I. Gesetzliche Erbfolge (Äthiopien)

Die Kinder sind die Erben erster Ordnung. Sie erben in gleichen Teilen. Für ein bereits verstorbenes Kind übernehmen dessen Nachfahren dessen Erbposition. Uneheliche und adoptierte Kinder sind den anderen Kindern gleichzustellen.
Hat der Erblasser keine Nachfahren treten als Erben zweiter Ordnung dessen Mutter und Vater jeweils zur Hälfte als Erben ein. Soweit diese auch verstorben sind, übernehmen dessen Kinder die Erbrechtsposition.
Dem Ehegatten steht nach äthiopischem Erbrecht kein Erbteil zu. Dem kann einerseits durch Vereinbarung zwischen den Eheleuten entgegengewirkt werden, zum anderen können sich jedoch auch Ansprüche aus dem Familienrecht für die Eheleute ergeben. Dieses ist jedoch von Region zu Region unterschiedlich.

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