(zu Thüringer Oberlandesgericht v. 09.05.2011, Az. 6 W 51/11) Die Annahme einer Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist kann angefochten werden, wenn der Erbe irrtümlich davon ausging, bereits jede Berechtigung am Nachlass verloren zu haben und aus diesem Grund die Ausschlagung unterblieben ist.