Die Anfechtung von Testamenten

Wer eine Willenserklärung abgegeben hat, kann diese unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB anfechten. Bei einem Testament kann die Wirkung der Anfechtung aber leichter erreicht werden, da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt. Denn bei einer solchen Erklärung gibt es keinen Empfänger, der auf die Wirksamkeit der Erklärung vertrauen könnte und deswegen vom Gesetz zu schützen wäre.
Der Erblasser kann sein (einseitiges) Testament jederzeit frei widerrufen, vgl. § 2253 BGB. Ein Widerruf kann bereits dadurch erfolgen, dass der Erblasser das Testament zerreißt, § 2255 BGB. Wenn man daher im Testamentsrecht von „Anfechtung“ spricht, so ist damit die Anfechtung des Testaments seitens einer dritten Person und nicht seitens des Erblassers gemeint. Die Anfechtung im Testamentsrecht soll daher Dritte schützen. Sie ist erst nach Eintritt des Erbfalls zulässig. Vor Eintritt des Erbfalls, also solange der Erblasser noch lebt, ist eine solche Anfechtung unzulässig und unwirksam. Insoweit handelt es sich bei den §§ 2078, 2079 BGB um abschließende Regelungen. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. BGB ist ausgeschlossen.
Eine Anfechtung des Testaments kommt nur dann in Betracht, wenn der Wille des Erblassers und die im Testament abgegebene Erklärung voneinander abweichen. Ob dies der Fall ist, wird durch Auslegung ermittelt. Gelangt man daher mittels Auslegung zu dem Ergebnis, dass der Erblasser mit einem bestimmten unbeeinflussten Willen handelte, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Zu beachten ist weiterhin, dass nicht das Testament als solches angefochten werden kann, sondern lediglich die in dem Testament enthaltenen letztwilligen Verfügungen. Ist nur ein Teil der in einem Testament enthaltenen letztwilligen Verfügungen erfolgreich angefochten, so ergibt sich aus § 2085 BGB, was mit den übrigen (nicht angefochtenen) letztwilligen Verfügungen passiert.
Nach dieser Vorschrift bleibt nach der Anfechtung einer bestimmten Verfügung das restliche Testament grundsätzlich wirksam. Etwas anderes soll nur gelten, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die verbleibenden Verfügungen nicht ohne die angefochtene getroffen hätte, diese also in einen gewissen Zusammenhang gesetzt hat.
Irrtümlich wird oftmals davon ausgegangen, dass das Testament bereits dann mit Erfolg angefochten werden kann, wenn der Hinterbliebene nicht mit dem Inhalt des Testaments einverstanden ist. Jedoch besteht auch im Erbrecht ein Anfechtungsrecht nur dann, wenn ein vom Gesetz genannter Anfechtungsgrund gegeben ist.

