Vorsicht bei der Formulierung von Pflichtteilsstrafklauseln

Eine Pflichtteilsstrafklausel findet sich oftmals in einem Berliner Testament zwischen Ehegatten. Sie soll sicherstellen, dass der gesamte Nachlass bei Versterben des ersten Ehegatten dem überlebenden Ehegatten zufällt, die Kinder aber zunächst leer ausgehen. Diese sollen daran gehindert werden, den Pflichtteil zu fordern. Die Klausel sieht vor, dass diejenigen Kinder, die bei dem Tod des Erstverstorbenen Pflichtteilsansprüche geltend machen, den Letztverstorbenen nicht mehr beerben, sondern auch hier nur auf den Pflichtteil verwiesen sind. Im Ergebnis wird damit erreicht, dass zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt und dann der Nachlass beider Ehepartner nach dem Tod des Längstlebenden an die gemeinsamen Kinder fällt.

Bei der Formulierung einer solchen Klausel ist allerdings Vorsicht geboten: Oftmals werden ungenaue Begrifflichkeiten verwendet, was zu unerwünschten Ergebnissen führen kann.

1. Durchsetzen oder Fordern?
Oftmals wird die folgende Formulierung gewählt: „Sollte eines der Kinder (…) seinen Pflichtteil durchsetzen, so ist es beim Tode des letztversterbenden Ehegatten auf den Pflichtteil verwiesen“. Dabei wird übersehen, dass nicht erst die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gegen den überlebenden Ehegatten eine finanzielle Belastung herbeiführt. Eine solche kann nämlich bereits durch das Fordern des Pflichtteils entstehen, da mit einer solchen Forderung ein Auskunftsanspruch gegen den Erben hinsichtlich des Nachlasswertes verbunden ist. Es können dann unter Umständen ein Sachverständigengutachten oder auch ein notarielles Nachlassverzeichnis erforderlich werden. Die oftmals nicht unerheblichen Kosten hierfür trägt aber der Erbe. Daher sollte eine Pflichtteilsstrafklausel bereits das Fordern des Pflichtteils sanktionieren, wenn eine solche Belastung vermieden werden soll.

2. Bindungswirkung
Hat ein Kind tatsächlich den Pflichtteil verlangt, so kann es zwischen dem überlebenden Ehegatten und diesem Kind zu einer Versöhnung kommen. Das Kind soll also dennoch Erbe werden. Auch aus anderen, etwa steuerrechtlichen Gründen kann es sinnvoll sein, dass die Kinder trotz der bestehenden Klausel ihren Pflichtteil fordern. Diesem Ansinnen steht aber unter Umständen die Bindungswirkung des Berliner Testaments entgegen: Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten ist der überlebende Teil an die daran getroffenen Verfügungen gebunden. Selbst wenn der überlebende Ehegatte also das von einer Strafklausel betroffene Kind nun doch wieder als seinen Erben einsetzen will, ist genau dies durch die Pflichtteilsstrafklausel gerade unmöglich. Es ist nicht einmal möglich, dem Kind zu Lebzeiten etwas aus dem Nachlass zu schenken, da die übrigen Kinder im Erbfall solche Schenkungen dem Gesetz nach zurückfordern können. Diese Problematik kann nur vermieden werden, indem man die Wirkung der Strafklausel nicht automatisch herbeiführt, sondern nur dann eintreten lässt, wenn der Pflichtteil „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten verlangt wird.

3. Geltungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel
Oftmals wird nicht genau beschrieben, für welche Fälle die Klausel gelten soll. Pauschal wird die Wirkung für den Fall vorgesehen, dass „nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten“ der Pflichtteil verlangt wird. Damit gilt die Klausel aber unbeschränkt. Das kann überraschende Auswirkungen haben, wie auch ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall zeigt. Darin ging es um ein Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel. Nach dem Tod beider Ehegatten wollte eines der Kinder, die als Schlusserben eingesetzt waren, seine Erbenstellung beseitigen. Allerdings war die Ausschlagungsfrist bereits verstrichen. Die einzige Möglichkeit, die Erbenstellung loszuwerden, bestand für das Kind nun darin, im Nachhinein den Pflichtteil am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten zu verlangen. Dadurch wurde es nämlich hinsichtlich des letztverstorbenen Ehegatten enterbt. Der Bundesgerichtshof hatte dabei zu entscheiden, ob die Wirkung der Strafklausel noch eintreten konnte, obgleich beide Ehegatten bereits verstorben waren, das betreffende Kind bereits Schlusserbe geworden war und das Erbe auch nicht mehr ausschlagen konnte und zudem der Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten bereits verjährt war.
Mit Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 298/03 hat das Gericht entschieden, dass die Wirkung der Klausel hier noch herbeigeführt werden konnte. Das Kind verlor also seine Erbenstellung und konnte den Pflichtteil verlangen. Dieses Ergebnis wäre für die Verfasser des Testaments sicher unerwünscht gewesen und beruhte darauf, dass die Strafklausel zu ungenau formuliert war.

Die angeführten Beispiele zeigen, dass die Formulierung eines eindeutigen und sachgerechten Testaments oftmals misslingt. Wer nur mit Mustertexten und vorformulierten Passagen arbeitet, setzt sich dem Risiko aus, dass sein letzter Wille nicht ausreichend dokumentiert ist. Daher sollten insbesondere Ehegatten, die die Erbfolge gemeinsam in stimmiger Form regeln möchten, bei der Erstellung ihres Testaments unbedingt einen Rechtsexperten zu Rate ziehen.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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