IV. Nachlassverfahren (Armenien)

Die Erben sind für die Aufteilung der Erbmasse selbst zuständig. Soweit eine letztwillige Verfügung vorliegt ist der, soweit einer eingesetzt ist, Testamentsvollstrecker zuständig. Die staatlichen Notariate sind vor allem für die Nachlasssicherung, sowie die Ausstellung von Erbscheinen zuständig.

Themen
Alle Themen anzeigen