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Wer wird im Fremdrechtserbschein als Erbe ausgewiesen?

Der Fremdrechtserbschein unterliegt den gewöhnlichen Vorschriften des deutschen Erbscheinverfahrensrechtes. Es ist deswegen auch aus Sicht des deutschen Rechtes zu bestimmen, welche Rechtspositionen vermerkt werden können. Als Erbe in diesem Sinne ist anzusehen, wer eine Rechtsstellung erlangt, die der eines deutschen Erben gleichwertig ist.

Das bedeutet, dass z.B. Noterbrechte nach vielen romanischen Rechtsordnungen eine echte Erbenstellung verleihen und daher einzutragen sind. Bei Anwendbarkeit von österreichischem Erbrecht scheidet dagegen eine Eintragung als Erbe vor dem Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung durch Erbserklärung und Einantwortung aus.

Auch eine Beschränkung durch Testamentsvollstreckung nach dem ausländischen Erbstatut ist nur dann im Erbschein anzugeben, wenn der Testamentsvollstrecker die Rechtsstellung des Erben in vergleichbarer Weise wie nach deutschem Recht beschränkt.

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Der „Fremdrechtserbschein“ - Erbschein bei Anwendung fremden Erbrechts

Ein deutscher Erbschein kann auch dann erteilt werden, wenn der Erblasser Ausländer war und daher die Erbfolge nach einem fremden Recht zu bestimmen ist.
In diesem Fall kann ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt werden,  wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und sich ein Teil des Nachlasses im Ausland befindet. Ansonsten kann aus Sicht des deutschen Rechts grundsätzlich ein deutscher Erbschein auch Nachlassvermögen im Ausland betreffen, es ist aber äußerst fragwürdig, ob er auch im Ausland anerkannt würde.
Unterliegt nur ein Teil des Nachlasses dem ausländischen Erbstatut (z.B. wegen einer Rechtswahl des ausländischen Erblassers zugunsten deutschen Rechts für inländisches Immobiliarvermögen), muss das Nachlassgericht grundsätzlich über die gesamte Erbfolge entscheiden. Fremdrechtserbschein und Eigenrechtserbschein können gleichzeitig und in einer Urkunde ausgestellt werden.

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Wann wird ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt?

EinErbschein kann gegenständlich beschränkt sein. Das bedeutet, dass er nur für bestimmte Gegenstände, z.B. die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände, Beweiskraft besitzt.
Ein Antrag auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein kann gestellt werden, wenn sich Nachlassgegenstände auch im Ausland befinden. Ob deutsches oder ausländisches Erbrecht anwendbar ist, ist dagegen nunmehr gleichgültig.
Es kann also z.B. ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden, wenn ein ausländischer Erblasser ein Grundstück oder ein Bankkonto in der BRD hinterlässt und sich der Nachlass im Übrigen im Ausland befindet. Auch der Erbe eines deutschen Erblassers mit Vermögen im In- und Ausland kann aber einen Antrag auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein stellen, wenn er diesen z.B. nur zur Berichtigung des deutschen Grundbuchs, nicht aber zur Abwicklung des im Ausland befindlichen Vermögens benötigt. Die Erteilung eines beschränkten Erbscheins kann dann unter Umständen das Erbscheinverfahren beschleunigen.

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Wie kann einer Nachlasspaltung vorgebeugt werden?

DenEintritt von Nachlasspaltung vollständig zu verhindern, ist oft nur schwer möglich. Wird das Problem rechtzeitig bedacht, kann z.B. je nach Einzelfall der Wohnsitz verlegt werden. Tritt die Nachlassspaltung infolge ausländischen Immobiliarvermögens ein, kann dieses unter Umständen auf eine Gesellschaft übertragen werden, sodass im Todesfall nur die Gesellschaftsanteile als bewegliches Vermögen in den Nachlass fallen.

Einfacher und in jedem Fall dringend zu empfehlen ist es, die potentielle Nachlassspaltung durch eine entsprechende Testamentsgestaltung zu berücksichtigen.

Einige einfache, aber wichtige Grundsätze sind z.B.:
-  Bei jeder Testamentsgestaltung ist unbedingt darauf zu achten, dass diese in jeder beteiligten Rechtsordnung wirksam sind. Dies gilt sowohl für die Form als auch für den Inhalt. Im Zweifelsfall sollte für jeden Teilnachlass ein eigenständiges Testament angefertigt werden (wobei die verschiedenen Verfügungen natürlich inhaltlich aufeinander abzustimmen sind).
- Zur Vermeidung von einseitigen Pflichtteilsansprüchen, die eine gerechte Nachlassverteilung vereiteln, ist oft eine angemessene Beteiligung aller Berechtigten am Vermögen in jedem Staat am zuverlässigsten. Wo dies nicht möglich oder nicht erwünscht ist, kann unter Umständen ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Aus Sicht des deutschen Rechts wäre dieser zulässig, soweit deutsches Erbrecht anwendbar ist. Allerdings lassen nicht alle Rechtsordnungen, die Pflichtteilsrechte kennen, einen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers zu.
- Durch Testament kann der Erblasser auch die Berichtigung von Nachlassschulden bestimmten Personen zuweisen bzw. die Verbindlichkeiten auf verschiedene Teilnachlässe „aufteilen“.

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Welche Folgen drohen bei Nachlasspaltung?

Die Nachlassspaltung führt dazu, dass das Nachlassvermögen in mehrere Teilnachlässe zerfällt. Jeder Teilnachlass wird rechtlich wie ein eigenständiger Nachlass behandelt. Die verschiedenen Teilnachlässe sind also grundsätzlich voneinander unabhängig. Nur im Ausnahmefall können bei besonders gravierenden Unbilligkeiten auch die übrigen Teilnachlässe in eine Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Dies muss vom Erblasser unbedingt bedacht werden, da sich hieraus weitreichende Konsequenzen ergeben können, z.B.:
- Für jeden Teilnachlass ist die Wirksamkeit eines Testaments bzw. einer letztwilligen Verfügung getrennt zu untersuchen. Es kann also sein, dass ein Testament für einen Teil des Nachlasses wirksam ist, für den anderen Teil aber unwirksam, sodass für diesen Teilnachlass gesetzliche Erbfolge eintritt.

Beispiel: Der Erblasser möchte sein Vermögen gerecht unter seinen beiden Kindern verteilen. Er wendet daher durch handschriftliches Testament dem Sohn sein Grundstück in Staat A zu, die Tochter soll seine gleichwertigen Kapitalanlagen im Staat B erhalten. Das Testament ist nur nach dem Recht von Staat A wirksam. Die Kapitalanlagen im Staat B werden daher hälftig zwischen beiden Kindern aufgeteilt, dazu erhält der Sohn das Grundstück in Staat A.