I.    Anfechtungsgründe

1.    Inhaltsirrtum nach § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Ein Anfechtungsrecht besteht dann, wenn der Erblasser einem Inhaltsirrtum unterlegen ist, das heißt er irrte sich über den Inhalt seiner Erklärung.
Beispiele: Erblasser E irrt sich darüber, was eine Vor- und Nacherbschaft ist. Oder E verwechselt dies mit der Ersatzerbschaft.
2.    Erklärungsirrtum nach § 2078 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Ein Testament kann dann angefochten werden, wenn beim Erblasser ein Erklärungsirrtum vorgelegen hat. Dies ist dann der Fall, wenn das, was der Erblasser in der letztwilligen Verfügung dokumentiert hat, sich nicht mit dem deckt, was er erwiesenermaßen wollte. Häufigstes Beispiel hierfür ist das Verschreiben.
Beispiele:
•    Erblasser E verschreibt sich beim Namen des Bedachten. (statt Christian schreibt er Christiane)
•    E will seinem Neffen ein Vermächtnis in Höhe von 500 € zukommen lassen, verschreibt sich jedoch und lässt seinem Neffen ein Vermächtnis in Höhe von 5.000 € zukommen.
3.    Motivirrtum nach § 2078 Abs. 2 Alt. 1BGB
Weiterhin kommt eine Anfechtung dann in Betracht, wenn bei der Errichtung der Verfügung ein Motivirrtum seitens des Erblassers gegeben ist. Ein solcher ist dann zu bejahen, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zur letztwilligen Verfügung bestimmt worden ist. Der Rahmen des § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist sehr weit gefasst. So kann sich der Irrtum auf vergangene, gegenwärtige oder künftige Umstände beziehen. Lediglich Umstände, die nach dem Tod des Erblassers eintreten, sind ausgeschlossen. Ausreichend ist immer, wenn sich der Erblasser bei Errichtung der Verfügung irgendwelche Vorstellungen macht. Die Rechtssprechung lässt sogar selbstverständliche Vorstellungen genügen, wobei man von selbstverständlichen Vorstellungen spricht, wenn der Erblasser die Vorstellung nicht in seinem Bewusstsein hatte, er sie jedoch jederzeit hätte abrufen und in sein Bewusstsein hätte bringen können. Es ist nicht erforderlich, dass sich hierfür Andeutungen im Testament finden; das Vorhandensein einer bestimmten Vorstellung beim Erblasser kann auch auf andere Weise dargelegt werden.
Beispiele:
•    Erblasser E enterbt seinen einzigen Sohn S mit der von ihm geäußerten Begründung, dieser verdiene aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit ohnehin gut, und setzt seine Haushälterin H als Alleinerbin ein. Nach Errichtung des Testaments verarmt S.
•    Erblasser E enterbt seine Ehefrau F und gibt als Begründung im Testament an, diese habe jahrelang Vermögenswerte einer Sekte zugewendet. F kann aber nach dem Tod des E darlegen, dass solche Zuwendungen nie erfolgt sind.

4.    Widerrechtliche Drohung nach § 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB
Ein klarer Fall eines Anfechtungsrechts ist dann gegeben, wenn der Erblasser zur letztwilligen Verfügung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
Beispiel:
•    Der entfernte Verwandte V, der den schwer erkrankten Erblasser E pflegt, droht diesem, er werde seine Pflege einstellen und den Kranken hilflos sterben lassen, wenn er nicht testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt würde.
5.    Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten § 2079 BGB
Letztendlich kann eine letztwillige Verfügung auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Dies ist der Fall wenn entweder ein zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorhandener Pflichtteilsberechtigter dem Erblasser unbekannt war, oder der Pflichtteilsberechtigte erst nach Errichtung des Testaments geboren wurde oder die Pflichtteilsberechtigung erworben hat.
Beispiel:
•    Erblasser E setzt seine „einzigen Kinder, die Söhne A und B“, die er gemeinsam mit seiner früheren Lebensgefährtin L hat, zu gleichen Teilen als Erben ein. Er weiß aber nicht, dass er mit L auch noch die Tochter C gezeugt hat. C ist pflichtteilsberechtigt und wurde von E unbewusst übergangen. Sie kann demnach das Testament nach § 2079 BGB anfechten.
•    Erblasserin T errichtet ein Testament und setzt ihre Tochter A als Alleinerbin ein. Sie nimmt dabei an, ihre zweite Tochter B sei bei einer Auslandsreise ums Leben gekommen. Tatsächlich ist B noch am Leben.

II.    Kausalität
Weitere Voraussetzung für ein Anfechtungsrecht ist die Kausalität.
Bei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum liegt diese dann vor, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn er die wahre Sachlage gekannt hätte.
Beim Motivirrtum und der widerrechtlichen Drohung muss der Erblasser durch das Motiv oder die widerrechtliche Drohung zur letztwilligen Verfügung bestimmt worden sein.
Beim Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB, also wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist, muss hinzukommen, dass der Erblasser bei Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten diesen in der letztwilligen Verfügung bedacht hätte. Jedoch spricht eine Vermutung dafür, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bei Kenntnis nicht übergangen hätte.

III.    Keine Ausschlussgründe
Weiterhin ist eine Anfechtung dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser die anfechtbare letztwillige Verfügung bestätigt hat, indem er ein neues Testament errichtet hat und dort die fragliche Verfügung trotz Kenntnis vom Vorliegen der Anfechtungsgründe erneut trifft.

