Rechtsirrtum bei der Ausschlagung einer Erbschaft

Haben die Beteiligten eine Erbschaft ausgeschlagen, um die Alleinerbenstellung einer weiteren Beteiligten zu sichern und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung eines Miterben wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zu einer Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB berechtigt.
Nach dem OLG München stellt die irrige Annahme, der Erbteil des Ausschlagenden fließe einer bestimmten Beteiligten zu, kein rechtlich erheblicher Irrtum im Sinne des § 119 BGB dar, auf den erfolgreich die Anfechtung einer Ausschlagung gestützt werden kann.

Die Anfechtung einer Ausschlagung könne nur auf einen beachtlichen Inhaltsirrtum, also einen Irrtum über den Inhalt einer Erklärung, gestützt werden. Ein solcher Inhaltsirrtum kann darin gesehen werden, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Auf einen solchen Irrtum kann eine Anfechtung jedoch nur dann gestützt werden, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere Wirkungen erzeuge. Treten hingegen nicht erkannte zusätzliche oder mittelbare Rechtswirkungen ein, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, so liegt kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.

OLG München, 31 Wx 060/09, Beschl. v. 04.08.2009

Themen
Alle Themen anzeigen