Ehegattenerbrecht bei ausländischem Güterstand

Es besteht die Möglichkeit, dass ein ausländischer Güterstand besteht, wenn die Ehegatten oder einer von ihnen nicht deutscher Staatsangehöriger ist oder dies zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht war.
War der Erblasser Deutscher und besteht ein ausländischer Güterstand, so gilt deutsches Erbrecht, vgl. Art. 25 EGBGB. Dies bedeutet, dass die allgemeine erbrechtliche Regelung des § 1931 Abs. 1 BGB gilt, nach der der überlebende ein Viertel des Nachlasses erhält, die anderen Verwandten der ersten Ordnung zusammen die restlichen drei Viertel.
Gilt das deutsche Erbrecht nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB, so gilt auch § 1931 Abs. 4 BGB mit seiner Sonderregelung, wenn die ausländische Gütertrennung der deutschen Gütertrennung entspricht.
Tanja Stier
Rechtsanwältin

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