IV.    Anfechtungsberechtigte
Weiterhin stellt sich die Frage, wer denn überhaupt anfechtungsberechtigt ist. Hierbei ist zu unterscheiden:
Grundsätzlich ist immer derjenige anfechtungsberechtigt, dem die Aufhebung der fraglichen Verfügung zugute kommen würde. Ob dies der Fall ist, muss durch einen wirtschaftlichen Vergleich der Rechtsfolgen vor und nach Aufhebung der Verfügung entschieden werden. Die betreffende Person muss also durch die Anfechtung einen erbrechtlichen Vorteil erhalten, der auch in einer wirtschaftlichen Begünstigung resultiert.
Wenn sich ein Irrtum des Erblassers aber nur auf eine bestimmte Person und mit ihr verknüpfte Eigenschaften bezogen hat, so ist auch nur diese Person anfechtungsberechtigt. Verstirbt diese Person schon vor dem Erbfall, so erlischt das Anfechtungsrecht; es geht auch nicht auf die Erben dieser Person über.
Geht es schließlich um das Anfechtungsrecht eines Pflichtteilsberechtigten i. S. d. § 2079 BGB, so ist allein der Pflichtteilsberechtigte anfechtungsberechtigt.
Der Erblasser selbst kann, wie bereits erwähnt, seine eigenen Verfügungen nicht anfechten. Denn er hat die Möglichkeit, sein Testament durch Widerruf, Vernichtung oder Errichtung eines neuen Testaments entsprechend abzuändern.
V.    Anfechtungserklärung und Anfechtungsempfänger
Die Anfechtung ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Nachlassgerichtes zu erklären. In dieser Erklärung muss das Wort „Anfechtung“ nicht vorkommen. Es muss jedoch deutlich werden, dass der Erklärende mit dem Inhalt eines Testamentes nicht einverstanden ist und gegen dieses vorgehen will. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Anfechtung nicht begründet werden muss. Lediglich die Anfechtungsberechtigung muss sich hieraus ergeben. Die eigentliche Begründung, also die Darlegung der Anfechtungsgründe und der Kausalität, kann auch erst nach Fristablauf nachgereicht werden.
Bei der Frage, wer der richtige Erklärungsempfänger ist, ist wiederum zu unterscheiden:
Will der Erklärende eine letztwillige Verfügung anfechten, durch die ein Erbe eingesetzt wird oder jemand enterbt wird, eine Testamentsvollstreckung anordnet bzw. eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt ist, oder eine dieser Verfügungen aufgehoben ist, oder die eine Auflage oder eine Ausschließung der Auseinandersetzung enthält, so muss die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Dies stellt auch einen Vorteil für den Anfechtenden dar, da er sich keine Gedanken um die richtige Person des Erklärungsempfängers machen muss.
Wird hingegen ein Vermächtnis angefochten, so ist der Vermächtnisbegünstigte der richtige Anfechtungsgegner.
Wurde in der letztwilligen Verfügung, die angefochten werden soll, eine Teilungsanordnung, Entziehung bzw. Beschränkung des Pflichtteils oder die Befreiung eines Vorerben angeordnet, so ist umstritten, ob die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden kann oder ob sie gegenüber dem Begünstigten, also beispielsweise gegenüber dem Vorerben, abgegeben werden muss.

VI.    Anfechtungsfrist:
Die Anfechtungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat, also vom Erbfall, Testament, Irrtum bzw. der widerrechtlichen Bedrohung und deren Ursächlichkeit. Bloße Vermutungen setzen die Frist noch nicht in Gang. Es muss die zuverlässige Kenntnis vom Anfechtungsgrund vorliegen. Auf der anderen Seite beginnt die Frist auch nicht erst dann zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte sichere Beweismittel in der Hand hat. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Frist dann läuft, wenn der Anfechtungsberechtigte begründeten Anlass dazu hat, tätig zu werden. Es kommt allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Testamentseröffnung an.
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr. Das heißt, sobald der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat, hat er ein Jahr Zeit, die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall kann das Testament nicht mehr angefochten werden, unabhängig davon, ob der Anfechtungsberechtigte bis dahin Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

Themen
Alle Themen anzeigen