Zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Liegt eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs vor, ohne dass zugleich eine Vereinbarung getroffen wurde, dass hierfür Zinsen anfallen, so ist davon auszugehen, dass die Stundung zinslos vereinbart wurde. Dieses zinslose Darlehen ist jedoch als unentgeltliche Zuwendung zu versteuern.
Dies hat kürzlich das Finanzgericht Münster entschieden. Die Eltern der Klägerin hatten sich gegenseitig in ihrem Testament als Alleinerbin eingesetzt. Ihrer Tochter wandten sie nach dem Tod des Erstversterbenden ein Vermächtnis zu. Die Tochter sollte nach dem Tod des überlebenden Ehegatten Schlusserbin werden. Nachdem die Tochter, die in dem vom FG Münster zu entscheidenden Rechtsstreit als Klägerin auftrat, von ihrer Schlusserbenstellung erfahren hatte, erklärte sie gegenüber dem überlebenden Elternteil in einer notariellen Urkunde, dass sie mit Rücksicht hierauf bereit ist, ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erstversterbenden Elternteils bis zum Eintritt des weiteren Erbfalls zu stunden. Erst nach dem Tod des überlebenden Elternteils wurde die Klägerin Alleinerbin und setzte in der Erbschaftsteuererklärung den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzamt, das für die Erbschaftssteuererklärung zuständig war, berücksichtigte den Pflichtteilsanspruch jedoch nur abgezinst.
Das FG Münster entschied, dass die Stundung des Pflichtteilsanspruches nach dem ersten Elternteil als freigiebige Stundung einzustufen ist und dementsprechend zu verzinsen sei. Nach dem FG gelte als Schenkung unter Lebenden jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit und sofern der Bedachte dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Im vorliegenden Fall sei als Zuwendung die unentgeltliche Gewährung des Rechts anzusehen, das in Form des Pflichtteilsanspruches überlassene Kapital zu nutzen. Da in der notariellen Urkunde nichts Gegenteiliges vereinbart worden war, war die Stundung zinslos. Unschädlich sei hingegen, dass der Pflichtteilsanspruch, in dem Zeitpunkt, in dem er gestundet worden war, noch nicht entstanden war. Beim Pflichtteilsanspruch handle es sich um eine zukünftige Forderung. Auf diese bestehe bereits ein Anwartschaftsrecht, das bereits vor Entstehung des Pflichtteilsanspruches abgetreten werden könne. Im vorliegenden Fall war die mögliche Verzinslichkeit der Stundung des Anspruchs streitentscheidend. Diese muss jedoch von der Verzinsung des Pflichtteilsanspruches selbst unterschieden werden, die erst mit Verzug oder Rechtshängigkeit des Anspruchs möglich ist. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin allein wegen ihrer testamentarisch festgelegten Schlusserbenstellung auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches verzichtete und zinslos stundete. Die Schlusserbeneinsetzung wird vom FG nicht als Gegenleistung für die Stundung des Pflichtteilsanspruchs anerkannt. FG Münster Urt. V. 08.12.2008- 3 K 2849/06
Bislang ist diese Entscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen. Es empfiehlt sich daher, Pflichtteilsansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu verzinsen.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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