Die Anfechtung der Erbschaftsannahme

Nach §§ 1943, 1944 Abs. 1 BGB hat ein Erbe nur 6 Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Aufgrund dieser kurzen Frist ist es oftmals nicht möglich, genau zu ermitteln, wie werthaltig der Nachlass ist. Nach § 1944 Abs. 11 S. 1 BGB kommt es jedoch bei der Verfügung von Todes wegen, also bei gewillkürter Erbfolge, auf den Zeitpunkt an, in welchem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Das heißt, die 6- Wochen- Frist beginnt dann, wenn der Erbe vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat und sicher weiß, weshalb ihm die Erbschaft zukommt, ob er also durch gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge zum Erben bestimmt wurde.
Von der Rechtssprechung wird dieser Begriff der „Kenntnis“ weit ausgelegt. Der Erbe muss eine sichere Kenntnis des Berufungsgrundes haben. Der Erbe kann daher durch sichere Beweismittel geltend machen, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt als beispielsweise Zugang der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht sichere Kenntnis hatte.
Bei der gesetzlichen Erbfolge kann die Kenntnis des Berufungsgrundes dann angenommen werden, wenn dem gesetzlichen Erben die seiner Erbberechtigung zugrunde liegenden Familienverhältnisse bekannt sind. Darüber hinaus dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Wird sie nicht gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben, dann ist sie formunwirksam.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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