechtssetzungsangelegenheiten der Provinzen und Territorien zählt, bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Gebieten.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers

Das Gesetz möchte die pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erblassers davor schützen, dass der Erblasser bereits vor seinem Tod Vermögenswerte entzieht und auf diese Weise den Pflichtteilsanspruch aushöhlt. Aus diesem Grund kann bei Schenkungen des Erblassers an Dritte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.

Widerruf durch Vernichtung des Testaments durch Dritten

(OLG München v. 11.04.2011; Az. 31 Wx 33/11) Ein Testament gem. § 2255 BGB widerrufen werden, wenn die Testamentsurkunde objektiv verändert wird und subjektiv die Absicht seiner Aufhebung besteht. Handelt der Erblasser nicht persönlich, liegt ein wirksamer Widerruf nur dann vor, wenn ein Dritter im Auftrag des Erblassers und mit dessen Willen als unselbstständiges Werkzeug die Urkunde vernichtet. Dies setzt […..]
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Erbrecht in Mazedonien

Das mazedonische Recht unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge. Die rechtlichen Regelungen finden sich überwiegend im Erbgesetz vom 20.09.1996, jedoch sind vor allem auch die Bestimmungen des Gesetzes über das Eigentum und andere dingliche Rechte von 2001 zu beachten, das z.B. Fragen der Erbengemeinschaft, Erbenhaftung und den Erwerb der Erbschaft regelt.

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