III. Pflichteilsansprüche (Aserbaidschan)

Allen gesetzlichen Erben der ersten Ordnung steht ein Pflichtteilsanspruch zu, solange sie noch minderjährig oder arbeitsunfähig sind. Der Pflichteil erstreckt sich über zwei Drittel der Quote, die dem Plichtteilsberechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.

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