Internationale Erbfälle: Anwendbares Recht

Ein Erbfall kann einen „internationalen“ Bezug zum Beispiel dadurch erhalten, dass der Erblasser nicht die Staatsangehörigkeit seines Wohnsitzstaates besaß oder dass zum Nachlass Vermögensgegenstände im Ausland gehören.
In diesen Fällen muss zunächst geklärt werden, welches Recht zur Anwendung kommt, ehe z.B. beurteilt werden kann, wer Erbe geworden ist oder ob Pflichtteilsansprüche bestehen. Dies ist die Aufgabe des internationalen Privatrechts.

In Deutschland bestimmt Art. 25 EGBGB, dass grundsätzlich alle erbrechtlichen Fragen nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes hatte. Eine Ausnahme gilt für die Wirksamkeit von Testamenten: diese sind wirksam, wenn sie die Formvorschriften einer der in Art. 26 EGBGB benannten Rechtsordnung einhalten. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Testament nach dem Tode des Erblassers überraschend als unwirksam herausstellt, z.B. weil der Erblasser kurz vor seinem Tode umgezogen ist.

Andere Staaten beurteilen die Frage, welches Recht anwendbar ist, allerdings oft anhand anderer Kriterien, wie z.B. des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers. Manche Staaten wenden außerdem nicht auf den gesamten Nachlass dieselbe Rechtsordnung an, sondern unterscheiden z.B. zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass (Nachlasspaltung). Deswegen steht auch nicht immer schon zu Lebzeiten sicher fest, welches Recht später Anwendung finden wird.

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