Das Behindertentestament

Wenn Eltern ihr behindertes Kind in einer letztwilligen Verfügung bedenken möchten, müssen sie etwaige Ansprüche des Kindes auf Sozialleistungen mitberücksichtigen. Denn staatliche Unterstützung erhält nur, wer eine entsprechende finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann. Erlangt nun das Kind durch die Erbschaft Vermögenswerte, können Sozialleistungen solange verweigert werden, bis das betreffende Vermögen für die Lebensführung verwendet und verbraucht worden ist. Das Ziel der Verfügung muss daher sein, dem erbenden Kind die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass dabei das ererbte Vermögen eingesetzt werden muss. Dies kann durch die Abfassung eines Behindertentestaments erreicht werden.

Einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass gewisse Schonbeträge nicht überschritten werden. Überschreiten Einkünfte oder Vermögen des Leistungsempfängers die Schonbeträge, so werden Leistungen gekürzt oder verweigert. Dem kann Rechnung getragen werden, indem in dem Testament zum einen die Vor- und Nacherbfolge und zum anderen die Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden.

Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge erlaubt es dem Erblasser, das behinderte Kind als Vorerben einzusetzen. Als solcher ist es in seinem Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, beschränkt. Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers wiederum kann der direkte pfändbare Zugriff des Behinderten- und damit auch der Zugriff etwaiger Gläubiger- auf den Nachlass verhindert werden. Der Testamentsvollstrecker kann dann die Sorge für den Behinderten übernehmen und ihm Gegenstände aus dem Nachlass in dem Unfang zuwenden, den das Sozialrecht nach den Bestimmungen über das Schonvermögen zulässt. Dabei ist zunächst genau zu bedenken, wer als Testamentsvollstrecker in Frage kommt. Auch sollte in dem Testament definiert werden, welche Gegenstände dem Kind vom Dauertestamentsvollstrecker zugewendet werden dürfen und zu welchem Zweck.

Da aber damit ein staatlicher Zugriff auf den Nachlass verhindert wird und gleichzeitig das Kind die vollen Sozialleistungen erhält, wurde vielfach die Frage gestellt, ob diese Konstruktion nicht sittenwidrig sei, da die Bedürftigkeit ja aufgrund der Erbschaft gerade nicht bestehe, sondern nur durch die geschickte Wahl der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten herbeigeführt werde. Die Allgemeinheit müsse damit als Solidargemeinschaft für jemanden einstehen, der anderweitig abgesichert sei.

Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu in einem Urteil vom 20.10.1993 (IV ZR 231/92) geäußert. Danach ist ein Testament, durch das ein behindertes Kind als Vorerbe eingesetzt wird, wobei dessen Ansprüche auf Sozialleistungen voll erhalten bleiben und das nach dem Tod des Vorerben ein weiteres Kind als Schlusserben für den gesamten Nachlass vorsieht, nicht sittenwidrig, auch wenn der Sozialhilfeträger hier keine Möglichkeit hat, auf die vererbten Vermögenswerte zuzugreifen.

Damit ist das Behindertentestament für die beschriebene Fallkonstellation eine sachgerechte Gestaltungsform. Aufgrund des Ineinandergreifens von Sozial- und Erbrecht und der vielen komplexen Rechtsfragen, die sich beim Abfassen eines solchen Testaments stellen können, ist dabei eine anwaltliche Beratung aber unbedingt zu empfehlen.

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