Pflichtteilsergänzungsrecht gegen Testierfreiheit – Was darf der Erblasser verschenken?

Das Pflichtteilsrecht garantiert einem bestimmten Personenkreis- Abkömmlingen, Eltern oder Ehegatten des Erblassers- eine Beteiligung am Nachlass, auch gegen den Willen des Verstorbenen. Diese Garantie wirkt aber in gewisser Weise schon vor dem Erbfall: Verschenkt der Erblasser vor seinem Tode Teile seines Vermögens, so ordnet das Gesetz in § 2325 BGB an, dass der Wert dieser Schenkung ebenfalls Gegenstand etwaiger Pflichtteilsansprüche wird. Er wird dann für die Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet, weswegen man hier vom Pflichtteilsergänzungsanspruch spricht. Der Erbe muss dann unter Umständen einen deutlich größeren Teil des Nachlasses an die Berechtigten auszahlen, als sich zunächst rechnerisch aus der Erbmasse ergibt. Damit ist ein beachtlicher Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers verbunden. Es lohnt daher, zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen Schenkungen des Erblassers nicht von Ergänzungsansprüchen erfasst, also „ergänzungsfest“ sind. Denn auf diese Weise kann der Erblasser sein Vermögen im Wege von Schenkungen veräußern, ohne damit im Ergebnis den von ihm oder vom Gesetz bestimmten Erben ungewollt zu belasten.

1. Sittlich gebotene Schenkungen
Nach der Regelung des § 2330 BGB ist eine Schenkung zunächst dann ergänzungsfest, wenn sie einer sittlichen Pflicht entspricht. Wann dies der Fall ist, wann also die Sittlichkeit eine Schenkung geradezu gebietet, ist nach den vorherrschenden gesellschaftlichen Moralvorstellungen zu beurteilen. Dabei ist stets zu beachten, dass auch dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber eine Pflicht des Erblassers besteht, das eigene Vermögen nicht zu entwerten. Mit dieser Maßgabe ist eine vorrangige sittliche Pflicht gegenüber dem Beschenkten wohl dann anzunehmen, wenn ein Ausbleiben der Schenkung als grob undankbar und daher sittlich anstößig angesehen würde, etwa weil der Bedachte für den Erblasser bedeutende Leistungen erbracht hat und ohne die Schenkung in eine wirtschaftliche Notlage geriete. Dann aber kann auch ein größerer Wert verschenkt werden; insofern besteht keine Bagatellgrenze.

2. Anstandsschenkungen
Anstandsschenkungen sind kleinere unentgeltliche Zuwendungen, die zu besonderen Anlässen oder Tagen getätigt werden und nach der jeweils vorherrschenden Verkehrssitte auch in einem solchen Rahmen erwartet werden konnten.

Ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist nicht etwa subjektiv aus der Sicht des Erblassers zu beurteilen, sondern nach objektiven Kriterien. Entscheidend für die Betrachtung sind das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, Art, Maß und Gelegenheit der Zuwendung, das Verhältnis zwischen dem Wert der Schenkung und dem des gesamten Nachlasses sowie die Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Wenn eine Schenkung nur teilweise als Anstands- oder Pflichtschenkung qualifiziert wird, so ist sie mit dem Wert, der das gebotene Maß übersteigt, ergänzungspflichtig. Der Erblasser sollte daher im Interesse des von ihm bestimmten Erben, der ja nach seinem Willen möglichst große Teile des Nachlasses behalten soll, genau prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen für seine Schenkung vorliegen.
Für den Pflichtteilsberechtigten kann es andererseits von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch durchzusetzen. Er muss dazu nachweisen, dass der Erblasser vor seinem Tod überhaupt Schenkungen getätigt hat. Dass es sich dabei um Pflicht- oder Anstandsschenkungen gehandelt hat, die ergänzungsfrei sind, muss dann allerdings der Erbe darlegen. Hier sollte sich der Pflichtteilsberechtigte nicht mit pauschalen Hinweisen zufrieden geben, sondern genaue Aufklärung des Sachverhalts betreiben. Ihm steht dazu nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben zu.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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