Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Das Landessozialgericht Baden- Württemberg hatte kürzlich über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger war von der Erblasserin als Alleinerbe in einem Testament eingesetzt worden. In dem Testament hatte die Klägerin weiterhin bestimmt, dass der Kläger die Unkosten der Beerdigung zu tragen habe und das Grab pflegen müsse.  Die Erblasserin hatte dem Kläger auch eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus erteilt. Nach dem Tod der Erblasserin hatte der Kläger die Beerdigung organisiert und bezahlt. Danach hat er die Erbschaft ausgeschlagen. Gesetzliche Erben sind nicht vorhanden. Der Kläger forderte nunmehr die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII von der zuständigen Behörde zurückverlangt, da die Erblasserin bis zu ihrem Tod Sozialhilfeempfängerin war.
Dies hatte der Beklagte  durch Bescheid abgelehnt. Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch eingelegt. Diesem hatte der Beklagte nicht abgeholfen, so dass der Kläger Klage vor dem Sozialgericht erhoben hat.

Das Landessozialgericht Baden- Württemberg wies die Klage des Klägers jedoch zurück. In den Entscheidungsgründen führt das Landessozialgericht aus, dass als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers § 74 SGB XII in Betracht komme. Nach § 74 SGB XII sind die Kosten für eine Bestattung vom Sozialhilfeträger zu tragen, wenn es dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, dass dieser die Kosten trägt. Zielsetzung dieser Regelung ist es, dass die der Würde eines Toten entsprechenden Bestattung sichergestellt wird. Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt jedoch nicht die Bestattung als solche dar. Die Regelung dient vielmehr dazu, zu vermeiden, dass der Verpflichtete durch die Kosten der Bestattung unzumutbar belastet wird. Daraus ergibt sich, dass es sozialhilferechtlich nicht auf die Person des Verstorbenen ankommt, sondern lediglich auf die Person des Verpflichteten. Dass die Erblasserin bis zu ihrem Tod Sozialhilfeempfängerin war, spielt demnach keine Rolle.  Hinzukommt, dass der Kläger nicht mehr Verpflichteter war. Der Kläger hat die Erbschaft ausgeschlagen. Nach § 1953 Abs. 1BGB gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird. Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt auf den Erbfall ex tunc zurück. Daraus folgt, dass sich die Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Bestattungskosten nicht aus erbrechtlichen Vorschriften ergibt. Auch sind keine anderen Regelungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Verpflichtung des Klägers ergeben könnte. Die Klage war daher zurückzuweisen.

Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urt. v. 25.03.2010 -L 7 SO 4476/08

Tanja Stier
Rechtsanwältin

Themen
Alle Themen anzeigen