I. Gesetzliche Erbfolge (Ägypten)

1. Koranische Erbfolge
Der Ehemann erhält die Hälfte des Nachlasses. Soweit ein Kind neben ihm, ein Kind der Erblasserin oder ein Kind eines männlichen Abkömmlings der Erblasserin neben dem Vater erbt, erhält dieser nur ein Viertel des Nachlasses.
Die Ehefrau erbt ein Viertel des Nachlasses. Gibt es mehrere Ehefrauen, müssen sie sich das Viertel in gleichen Teilen teilen. Der Anteil des Nachlasses beschränkt sich auf ein Achtel, wenn neben ihr ein Kind des Erblassers oder ein Kind eines männlichen Abkömmlings des Erblassers erbt.
Die Tochter des Erblassers erbt die Hälfte des Nachlasses. Hat sie eine oder mehrere Schwester erben diese 2/3 des Nachlasses, welcher dann wiederum in gleichen Teilen aufgeteilt wird. Das koranische Erbrecht der Töchter entfällt, wenn Söhne als agnatische Erben berufen sind. In diesem Fall sind sie durch die Söhne agnatische Erben durch andere.
Die Tochter eines Sohnes wird von der Erbschaft ausgeschlossen, wenn ein Sohn, ein Sohnessohn oder jedes weiteren agnatischen Deszendenten vorhanden ist. Ansonsten erbt die Tochter des Sohnes wie die Tochter.

2.Agnatische Erben
Bei den agnatischen Erben ist der Sohn neben den koranischen Erben der Primärerbe. Seine Ersatzerben sind seine männlichen Deszendenten in männlicher Linie. Der Sohn kann somit durch keinen anderen Erben ausgeschlossen werden

a.) Agnatische Erben durch sich selbst
Diese erste Gruppe der agnatischen Erben sind die eigentlichen Agnaten. Ihre Erbberechtigung ergibt sich aus ihrer agnatischen Abstammung und ihrem Geschlecht. In dieser Gruppe werden vier Klassen von agnatischen Erben durch sich selbst unterschieden:

-Die männlichen Deszendenten des Erblassers in männlicher Linie

-Die männlichen Aszendenten in männlicher Linie

-Die voll- oder halbblütigen Brüder und deren männliche Deszendenten in männlicher Linie

– Die Onkel värterlicherseits, vollblütig oder halbblütig von Seiten der agnatischen

Aszendenten und deren männliche Deszendeten in männlicher Linie.
Der dem Erblasser am nächsten stehende Verwandte erbt allein. Mehrere Erben der selben Stärke und gleichen Blutsverwandschaft teilen sich das Erbe in gleichen Teilen. Die Höhere Klasse schließt die darunter liegende Klasse aus.

b.) Agnatische Erben durch andere
Die agnatischen Erben durch andere erhalten durch den agnatischen Erben, der sie agnatisiert, den entsprechenden Erbteil. So erhält die Frau Beispielsweise die Hälfte von dem was der Mann erbt.
Agnatische Erben durch andere sind im Wesentlichen die Töchter neben dem Sohn und die Töchter des Sohnes oder eines entfernteren agnatischen Deszendenten neben einem agnatischen Deszendeten desselben oder eines entfernteren Grades.

c.) Agnatische Erben neben anderen Erben
Die agnatischen Erben neben anderen Erben nehmen die Stellung ihrer vollbürtigen oder Halbbrüder ein und Erben entsprechend ihres Anteils den Rest nach Abzug des koranischen Erbteils. Zu dieser Gruppe der agnatischen Erben gehören unter anderem die vollbürtigen Schwestern und die Halbschwestern väterlicherseits.

3. Nichtkoranische, nichtagnatische Erben
Für nichtkoranische, nichtagnatische Erben gibt es zusätzliche Sonderregelungen.

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