II. Testamentsformen (Bolivien)

Im bolivianischen Erbrecht gibt es keine gemeinschaftlichen oder gegenseitigen Testamente. Die Errichtung eines Testaments ist ein höchstpersönlicher Akt und kann daher nicht unter Bevollmächtigung erfolgen. Das bolivianische Erbrecht kennt zwei Formen des Testaments: das ordentliche und das außerordentliche Testament.

1.Das ordentliche Testament:
Bezüglich des ordentlichen Testaments werden noch mal zwei Formen des ordentlichen Testaments unterschieden. Zum einen gibt es das offene und das verschlossene Testament

Das offene Testament:
– Schirftlich oder mündlich
– Errichtung vor einem Notar in Anwesenheit von drei ortsansässigen Zeugen, unter Beachtung der für alle öffentlichen Urkunden geltenden Formerfordernisse
oder
– Errichtung ausschließlich vor fünf Zeugen (mindestens drei müssen ortsansässig sein), unter Beachtung der Formerfordernisse

Das verschlossene Testament:
– Handschriftlich zu verfassen
– Eigenhändige Unterzeichnung
oder
– Eigene oder durch andere Person erfolgte maschinelle Erstellung des Testaments
– Jede Seite des Testaments muss eigenhändig unterschrieben werden

– Persönliche Übergabe im verschlossenen Umschlag an den Notar in Anwesenheit von drei ortsansässigen     Zeugen
– Mündliche Erklärung des Testierenden bei Übergabe an den Notar, dass sich im Umschlag sein Testament befindet
– Beurkundung auf dem Umschlag
– Der verschlossene Umschlag ist beim Übergabeakt mit Stempel und Siegel zu versehen

2.Das außerordentliche Testament
Das außerordentliche Testament ist eine Testamentsform, die für Notfälle vorgesehen ist. Deshalb verliert dieses Testament seine Gültigkeit, wenn der Testierende nicht spätestens drei Monate nach Wegfall des für die Testamentserrichtung ausschlaggebenden Grundes verstirbt.
Das außerordentliche Testament kann mündlich oder schriftlich erstellt werden. Es sind jedoch zwingend die Formerfordernisse des Art.1134 I Nr.1-4 CC wie die Anwesenheit von fünf oder zumindest 3 Zeugen zu beachten.
Fälle in denen die Errichtung eines solchen Testamentes gestattet sind, sind unter anderem die schwere Gefahr für den Testator angesichts einer drohenden Epidemie oder bspw. Ein Unfall. Als Grundsatz kann gelten, dass die Errichtung eines außerordentlichen Testaments jedenfalls dann zulässig ist, wenn die Umstände die Errichtung eines ordentlichen Testaments unter Einhaltung aller Formvorschriften einfach nicht zulassen.

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