- Für jeden Teilnachlass ist gesondert zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsrechte bestehen können

Beispiel: Der Erblasser möchte wie oben sein Vermögen gerecht aufteilen, indem der Sohn das Vermögen in Staat A, die Tochter das Vermögen in Staat B erhält. Nur Staat A kennt Pflichtteilsrechte. Weil die Tochter vom Nachlass in Staat A ausgeschlossen ist, kann sie Pflichtteilsrechte geltend machen, obwohl sie von ihrem Vater wertmäßig genauso wie ihr Bruder bedacht worden ist.

- Auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten kann für jeden Teilnachlass unterschiedlich sein. Zudem haftet jeder Teilnachlass nach außen grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, sodass die Gefahr besteht, dass sämtliche Nachlassgläubiger Befriedigung aus demselben Teilnachlass suchen. Rückgriffansprüche des belasteten Erben gegen Erben eines anderen Teilnachlasses können im Einzelfall schwer durchzusetzen sein.

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Was versteht man unter „Nachlassspaltung“ und wann tritt sie ein?

Die Unterschiede im Kollisionsrecht verschiedener Staaten können in internationalen Erbfällen zu einer „Nachlassspaltung“ führen. Dies meint, dass die Abwicklung und Erbfolge nicht für den gesamten Nachlass einheitlich erfolgt, sondern dass die Regelungen verschiedener Staaten parallel anzuwenden sind.
Nachlassspaltung liegt z.B. in folgenden Fällen vor: 

- Ein fremder Staat unterscheidet zwischen verschiedenen Vermögensgegenständen, für die unterschiedliche Kollisionsregeln gelten.
Beispiel: In Frankreich wird die Erbfolge in bewegliches Vermögen dem Recht des Staates, in der Erblasser seinen Wohnsitz hatte,  unterstellt, aber auf unbewegliches Vermögen das Recht des Staates angewendet, in dem sich die Immobilie befindet.
Das deutsche Recht akzeptiert besondere Kollisionsregeln eines fremden Staates für Immobilien, die sich in ihm befinden. Wenn also z.B. ein deutscher Erblasser Immobilien in Frankreich hinterlässt, wenden deutsche Gerichte auf die Immobilien in Frankreich französisches Erbrecht an. Der restliche Nachlass wird aber nach deutschem Recht beurteilt. Auf den Wohnsitz kommt es nur dann an, wenn französische Gerichte entscheiden.

- Ein fremder Staat ordnet nur einen Teil der Fragen, die aus Sicht des deutschen Rechts „erbrechtlich“ sind, dem Erbrecht zu.
Die Common Law-Staaten sehen z.B. die Nachlassabwicklung als Verfahrensfrage an. Demnach kann z.B. ein Nachlassabwickler nach englischem Recht eingesetzt werden müssen, auch wenn deutsches Recht bestimmt, wer Erbe ist.

- Zur Nachlassspaltung kann es auch durch Rechtswahl kommen.
Bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts ist dies nur möglich, wenn ein ausländischer Erblasser deutsches Recht für in Deutschland belegene Immobilien wählt (Art. 25 Abs.2 EGBGB). Wenn das deutsche IPR auf ein fremdes Recht verweist und dieses eine teilweise Rechtwahl zulässt, wird dies aber i.d.R. anerkannt.

Unbeachtlich: Faktische Nachlasspaltung
Von einer „faktischen“ Nachlasspaltung spricht man, wenn zwei Staaten insgesamt unterschiedliche Rechtsordnungen für anwendbar halten, z.B. weil ein Staat den Wohnsitz, der andere die Staatsangehörigkeit des Erblassers für maßgeblich hält. Dies ist aus Sicht des deutschen Rechts unbeachtlich. Eine einheitliche Betrachtung des Nachlasses kann in diesem Fall aber an praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten scheitern.

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Kann ich bestimmen, nach welchem Recht ich beerbt werden soll?

Anders als z.B. im Vertragsrecht ist eine Rechtswahl im Erbrecht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht für ausländische Erblasser, die in Deutschland unbewegliches Vermögen (Immobilien) besitzen. In diesem Fall ist eine Wahl deutschen Rechts für die in Deutschland befindlichen Immobilien oder einen Teil davon möglich, vgl. Art. 25 Abs.2 EGBGB. Auch die meisten anderen Rechtsordnungen lassen eine Rechtswahl nicht zu.

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Internationale Erbfälle: Anwendbares Recht

Ein Erbfall kann einen „internationalen“ Bezug zum Beispiel dadurch erhalten, dass der Erblasser nicht die Staatsangehörigkeit seines Wohnsitzstaates besaß oder dass zum Nachlass Vermögensgegenstände im Ausland gehören.
In diesen Fällen muss zunächst geklärt werden, welches Recht zur Anwendung kommt, ehe z.B. beurteilt werden kann, wer Erbe geworden ist oder ob Pflichtteilsansprüche bestehen. Dies ist die Aufgabe des internationalen Privatrechts.

In Deutschland bestimmt Art. 25 EGBGB, dass grundsätzlich alle erbrechtlichen Fragen nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes hatte. Eine Ausnahme gilt für die Wirksamkeit von Testamenten: diese sind wirksam, wenn sie die Formvorschriften einer der in Art. 26 EGBGB benannten Rechtsordnung einhalten. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Testament nach dem Tode des Erblassers überraschend als unwirksam herausstellt, z.B. weil der Erblasser kurz vor seinem Tode umgezogen ist.

Andere Staaten beurteilen die Frage, welches Recht anwendbar ist, allerdings oft anhand anderer Kriterien, wie z.B. des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers. Manche Staaten wenden außerdem nicht auf den gesamten Nachlass dieselbe Rechtsordnung an, sondern unterscheiden z.B. zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass (Nachlasspaltung). Deswegen steht auch nicht immer schon zu Lebzeiten sicher fest, welches Recht später Anwendung finden wird.

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Begriffserklärungen

A
Abkömmling:
Unter Abkömmlingen werden die direkten Nachfahren einer Person verstanden, also deren Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.
Annahme:
Eine ausdrückliche Erklärung, dass man eine Erbschaft annimmt, ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Für eine Annahme genügt es, wenn der Wille, Erbe sein zu wollen, durch das Verhalten deutlich zum Ausdruck kommt. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, ohne dass eine Ausschlagung erklärt wurde.
Auflage:
Eine Auflage ist eine Bestimmung im Testament, durch die der Erblasser einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, ohne damit einer anderen Person das Recht, die Leistung zu fordern, einzuräumen (§ 1940 BGB).
Ausschlagung:
Die Erklärung, nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer werden zu wollen. Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft oder das Vermächtnis angenommen worden ist oder die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB abgelaufen ist. Ein Vermächtnis kann durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden, bei einer Erbschaft ist eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, die zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist, erforderlich.

