Die Hälfte des gemeinsam in der Ehe erworbenen Vermögens steht dem überlebenden Ehegatten zu. Dabei handelt es sich um das Vermögen, welches während der Ehe erworben wurde.
Die Hälfte des gemeinsam in der Ehe erworbenen Vermögens steht dem überlebenden Ehegatten zu. Dabei handelt es sich um das Vermögen, welches während der Ehe erworben wurde.
Auch in Kirgisistan sind Testamente höchstpersönlich zu errichten. Dabei gibt es im Wesentlichen zwei Formen des Testaments: das notariell bestätigte Testament und die letztwillige Verfügung.
Nach der Erneuerung des kirgisischen Erbrechts sind nur noch minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder sowie arbeitsunfähige Ehepartner und Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt zwei Drittel der gesetzlichen Erbquote.
Der Erblasser kann bei testamentarischer Erbfolge einen Testamentsvollstrecker beauftragen, der allerdings nicht zum Kreis der Erben gehören darf. Des Weiteren steht es den Erben offen einvernehmlich einen Miterben zur Verwaltung des Nachlasses einzusetzen. Soweit nur teilweise eine testamentarische Erbfolge gegeben ist, steht es den gesetzlichen Erben offen, einen Nachlassverwalter zu beauftragen. Dieser hat sich dann nur um die Abwicklung des […..]
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Bei beweglichem Vermögen ist nach kirgisischem Erbkollisionsrecht im Fall der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge das Recht des letzten Wohnsitzes entscheidend. Wohnsitz ist dabei der Ort, wo die Person lebt oder sich überwiegend aufhält. Allerdings steht es dem Erblasser auch zu, das auf ihn anzuwendende Erbstatut selbst auszuwählen. Bedingung ist jedoch, dass der Erblasser Staatsbürger des entsprechenden Staates ist. Bei unbeweglichem […..]
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Erbrecht in Südafrika Abschnitt 1: Einführung Das Erbrecht Südafrikas ist überwiegend römisch-holländisches Herkunftsrecht und damit gemeines Recht (sog. common law). Es gibt zahlreiche unterschiedliche Rechtsquellen die sich mit gesetzlicher Erbfolge (Octrooi, Politieke Ordonnantie, Interpretatie, Succession Act 1934, Children’s Act 1969) und gewillkürter Erbfolge (Wills Act 1953, Ordinance Nr.15, 1845, Ordinance Nr.1, 1856, Ordinance Nr.14, 1903, Ordinance Nr.11, 1904, Proclamation Nr.23, […..]
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