III. Testamentsformen (Australien)

In Australien gibt es zwei Formern der Testamente, die nicht priviligierten (non-privileged wills) und die priviligierten Testamente (privileged wills).

Non-privileged wills:
– Testierfähigkeit grds. mit 18.
– Schriftstück (in jeder lesbaren Form, in jeder Sprache)
– Signatur, als Abschlusszeichenen (Durch Testaor oder anderer Person in dessen Anwesenheit)
– Signatur oder Anerkennung dieser muss in Gegenwart von zwei Zeugen erfolgen

Privileged wills:
Diese Form der Testamente hat vor allem für Soldaten, Mitglieder der Luftwaffe in actual military service und mariners, bzw. Seeleute zur See Bedeutung. Für die betreffenden Personen gelten nämlich andere Formvorschriften. So kann das Testament im Einzelfall auch mündlich erstellt werden oder das Erfordernis der zwei Zeugen entfallen.

Erbvertrag, gegenseitiges und gemeinschaftliches Testament:
– Erbverträge im Sinne des deutschen Rechts gibt es nicht. Der Erblasser kann sich jedoch vertraglich dazu verpflichten eine bereits getroffene letztwillige Verfügung nicht zu widerrufen. Bricht er dieses vertragliche Versprechen, kann die andere Partei unter gewissen Umständen Schadensersatzansprüche einklagen.

– Nach australischem Recht ist es zulässig, dass mehrere Personen ihre letztwillige Verfügung auf derselben Urkunde dokumentieren. Allerdings ist dies kein Indiz dafür, dass eine Abhängigkeit zwischen den Verfügungen besteht

– Ein gemeinschaftliches Testament ist auch in Australien anerkannt. Hier müssen die letztwilligen Verfügungen kraft Vereinbarung in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen.

Themen
Alle Themen anzeigen