II. Testamentsformen (Ägypten)

Erbeinsetzungen durch letztwillige Verfügungen sind dem islamischen Recht fremd. Folglich gibt es im ägyptischen Recht kein Testament wie im deutschen Recht. Vermögenswerte Zuwendungen von Todeswegen stellen im ägyptischen Recht lediglich Vermächtnisse dar, die zu Lebzeiten jederzeit wiederrufbar sind. Dabei darf der Erblasser ohne Zustimmung der
Erben nur über ein Drittel seines Vermögens verfügen.

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