E
Erbfall:
Mit dem Tod einer Person tritt der Erbfall ein. Nach deutschem Recht geht in diesem Zeitpunkt ihr Vermögen auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs.1 BGB).
Erbe:
Der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, d.h. derjenige, auf den grundsätzlich alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen übergehen. Der Erbe wird deswegen z.B. mit dem Todesfall Eigentümer aller Gegenstände, die davor Eigentum des Erblassers waren. Im Unterschied dazu erwirbt ein Vermächtnisnehmer nur das Recht, dass ihm der Erbe das Eigentum an den Gegenständen, die ihm der Erblasser vermacht hat, überträgt. Diese Differenzierung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern ist aber nicht allen Rechtsordnungen bekannt.
Erbengemeinschaft:
Sind mehrere Erben vorhanden, erben diese insgesamt als Erbengemeinschaft. Bis zur Auseinandersetzung stehen grundsätzlich alle Rechte allen Miterben zusammen zu.
Erbfähigkeit:
Die Fähigkeit, Erbe zu sein. Im deutschen Recht ist erbfähig, wer rechtsfähig ist, d.h. insbesondere alle natürlichen und juristischen Personen. Ungeborene, aber gezeugte Kinder sind erbfähig, wenn sie später lebend geboren werden.
Erblasser:
Als Erblasser wird die verstorbene Person verstanden, um deren Nachlass es geht.
Erbschaft:
Im juristischen Sinn meint Erbschaft die Gesamtheit des Vermögens der verstorbenen Person.  Dazu zählen sowohl aktive als auch passive Vermögensbestandteile, also Guthaben und Schulden. Die Begriffe Erbschaft und Nachlass werden meist synonym verwendet. Der Anteil eines von mehreren Erben an der Erbschaft heißt Erbteil.
Erbteil:
Der Anteil eines Miterben an der Erbschaft (§ 1922 Abs.2 BGB).
Erbvertrag:
Der Erbvertrag ist ein Vertrag, den der Erblasser mit einer anderen Person schließt und der eine Erbeinsetzung und/oder die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen erhält. Der Erbvertrag muss vor dem Notar geschlossen werden. Sein besonderes Kennzeichen ist die Bindungswirkung: der Erblasser ist an seinen Inhalt gebunden und kann sich nur mit Einverständnis des Vertragspartners oder unter besonderen Voraussetzungen davon lösen. Spätere Testamente, die dem Erbvertrag widersprechen, sind unwirksam.
Erbverzicht:
Ein Vertrag, in dem ein potentieller Erben gegenüber dem Erblasser erklärt, auf sein zukünftiges Erbrecht zu verzichten. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden und kann nur zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden, nach dessen Tod ist eine Ausschlagung möglich. Auch eine Lösung vom Vertrag ist grundsätzlich nur durch Aufhebungsvertrag zu Lebzeiten des Erblassers möglich.

G
Gesamtrechtsnachfolge:
Mit dem Erbfall tritt der Erbe nach deutschem Recht in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Eine Ausnahme besteht nur für solche Rechte, die an die Person des Erblassers gebunden sind und mit dem Erbfall erlöschen. Dieses Prinzip bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge.
Gesetzliche Erbfolge:
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer Erbe wird, wenn eine Person ohne Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag verstirbt. Sie ist in Deutschland in den §§ 1924-1936 BGB geregelt.
Gewillkürte Erbfolge:
Gewillkürte Erbfolge tritt ein, wenn durch Testament oder Erbvertrag ein Erbe bestimmt wurde.

I
Inventar:
Das Inventar stellt ein Verzeichnis des Nachlassbestandes dar. Im deutschen Recht verliert der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, wenn er trotz Aufforderung durch das Nachlassgericht kein ordnungsgemäßes Inventar einreicht. Es genügt für sich alleine aber nicht, um die Haftung des Erben zu beschränken. Dagegen sehen viele andere Rechtsordnungen vor, dass der Erbe die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen kann und dann von Anfang an nur in Höhe des Nachlasses für Verbindlichkeiten haftet.
Ipso-iure-Erwerb:
Von-selbst-Erwerb. Im deutschen Recht geht die Erbschaft automatisch auf den Erben über, ohne dass ausdrücklich die Annahme erklärt werden muss.

N
Nachlass:
Das gesamte Vermögen der verstorbenen Person. Meistens werden Erbschaft und Nachlass bedeutungsgleich verwendet. Teilweise meint „Nachlass“ aber auch nur das Aktivvermögen unter Ausschluss von Schulden und Verbindlichkeiten.
Nachlassinsolvenz:
Über einen zahlungsunfähigen oder überschuldeten Nachlass kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 320 InsO). Der Erbe verliert dadurch seine Verfügungsbefugnis über das Nachlassvermögen, die auf den Nachlassinsolvenzverwalter übergeht. Durch die Nachlassinsolvenz kann der Erbe aber unter bestimmten Voraussetzungen seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
Nachlasspfleger:
Ein gerichtlich bestellter Vertreter des Erben, der mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut wird, wenn z.B. die Erben unbekannt sind.
Nachlassverbindlichkeiten:
Das Passivvermögen, das Teil der Erbschaft ist. Im deutschen Recht zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs.2 BGB auch Verbindlichkeiten, die den Erben aufgrund seiner Erbeneigenschaft treffen. Dazu zählen z.B. Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, aber auch Beerdigungskosten.
Nachlassverwalter:
Der Nachlassverwalter übernimmt an Stelle des Erben die Begleichung von Verbindlichkeiten. Er kann auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers durch das Nachlassgericht bestellt werden, wenn unklar ist, ob die Erbschaft zur Befriedigung aller Gläubiger reicht. Der Erbe kann dadurch seine Haftung für Schulden begrenzen.
Noterbrecht:
Manche Rechtsordnungen schränken die Testierfreiheit des Erblassers in der Weise ein, dass bestimmte gesetzliche Erben (vor allem Kinder) zwangsweise immer einen Teil des Vermögens erben. Durch Testament kann in diesen Fällen nur über eine bestimmte Quote der Erbschaft verfügt werden.  Wird diese Quote überschritten, können die Noterben meist durch eine Herabsetzungsklage die teilweise Unwirksamkeit des Testamentes geltend machen. In der Funktion entspricht das Noterbrecht dem deutschen Pflichtteilsrecht, im Unterschied hierzu sind Noterben aber meist wie echte Erben am Nachlass beteiligt.

