Errichtung eines privatschriftlichen Testaments in Briefform

Grundsätzlich kann ein Testament auch in Briefform errichtet werden. Allerdings bedarf es bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung in Testamentsform einer genauen Abgrenzung, ob wirkliche eine letztwillige Verfügung beabsichtigt war oder doch nur eine bloß unverbindliche Mitteilung über eine mögliche Testierabsicht.
Für diese Abgrenzung müssen auch Umstände herangezogen werden, die außerhalb der Urkunde liegen. An den Nachweis eines Testaments sind strenge Anforderungen zu stellen, da das Abfassen eines Testaments nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht.
Ein Testierwille kann dann angenommen werden, wenn der Erblasser in dem Brief über sein ganzes Leben reflektiert und Bezug nimmt auf seinen Tod und ausführt, dass der Adressat des Briefes „sein Geld erben soll“. Hieraus ergibt sich dann auch die Alleinerbenstellung des Briefadressaten, wenn ausschließlich Geldvermögen vorhanden ist. Unterschreibt der Erblasser im Gegensatz zu seinen sonstigen Gewohnheiten den Brief mit Vor- und Zunamen, dann kann dies auch ein Indiz für den Testierwillen des Erblassers sein. Hinweise können sich auch aus Äußerungen des Erblassers gegenüber dritten Personen geben.
Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, 3 Wx 58/04 Beschl. v. 29.05.2009

Themen
Alle Themen anzeigen