IV. Nachlassverfahren (Ägypten)

a.)Nachlassverwalter
Auf Antrag eines Betroffenen kann beim zuständigen Gericht ein Nachlassverwalter bestellt werden. Soweit sich die Parteien nicht auf einen Nachlassverwalter einigen können, kann hilfsweise auch das Gericht die Auswahl vornehmen. Mit seiner Ernennung erhält der Nachlassverwalter den Besitz am Nachlass und nimmt dessen Abwicklung vor. Dabei werden die Kosten für die Nachlassabwicklung aus dem Nachlass entnommen.

b.) Teilung des Nachlasses
Ein vertraglicher Ausschluss der Teilung kann nicht für länger als 5 Jahre erfolgen. Ohne vertragliche Vereinbarung ist der Nachlass auf Verlangen der Miterben jederzeit teilbar. Soweit sich die Erben sich nicht gütlich auf die Teilung des Nachlasses einigen oder fehlt einigen Erben die volle Geschäftsfähigkeit, muss der Nachlassverwalter eine Teilungsklage erheben.
Wenn die Teilung des Nachlasses in natura nicht oder nur unter einer erheblichen Wertminderung möglich ist, wird der Nachlass auf Grundlage des ägyptischen Zivilprozessrechtes versteigert. Diese Versteigerung ist auf Antrag, nur unter den Miterben durchzuführen.

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