P
Pflichtteil:
Ein Pflichtteil ist eine Beteiligung am Nachlassvermögen, die bestimmten Personen auch dann zusteht, wenn sie durch Testament enterbt worden sind. Das deutsche Recht kennt nur einen Geldpflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte kann also vom Erben die Zahlung einer Geldsumme verlangen, die im Wert der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils entspricht. Dabei wird er aber nicht selbst Erbe. Anders ist dies in Rechtsordnungen, die ein Noterbrecht (auch Zwangserbrecht) vorsehen.
Pflichtteilsberechtigte:
Die Personen, die kraft Gesetzes ein Pflichtteilsrecht haben und somit i.d.R. nicht vollständig enterbt werden können. Nach § 2303 BGB sind allgemein Abkömmlinge des Erblassers, der überlebende Ehepartner und Eltern pflichtteilsberechtigt. Im konkreten Fall können aber nur die Personen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, die gesetzliche Erben wären, wenn kein Testament vorläge.

T
Testament:
Durch Testament kann der Erblasser persönlich bestimmen, wem sein Vermögen nach seinem Tod zufallen soll. Die Einsetzung von Erben durch Testament schließt die gesetzliche Erbfolge aus. Das Testament kann aber auch z.B. eine Enterbung oder nur die Anordnung von Vermächtnissen oder Testamentsvollstreckung beinhalten. Im Unterschied zu einem Erbvertrag ist ein Testament jederzeit widerruflich.
Testamentsvollstrecker:
Ein Testamentsvollstrecker verwaltet nach dem Tod des Erblassers den Nachlass. Im deutschen Recht muss Testamentsvollstreckung ausdrücklich durch Testament angeordnet werden. Dem Testamentsvollstrecker kann entweder nur die Abwicklung des Erbfalles (z.B. Begleichung der Schulden; sog. Abwicklungsvollstreckung) oder aber die dauerhafte Verwaltung des Nachlassvermögens (Dauertestamentsvollstreckung) übertragen werden.
Testierfähigkeit:
Die Fähigkeit, ein Testament zu errichten. Im Regelfall besteht Testierfähigkeit bei volljährigen Personen, sofern keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsschwäche bei Testamentserrichtung vorliegt. Minderjährige über 16 Jahre sind eingeschränkt testierfähig, er kann kein eigenhändiges Testament errichten.

V
Verfügungen von Todes wegen:
Oberbegriff für Erbvertrag, Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament
Vermächtnis:
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils, ohne dass die begünstigte Person damit Erbe wird. Durch Testament können einzelne Gegenstände (z.B. ein Gemälde), eine bestimmte Art von Vermögenswerten (z.B. „mein Schmuck“, „meine Aktien“) oder z.B. eine bestimmte Geldsumme als Vermächtnis zugewendet werden. Der Bedachte erhält im Erbfall nicht sofort das Eigentum, sondern kann vom Belasteten (meist dem Erben) die Übertragung fordern. Die Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis ist aber fließend, auf die Bezeichnung kommt es dabei nicht entscheidend an.
Vermächtnisnehmer:
Die Person, zu deren Gunsten der Erblasser ein Vermächtnis angeordnet hat.

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Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen überhöhter Vergütungsforderung

(Zu KG v. 30.11.2010, Az. 1 W 343/10)
Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann wegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt sein, wenn dieser zur Unzeit eine überzogene Vergütung fordert.

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Kein Aktivnachlass- kein notarielles Nachlassverzeichnis

Reicht das Vermögen des Nachlasses nicht einmal aus, um die Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu decken, so kann der Nichterbe, der zwar pflichtteilsberechtigt ist, ein solches Verzeichnis nicht verlangen.

OLG Schleswig Beschl. v. 30.07.2010 – 3 W 48/10

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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Testamentsvollstreckung auf Briefumschlag

Die Erblasserin hatte ein handschriftliches Testament verfasst. Des Weiteren hatte sie eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Hierzu hatte sie auf einen Briefumschlag notiert, dass die Testamentsvollstreckung durch eine bestimmte Person ausgeführt werden soll.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Testamentsvollstreckung auch wirksam angeordnet werden kann, wenn die Erblasserin dies handschriftlich auf einem verschlossenen Briefumschlag notiert. Es sei der Testierwille der Erblasserin gegeben, so das OLG Karlsruhe, da sie die Umschläge auch mit einer genauen Zeitangabe versehen hatte und dem Testamentsvollstrecker das Kuvert ausgehändigt hatte. Auch die Formvorschrift des § 2247 BGB sei eingehalten.
Das OLG Karlsruhe hat dem Umstand Rechnung getragen, dass es bei Testamenten allein auf den subjektiven Willen des Erblassers und dem von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften ankommt, um eine letztwillige Verfügung wirksam sein zu lassen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2010 – 14 Wx 30/09
Tanja Stier
Rechtsanwältin

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Antrag auf Nachlasspflegschaft durch Vermieter bei Tod des Mieters

Sind dem Vermieter bei Tod des Mieters die Erben unbekannt, so hat der Vermieter die Möglichkeit, beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft mit dem Aufgabenkreis „Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses“ zu beantragen.
Ob der Erbe unbekannt ist im Sinne des § 1960 BGB, bestimmt sich im Übrigen nach der  Sicht des Gläubigers, also in diesem Fall nach der Sicht des Vermieters.
OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010 – 15 W 308/10
Tanja Stier
Rechtsanwältin

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Zwangsvollstreckung bei verstorbenem Schuldner und unbekanntem Erbe

Verstirbt der Schuldner während der Zwangsvollstreckung und ist der Erbe des Schuldners noch nicht bekannt, so besteht für den Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betrieben hat, die Möglichkeit nach § 779 Abs. 2 ZPO vorzugehen. Der Tod des Schuldners hat nämlich nicht die Unterbrechung der Zwangsvollstreckung zur Folge. Daraus folgt, dass es auch nach dem Tod des Schuldners möglich ist, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Hierbei bedarf es keiner Klauselumschreibung oder einer erneuten Titelzustellung. Nach § 779 Abs. 2 ZPO kann auch ein besonderer  Vertreter des Erben bestellt werden. Dies kann vom Gläubiger beantragt werden, wenn für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Zuziehung des Schuldners notwendig ist, dies aber nicht erfolgen kann, weil der Erbe nicht bekannt ist. Die Zuziehung des Schuldners ist beispielsweise bei der Zustellung des Pfändungs- oder Überweisungsbeschlusses, bei Bekanntgabe der Anschlusspfändung oder bei der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, etc. notwendig. Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 779 Abs. 2 ZPO bedarf es dann nicht, wenn ein Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker bestellt ist. Ist der Erbe zwar bekannt, jedoch nicht dessen Aufenthaltsort, so ist kein besonderer Vertreter zu bestellen, sondern ein Abwesenheitspfleger. Dies ergibt sich aus § 1911 BGB. Für die Beendigung eines besonderen Vertreter im Sinne des § 779 Abs. 2 ZPO bedarf es eines Aufhebungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts.

