Wie kann einer Nachlasspaltung vorgebeugt werden?

DenEintritt von Nachlasspaltung vollständig zu verhindern, ist oft nur schwer möglich. Wird das Problem rechtzeitig bedacht, kann z.B. je nach Einzelfall der Wohnsitz verlegt werden. Tritt die Nachlassspaltung infolge ausländischen Immobiliarvermögens ein, kann dieses unter Umständen auf eine Gesellschaft übertragen werden, sodass im Todesfall nur die Gesellschaftsanteile als bewegliches Vermögen in den Nachlass fallen.

Einfacher und in jedem Fall dringend zu empfehlen ist es, die potentielle Nachlassspaltung durch eine entsprechende Testamentsgestaltung zu berücksichtigen.

Einige einfache, aber wichtige Grundsätze sind z.B.:
–  Bei jeder Testamentsgestaltung ist unbedingt darauf zu achten, dass diese in jeder beteiligten Rechtsordnung wirksam sind. Dies gilt sowohl für die Form als auch für den Inhalt. Im Zweifelsfall sollte für jeden Teilnachlass ein eigenständiges Testament angefertigt werden (wobei die verschiedenen Verfügungen natürlich inhaltlich aufeinander abzustimmen sind).
– Zur Vermeidung von einseitigen Pflichtteilsansprüchen, die eine gerechte Nachlassverteilung vereiteln, ist oft eine angemessene Beteiligung aller Berechtigten am Vermögen in jedem Staat am zuverlässigsten. Wo dies nicht möglich oder nicht erwünscht ist, kann unter Umständen ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Aus Sicht des deutschen Rechts wäre dieser zulässig, soweit deutsches Erbrecht anwendbar ist. Allerdings lassen nicht alle Rechtsordnungen, die Pflichtteilsrechte kennen, einen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers zu.
– Durch Testament kann der Erblasser auch die Berichtigung von Nachlassschulden bestimmten Personen zuweisen bzw. die Verbindlichkeiten auf verschiedene Teilnachlässe „aufteilen“.

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