Testierfähigkeit/ Krankenakte – Einsicht

Ein Beteiligter im Nachlassverfahren, der Einsicht in die Krankenakten verlangt, muss die Einsicht bekommen. Das Nachlassgericht darf, wenn es für die Entscheidung über die Testierfähigkeit des Erblassers wichtig ist, die Krankenakten beiziehen, dann hat das Nachlassgericht auch den Beteiligten Einsicht zu geben. Sonst liegt ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz (rechtliches Gehör) vor. Ein vom Antragsteller im Erbscheinverfahren entsprechend bevollmächtigter Privatgutachter hat das Gutachten ebenfalls zu erhalten, wenn der Antragsteller zu substantiierten Sachvortrag der Hilfe des Privatgutachtens bedarf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2003 WX 436/99).

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