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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Erbschaft einer unter Betreuung stehenden Person

Wurde der Betreute beerbt, so kann der Betreuer einen Erbschein anfordern, wenn ihm der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ übertragen wurde. Es besteht in diesen Fällen eine Verpflichtung des Betreuers zur Ausfüllung der Erbschaftssteuerformulare des Finanzamtes. Des Weiteren muss der durch den Erbfall erhaltene Nachlass dem Gericht durch ein Ergänzungsverzeichnis mitgeteilt werden. Verfügungen über die Erbschaft sowie die Ausschlagung der Erbschaft sind genehmigungsbedürftig. Auch bei der Erbteilung muss zuvor die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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Der Betreute in der Erbengemeinschaft

Erbt der Betreute zusammen mit anderen Personen, so entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich. Die Verwaltungsrechte hinsichtlich des Nachlasses werden für den Betreuten vom Betreuer ausgeübt. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses geplant, so bedarf dies der Genehmigung des Gerichts.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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Vereinbarung unter Miterben über Nachlassauseinandersetzung

Miterben haben die Möglichkeit untereinander zu vereinbaren, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausgeschlossen ist. Eine solche Vereinbarung kann auch nur hinsichtlich eines einzigen Gegenstandes getroffen werden. Für diesen Gegenstand endet die Testamentsvollstreckung, während sie für die übrigen Gegenstände weiterhin andauert.
Die Testamentsvollstreckung endet in diesen Fällen von selbst. In der Praxis bedeutet das, dass ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Testamentsvollstreckung ausweist, als unrichtig einzuziehen ist. Eine nachträgliche Auseinandersetzung ist jedoch über diesen Gegenstand nicht möglich.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.04.2010- 12 U 2235/09

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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Grabpflegekosten sind keine Kosten im Sinne des § 1968 BGB

Wurde die Grabstätte bereits hergerichtet, so sind die Kosten für die laufende Grabpflege keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB. Um den Pflichtteil zu berechnen, muss zunächst der Wert des Nachlasses festgestellt werden. Dieser besteht aus einer Wertdifferenz zwischen Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses. Vom Aktivbestand des Nachlasses müssen sodann die  Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen sowohl die Erblasserschulden als auch die Erbfallschulden.

Die unmittelbaren Kosten der Beerdigung sind solche Erbfallschulden und dementsprechend abzugsfähig. Der Erbe ist nach § 1968 BGB verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Unter Beerdigungskosten versteht man die Kosten, die mit dem Bestattungsakt als solchem zu tun haben, wie z. B. Kosten für das Beerdigungsunternehmen, Friedhofsgebühr, usw.
Die Kosten für die Grabpflege fallen hingegen nicht unter § 1968 BGB, da mit dem erstmaligen Herrichten des Grabes die Beerdigung an sich abgeschlossen ist. Der Erbe hat daher nach § 1968 BGB nicht die Verpflichtung diese zu übernehmen. Es besteht insoweit lediglich eine sittliche Verpflichtung der nächsten Angehörigen.
Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 06.10.2009 – 3 U 98/08

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Kosten für ein Doppelgrab

Aus § 1968 BGB ergibt sich zwar, dass die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers übernehmen müssen. Insofern hat der Totenfürsorgeberechtigte einen Ersatzanspruch gegen die Erben.
Grundsätzlich gilt, dass die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen obliegt. Die Totenfürsorge kann jedoch auch dem langjährigen Lebensgefährten obliegen. Zu der Totenfürsorge gehört auch die Sorge für die Bestattung. Allerdings haben die Erben lediglich die notwendigen und angemessenen Kosten zu tragen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit bestimmt sich danach, was im Allgemeinen zu einer würdigen und angemessenen Beerdigung gehört. Hierbei ist die Kostentragungspflicht der Erben jedoch auf die Beerdigung des Erblassers beschränkt. Die höheren Kosten für ein Doppelgrab hingegen betreffen den Erblasser nicht. Demgemäß sind nicht alle Kosten zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Hierzu zählen nicht die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Erblassers sondern für die seines noch lebenden Ehegatten nicht.

Saarländisches Oberlandesgericht, 5 U 472/08 Urt. v. 15.07.2009

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Errichtung eines privatschriftlichen Testaments in Briefform

Grundsätzlich kann ein Testament auch in Briefform errichtet werden. Allerdings bedarf es bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung in Testamentsform einer genauen Abgrenzung, ob wirkliche eine letztwillige Verfügung beabsichtigt war oder doch nur eine bloß unverbindliche Mitteilung über eine mögliche Testierabsicht.
Für diese Abgrenzung müssen auch Umstände herangezogen werden, die außerhalb der Urkunde liegen. An den Nachweis eines Testaments sind strenge Anforderungen zu stellen, da das Abfassen eines Testaments nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht.
Ein Testierwille kann dann angenommen werden, wenn der Erblasser in dem Brief über sein ganzes Leben reflektiert und Bezug nimmt auf seinen Tod und ausführt, dass der Adressat des Briefes „sein Geld erben soll“. Hieraus ergibt sich dann auch die Alleinerbenstellung des Briefadressaten, wenn ausschließlich Geldvermögen vorhanden ist. Unterschreibt der Erblasser im Gegensatz zu seinen sonstigen Gewohnheiten den Brief mit Vor- und Zunamen, dann kann dies auch ein Indiz für den Testierwillen des Erblassers sein. Hinweise können sich auch aus Äußerungen des Erblassers gegenüber dritten Personen geben.
Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, 3 Wx 58/04 Beschl. v. 29.05.2009

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Rechtsirrtum bei der Ausschlagung einer Erbschaft

Haben die Beteiligten eine Erbschaft ausgeschlagen, um die Alleinerbenstellung einer weiteren Beteiligten zu sichern und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung eines Miterben wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zu einer Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB berechtigt.
Nach dem OLG München stellt die irrige Annahme, der Erbteil des Ausschlagenden fließe einer bestimmten Beteiligten zu, kein rechtlich erheblicher Irrtum im Sinne des § 119 BGB dar, auf den erfolgreich die Anfechtung einer Ausschlagung gestützt werden kann.

