Bezeichnung einer gemeinnützigen Organisation als Erben

Der Erblasser hatte ein Testament errichtet, in welchem er verfügte, dass die „Kinderkrebshilfe“ als Erbin einen bezifferten Geldbetrag erhalte. Des Weiteren wurde der Sohn des Erblassers bedacht. Der Sohn beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Seinen Antrag begründete er damit, dass die pauschale Erbeinsetzung der „Kinderkrebshilfe“ vollkommen unbestimmt und daher gem. §§ 2065, 134 BGB unwirksam sei. Es gebe viele Kinderkrebshilfeorganisationen. Mit dieser pauschalen Umschreibung ließe sich nicht eindeutig bzw. durch Auslegung ermitteln, welche Kinderkrebshilfe beerbt werden solle. Auch die Stiftung Deutscher Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe beantragte aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten. Sie führte in ihrer Begründung aus, der Erblasser habe mit der Erbenbezeichnung diese, inzwischen selbstständige, Stiftung bürgerlichen Rechts gemeint. Über diesen Sachverhalt hatte kürzlich das Amtsgericht Dillingen an der Donau zu entscheiden. Das Amtsgericht gab dem Antrag der Deutschen Krebshilfe statt und wies den Antrag des Sohnes ab.
In seiner Begründung führt das Amtsgericht aus, dass in der Zuwendung des im Testament bestimmten Geldbetrages eine Erbeinsetzung im Sinne des § 2087 Abs. 2 BGB zu sehen ist. Darüber hinaus mache der Geldbetrag den wesentlichen Teil des Nachlasses aus. Damit liege ein Gesamtverfügungswille des Erblassers vor. Die letztwillige Verfügung des Erblassers könne auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Anwendung von § 2065 ausscheide. Die „Deutsche Krebshilfe“ sei bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments öffentlich aufgetreten. Auch habe die „Kinderkrebshilfe“ Spenden für die Erforschung und Bekämpfung von Krebserkrankungen bei Kindern gesammelt. Damit sei diese Bezeichnung auch in der Öffentlichkeit bekannt. Erst nach Errichtung des Testamentes sei aus organisatorischen Gründen dieser Teil der Deutschen Krebshilfe in der Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe zusammengefasst worden. Der Wille des Erblassers habe sich daher zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments darauf gerichtet, diese Organisation zu seinem Erben zu berufen. Auf diesen Erblasserwillen komme es alleine an. Die Auslegung gem. § 2084 BGB habe immer Vorrang vor § 2065 BGB (Amtsgericht Dillingen an der Donau, Beschluss vom 08.05.2009 VI 57/07).

Soll eine gemeinnützige Organisation als Erbe bestimmt werden, so sollte exakt ermittelt werden, an welche Organisation die Zuwendung gewünscht ist.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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