Die Anfechtung einer Ausschlagung könne nur auf einen beachtlichen Inhaltsirrtum, also einen Irrtum über den Inhalt einer Erklärung, gestützt werden. Ein solcher Inhaltsirrtum kann darin gesehen werden, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Auf einen solchen Irrtum kann eine Anfechtung jedoch nur dann gestützt werden, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere Wirkungen erzeuge. Treten hingegen nicht erkannte zusätzliche oder mittelbare Rechtswirkungen ein, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, so liegt kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.

OLG München, 31 Wx 060/09, Beschl. v. 04.08.2009

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Schmälerung des Pflichtteils durch Bewertungsanordnungen

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet und sich aus einer bestimmten Quote aus dem Nachlass zusammensetzt. Richtlinie ist der Bestand wie auch der Wert des Nachlasses zur Zeit des Todesfalles, das so genannte Stichtagsprinzip, das in § 2311 I 1 BGB geregelt ist.Der Wert des Nachlasses kann unter Umständen von einem Sachverständigen ermittelt werden. Wenn der Wert ermittelt wurde, wird anschließend der Pflichtteil errechnet. Falls der Erblasser in seinem Testament eine Wertbestimmung über einen Nachlassgegenstand trifft, so ist dies außer Acht zu lassen.

Landgüter bilden hierbei den Ausnahmefall. Der Erblasser ist berechtigt, einen Erben aus mehreren zu bestimmen, der das Landgut aus dem Nachlass zum Ertragswert übernehmen soll. Beachtet muss hierbei werden, dass der Erbe nur ein Abkömmling, Ehepartner oder Elternteil des Erblassers sein kann. Für die Berechnung des Pflichtteils ist der Ertragswert dann maßgebend; möglich ist es auch, dass der Erblasser selbst einen Preis zur Übernahme bestimmen darf. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wert nicht mehr als der Schätzwert und nicht weniger als der Ertragswert sein darf. Dies gilt nur bei Landgütern, nicht aber bei kaufmännischen Unternehmen oder Handwerksbetriebe usw. Ferner muss beachtet werden, dass es sich bei der Land- oder Forstwirtschaft auch tatsächlich um ein Landgut als solches handelt. Ein Landgut im juristischen Sinne ist jeder zur Land- oder Forstwirtschaft geeignete selbstständige Betrieb, der mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, die erforderlich sind, versehen ist.

Der Erblasser hat das Recht, selbst den Preis zu bestimmen, zu dem der Erbe das Landgut übernehmen soll. Wie aber wird nun der Ertragwert bestimmt? Wenn man den jährlichen Reinertrag vervielfacht, ergibt sich daraus der Ertragswert. Dies ist in § 2049 II BGB geregelt. Zu ermitteln ist der Betrag anhand der betriebswirtschaftlichen Jahresabschlüssen.

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Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche

Wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist, so kann er Rechte gegenüber dem Erben geltend machen. Er kann vom Erben verlangen, dass er Auskunft über den Bestand des Nachlasses, wie auch Informationen über den Wert des Nachlasses bekommt. Ferner hat er das Recht, all die Kosten, die hierbei anfallen, dem Nachlass zur Last zu legen.

Anspruchsberechtigt sind alle, die nicht Erbe, sondern nur pflichtteilsberechtigt sind. Dies bedeutet also, dass wenn ein Pflichtteilsberechtigter Miterbe ist, dass er nach dem Wortlaut des § 2314 I BGB keinen Anspruch auf Auskunft haben dürfte. Da es aber sehr umständlich ist, Kenntnis über das Mitverwaltungsrecht einzuholen, wird teilweise der § 2314 BGB analog angewendet.

Der Wertermittlungsanspruch ist vom Anspruch auf Auskunft zu unterscheiden. Der Wert wird durch einen Gutachter bewertet, den der Erbe frei auswählen kann, ferner muss der Gutachter auch nicht öffentlich bestellt sein. Bezahlt wird der Gutachter vom Erben, auf Basis einer Honorarvereinbarung.

Die Kosten muss der Nachlass tragen, was in § 2314 II BGB geregelt ist. Aus diesem Grund handelt es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten, allerdings werden diese bei der Errechnung des Pflichtteils abgezogen.

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Wertberechnung für ein Landgut als Teil des Nachlasses – Ertragswert oder Verkehrswert?

Ist in einer letzwilligen Verfügung ein Vermächtnis angeordnet, das sich auf einen in der Höhe bestimmten Anteil am gesamten Nachlass beläuft, so hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung dieses Wertes in Geld. Im Rahmen einer Streitigkeit über die Höhe eines solchen Vermächtnisanspruches hatte das OLG München darüber zu entscheiden, ob der zu einem Nachlass gehörende Landwirtschaftsbetrieb im Rahmen der Wertberechnung mit seinem Verkehrswert oder dem Ertragswert anzusetzen ist.

Die Ehegattin des Erblassers war erbvertraglich als Alleinerbin eingesetzt, den ge-meinsamen Söhnen war ein Vermächtnis in Höhe von einem Drittel des zwischen den Ehegatten ehevertraglich festgelegten Gesamtgutes zugedacht.

Der Erbe eines der Söhne machte nun den Vermächtnisanspruch gegen die überlebende Ehegattin geltend. Dabei stand die Frage im Raum, mit welchem Wert der im Nachlass befindliche Bauernhof anzusetzen war. Der Sohn des verstorbenen Vermächtnisnehmers, der den Vermächtnisanspruch in Form einer Geldauszahlung geltend machte und dabei für den Hof einen möglichst hohen Wert ansetzen wollte, ging von dem Verkehrswert aus. Er berief sich darauf, dass der Hof lediglich Verluste erwirtschafte und aus diesem Grund ökonomisch nicht haltbar sei. Auch sei keine geeignete Person für die Weiterführung des Betriebes vorhanden. Zudem fehle in der letztwilligen Verfügung des Erblassers eine Anordnung, wonach der Hof für die Berechnung des Vermächtnisanspruches mit dem Ertragswert anzusetzen sei.

Die überlebende Ehegattin des Erblassers als Beklagte machte dagegen geltend, dass sich eine Berechnung mit dem Ertragswert aus einer ergänzenden Auslegung des Erbvertrages ergebe. Das OLG München gab in seinem Urteil vom 18.03.2009 (Aktenzeichen 20 U 2160/06) der Beklagten Recht.

Zwar liege keine ausdrückliche Anordnung des Erblassers vor, den Hof mit dem Ertragswert anzusetzen. Eine solche Bestimmung könne sich jedoch auch aus der Auslegung der letztwilligen Verfügung unter Anwendung gesetzlicher Auslegungsvorschriften ergeben. Dieses enthält zwar keine Vorschrift für die Wertermittlung eines Hofes für den Fall, dass ein Vermächtnis angeordnet ist. Es existieren aber Regelungen für den Fall, dass in einer Erbengemeinschaft einer der Erben nach dem Willen des Erblassers ein „Landgut“ übernehmen soll. Im Verhältnis zu den anderen Erben soll dann das Landgut mit dem Ertragswert angesetzt werden. Die gleiche Wertermittlung wird bei der Berechnung eines etwaigen Pflichtteilsanspruches vorgenommen. Nach Ansicht des Gerichtes kann dann nichts anderes gelten, wenn die Höhe eines Vermächtnisanspruches zu berechnen ist, der sich auf einen bestimmten Anteil am Gesamtnachlass beläuft. Daher wurde auch im vorliegenden Fall der Ertragswert des Hofes angesetzt. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Vermächtnisanspruch deutlich geringer ausfiel, da der Hof dem Ertrag nach von geringem Wert war.

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Quotentheorie beim Ausschlagungsrecht

Der Kläger war in dem Testament des Erblassers als Erbe eingesetzt. Die Erbschaft war jedoch zugunsten des Beklagten mit einem Vermächtnis und einer Testamentsvollstreckung belastet. Das Testament wurde am 12.07.2006 eröffnet. Der Kläger hatte die Erbschaft im Sinne des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB am 10.08.2007 ausgeschlagen. Der Kläger begründete die Ausschlagung damit, dass er erst im Herbst 2006 Kenntnis von den Wertverhältnissen der Erbschaft, des Vermächtnisses und des Restnachlasses erlangt hätte. Im Übrigen führte der Kläger aus, dass die Ausschlagungsfrist frühestens mit der Möglichkeit der abschließenden Bewertung des Nachlasses beginne. Den Ausführungen des Klägers folgte das OLG Stuttgart nicht.

In seinem Urteil vom 29.01.2009 führte das OLG Stuttgart aus, dass die sechswöchige Ausschlagungsfrist mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Berufungsgrund und der Beschwerung beginnt. Dies sei bereits mit der Testamentseröffnung der Fall gewesen. Bei dem Vergleich zwischen dem Erbteil und der Pflichtteilshöhe wird prinzipiell die Quotentheorie angewandt. Nach dieser sind lediglich die Erbquoten, also die Bruchteilsgrößen, nicht jedoch deren Wert für den Fristbeginn maßgebend. Im Gegensatz dazu ist die Werttheorie nur dann anwendbar, wenn dem Pflichtteilsberechtigten nur ein Geldbetrag oder ein einzelner Gegenstand zugewandt wurde und trotz § 2087 Abs. 2BGB eine Erbeinsetzung vorliege. Nur in diesen Fällen muss die Quote des Hinterlassenen aus dem Wertverhältnis zwischen Zuwendung und Gesamtnachlass errechnet werden. Das OLG Stuttgart hat wegen Fristablaufs der Ausschlagungsfrist die Klage abgewiesen (Urteil des OLG Stuttgart v. 29.01.2009 – Az.: 19 U 150/08).

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Das Behindertentestament

Wenn Eltern ihr behindertes Kind in einer letztwilligen Verfügung bedenken möchten, müssen sie etwaige Ansprüche des Kindes auf Sozialleistungen mitberücksichtigen. Denn staatliche Unterstützung erhält nur, wer eine entsprechende finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann. Erlangt nun das Kind durch die Erbschaft Vermögenswerte, können Sozialleistungen solange verweigert werden, bis das betreffende Vermögen für die Lebensführung verwendet und verbraucht worden ist. Das Ziel der Verfügung muss daher sein, dem erbenden Kind die volle staatliche Unterstützung zu erhalten, ohne dass dabei das ererbte Vermögen eingesetzt werden muss. Dies kann durch die Abfassung eines Behindertentestaments erreicht werden.

Einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass gewisse Schonbeträge nicht überschritten werden. Überschreiten Einkünfte oder Vermögen des Leistungsempfängers die Schonbeträge, so werden Leistungen gekürzt oder verweigert. Dem kann Rechnung getragen werden, indem in dem Testament zum einen die Vor- und Nacherbfolge und zum anderen die Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden.

Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge erlaubt es dem Erblasser, das behinderte Kind als Vorerben einzusetzen. Als solcher ist es in seinem Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien, beschränkt. Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers wiederum kann der direkte pfändbare Zugriff des Behinderten- und damit auch der Zugriff etwaiger Gläubiger- auf den Nachlass verhindert werden. Der Testamentsvollstrecker kann dann die Sorge für den Behinderten übernehmen und ihm Gegenstände aus dem Nachlass in dem Unfang zuwenden, den das Sozialrecht nach den Bestimmungen über das Schonvermögen zulässt. Dabei ist zunächst genau zu bedenken, wer als Testamentsvollstrecker in Frage kommt. Auch sollte in dem Testament definiert werden, welche Gegenstände dem Kind vom Dauertestamentsvollstrecker zugewendet werden dürfen und zu welchem Zweck.

Da aber damit ein staatlicher Zugriff auf den Nachlass verhindert wird und gleichzeitig das Kind die vollen Sozialleistungen erhält, wurde vielfach die Frage gestellt, ob diese Konstruktion nicht sittenwidrig sei, da die Bedürftigkeit ja aufgrund der Erbschaft gerade nicht bestehe, sondern nur durch die geschickte Wahl der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten herbeigeführt werde. Die Allgemeinheit müsse damit als Solidargemeinschaft für jemanden einstehen, der anderweitig abgesichert sei.

Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu in einem Urteil vom 20.10.1993 (IV ZR 231/92) geäußert. Danach ist ein Testament, durch das ein behindertes Kind als Vorerbe eingesetzt wird, wobei dessen Ansprüche auf Sozialleistungen voll erhalten bleiben und das nach dem Tod des Vorerben ein weiteres Kind als Schlusserben für den gesamten Nachlass vorsieht, nicht sittenwidrig, auch wenn der Sozialhilfeträger hier keine Möglichkeit hat, auf die vererbten Vermögenswerte zuzugreifen.

Damit ist das Behindertentestament für die beschriebene Fallkonstellation eine sachgerechte Gestaltungsform. Aufgrund des Ineinandergreifens von Sozial- und Erbrecht und der vielen komplexen Rechtsfragen, die sich beim Abfassen eines solchen Testaments stellen können, ist dabei eine anwaltliche Beratung aber unbedingt zu empfehlen.

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Verjährung des Rechnungslegungsanspruches gegen den Testamentsvollstrecker

Die in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 30- jährige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche aus dem 5. Buch „Erbrecht“ des BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist.  Unter den § 197 Abs.1  Nr. 2 BGB fallen deshalb auch des Ansprüche des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung und Auskunft. Unter den Begriff „erbrechtliche Ansprüche“, der in  § 197 Abs. 1 Nr.2 BGB verwendet wird, fallen alle Ansprüche, die sich aus dem 5. Buch des BGB ergeben.

BGH , Urt. v. 18.04.2007 – IV ZR 279/05

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Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Das Landessozialgericht Baden- Württemberg hatte kürzlich über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger war von der Erblasserin als Alleinerbe in einem Testament eingesetzt worden. In dem Testament hatte die Klägerin weiterhin bestimmt, dass der Kläger die Unkosten der Beerdigung zu tragen habe und das Grab pflegen müsse.  Die Erblasserin hatte dem Kläger auch eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus erteilt. Nach dem Tod der Erblasserin hatte der Kläger die Beerdigung organisiert und bezahlt. Danach hat er die Erbschaft ausgeschlagen. Gesetzliche Erben sind nicht vorhanden. Der Kläger forderte nunmehr die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII von der zuständigen Behörde zurückverlangt, da die Erblasserin bis zu ihrem Tod Sozialhilfeempfängerin war.
Dies hatte der Beklagte  durch Bescheid abgelehnt. Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch eingelegt. Diesem hatte der Beklagte nicht abgeholfen, so dass der Kläger Klage vor dem Sozialgericht erhoben hat.

Das Landessozialgericht Baden- Württemberg wies die Klage des Klägers jedoch zurück. In den Entscheidungsgründen führt das Landessozialgericht aus, dass als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers § 74 SGB XII in Betracht komme. Nach § 74 SGB XII sind die Kosten für eine Bestattung vom Sozialhilfeträger zu tragen, wenn es dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, dass dieser die Kosten trägt. Zielsetzung dieser Regelung ist es, dass die der Würde eines Toten entsprechenden Bestattung sichergestellt wird. Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt jedoch nicht die Bestattung als solche dar. Die Regelung dient vielmehr dazu, zu vermeiden, dass der Verpflichtete durch die Kosten der Bestattung unzumutbar belastet wird. Daraus ergibt sich, dass es sozialhilferechtlich nicht auf die Person des Verstorbenen ankommt, sondern lediglich auf die Person des Verpflichteten. Dass die Erblasserin bis zu ihrem Tod Sozialhilfeempfängerin war, spielt demnach keine Rolle.  Hinzukommt, dass der Kläger nicht mehr Verpflichteter war. Der Kläger hat die Erbschaft ausgeschlagen. Nach § 1953 Abs. 1BGB gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird. Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt auf den Erbfall ex tunc zurück. Daraus folgt, dass sich die Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Bestattungskosten nicht aus erbrechtlichen Vorschriften ergibt. Auch sind keine anderen Regelungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Verpflichtung des Klägers ergeben könnte. Die Klage war daher zurückzuweisen.

Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urt. v. 25.03.2010 -L 7 SO 4476/08

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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Erbunwürdigkeit durch Urkundenfälschung

Behauptet in einem Rechtstreit der eine Erbe über den anderen Erben, dieser sei erbunwürdig, da er das Testament gefälscht habe und sich damit einer Urkundenfälschung einer § 267 StGB strafbar gemacht habe, so ist derjenige, der die Erbunwürdigkeit behauptet, beweisbelastet.
Der behauptende Erbe muss jedoch nicht nur beweisen, dass das Testament gefälscht wurde. Daneben bedarf es auch des Nachweises, dass die angebliche Fälschung durch den anderen Erben erfolgt ist. Hierfür muss der Nachweis erfolgen, dass der andere Erbe das Testament entweder selbst gefälscht hat oder dass er in Kenntnis der Fälschung durch eine dritte Person das Testament im Rechtsverkehr gebraucht hat. Allein der Nachweis einer gefälschten Urkunde führt nicht zur Erbunwürdigkeit. Erbunwürdigkeit liegt erst dann vor, wenn auch die subjektive Tatseite nachgewiesen wurde.

OLG München Urt. v. 29.04.2009 – 20 U 5261/08

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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Vertragliche Aufhebung eines Zuwendungsverzichts

Kann der Erblasser den Rechtszustand, der vor dem Zuwendungsverzicht bestanden hat, durch Verfügung von Todes wegen nicht wieder vollständig herstellen,  so kann der Zuwendungsverzicht durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden. Der BGH hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Großeltern setzten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Tochter als Alleinerbin des Letztversterbenden ein. Nach dem Tod der T sollte der noch vorhandene Nachlass an den ältesten Enkel fallen. Als Ersatzerben wurden dessen Nachkommen bzw. die jüngeren Enkel eingesetzt. Als der Großvater verstarb verzichtete T gegenüber der Großmutter auf die Zuwendung aus dem notariellen Testament sowie auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche. Zu einem späteren Zeitpunkt zerstritten sich die Großmutter und T mit den Enkeln, weshalb der Zuwendungsverzicht durch notariellen Vertrag wieder aufgehoben wurde. Nach dem Tod der Großmutter kam es zwischen T und dem ältesten Enkel zum Streit darüber, wer jetzt Erbe geworden sei.

Nach dem BGH kann der Zuwendungsverzicht genauso wie der Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht durch notariellen Vertrag wieder aufgehoben werden. Der Zuwendungsverzicht ist in § 2352 BGB geregelt. § 2352 S. 3 BGB verweist für den Zuwendungsverzicht auf die §§ 2347, 2348 BGB, die  für den Erbverzicht hinsichtlich des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht geforderten persönlichen Anforderungen und Formvorschriften regeln. Es wird jedoch nicht auf die in § 2351 BGB geregelte Aufhebung des Erbverzichts verwiesen.  Eine analoge Anwendung des § 2351 BGB ist jedoch dann geboten, wenn der Erblasser nicht wirksam neu verfügen kann. Dies ist dann der Fall, wenn er durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament bereits gebunden ist. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall.

BGH, Urt. v. 20.02.2008 -  IV ZR 32/06

Tanja Stier
Rechtsanwältin

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