Rechtsirrtum bei der Ausschlagung einer Erbschaft

Haben die Beteiligten eine Erbschaft ausgeschlagen, um die Alleinerbenstellung einer weiteren Beteiligten zu sichern und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung eines Miterben wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zu einer Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB berechtigt.

Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche

Wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist, so kann er Rechte gegenüber dem Erben geltend machen. Er kann vom Erben verlangen, dass er Auskunft über den Bestand des Nachlasses, wie auch Informationen über den Wert des Nachlasses bekommt. Ferner hat er das Recht, all die Kosten, die hierbei anfallen, dem Nachlass zur Last zu legen.

Wertberechnung für ein Landgut als Teil des Nachlasses – Ertragswert oder Verkehrswert?

Ist in einer letzwilligen Verfügung ein Vermächtnis angeordnet, das sich auf einen in der Höhe bestimmten Anteil am gesamten Nachlass beläuft, so hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung dieses Wertes in Geld. Im Rahmen einer Streitigkeit über die Höhe eines solchen Vermächtnisanspruches hatte das OLG München darüber zu entscheiden, ob der zu einem Nachlass gehörende […..]
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Quotentheorie beim Ausschlagungsrecht

Der Kläger war in dem Testament des Erblassers als Erbe eingesetzt. Die Erbschaft war jedoch zugunsten des Beklagten mit einem Vermächtnis und einer Testamentsvollstreckung belastet. Das Testament wurde am 12.07.2006 eröffnet. Der Kläger hatte die Erbschaft im Sinne des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB am 10.08.2007 ausgeschlagen.

Das Behindertentestament

Wenn Eltern ihr behindertes Kind in einer letztwilligen Verfügung bedenken möchten, müssen sie etwaige Ansprüche des Kindes auf Sozialleistungen mitberücksichtigen. Denn staatliche Unterstützung erhält nur, wer eine entsprechende finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann. Erlangt nun das Kind durch die Erbschaft Vermögenswerte, können Sozialleistungen solange verweigert werden, bis das betreffende Vermögen für die Lebensführung verwendet und verbraucht worden ist. Das Ziel der […..]
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Verjährung des Rechnungslegungsanspruches gegen den Testamentsvollstrecker

Die in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 30- jährige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche aus dem 5. Buch „Erbrecht“ des BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist.  Unter den § 197 Abs.1  Nr. 2 BGB fallen deshalb auch des Ansprüche des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf Rechnungslegung und Auskunft. Unter den Begriff „erbrechtliche Ansprüche“, der in  § 197 Abs. […..]
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Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

Das Landessozialgericht Baden- Württemberg hatte kürzlich über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger war von der Erblasserin als Alleinerbe in einem Testament eingesetzt worden. In dem Testament hatte die Klägerin weiterhin bestimmt, dass der Kläger die Unkosten der Beerdigung zu tragen habe und das Grab pflegen müsse.  Die Erblasserin hatte dem Kläger auch eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht auch über […..]
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Erbunwürdigkeit durch Urkundenfälschung

Behauptet in einem Rechtstreit der eine Erbe über den anderen Erben, dieser sei erbunwürdig, da er das Testament gefälscht habe und sich damit einer Urkundenfälschung einer § 267 StGB strafbar gemacht habe, so ist derjenige, der die Erbunwürdigkeit behauptet, beweisbelastet.

Vertragliche Aufhebung eines Zuwendungsverzichts

Kann der Erblasser den Rechtszustand, der vor dem Zuwendungsverzicht bestanden hat, durch Verfügung von Todes wegen nicht wieder vollständig herstellen,  so kann der Zuwendungsverzicht durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden. Der BGH hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Forderungen der Ehegatten bei Auflösung einer Innengesellschaft

In vielen Fällen hat ein Ehegatte im Geschäft oder Betrieb des anderen mitgearbeitet. Findet nunmehr ein Ausgleich des Zugewinns nicht statt, gleichgültig aus welchen Gründen, so können  dennoch Forderungen des überlebenden Ehegattens aus dem Innenverhältnis bestehen. Bei diesen Forderungen handelt es sich um Erblasserschulden, die den Nachlass schmälern.

Verzicht auf eine bereits bindend gewordene Zuwendung

Wurde von einem Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet oder wurde zwischen Erblasser und Erben ein Erbvertrag geschlossen und ist nunmehr die darin enthaltenen Verfügung bereits bindend geworden, so kann der Erblasser in der Regel nicht mehr frei testieren. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vermächtnisnehmer oder der potentielle Erbe bereit ist, auf seine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung zu verzichten.

Pflichtteilsverzicht

Im Gegensatz zu Erbverzichten kommen die Pflichtteilsverzichte in der Praxis häufig vor. Insbesondere bei Betriebs- und Unternehmensnachfolge, bei Teilungsanordnungen, im Rahmen von Eheverträgen, aber auch bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen findet man Pflichtteilsverzichte. Am häufigsten erklären hierbei Kinder gegenüber ihren Eltern den Pflichtteilsverzicht.

Erbverzicht

Der reine Erbverzicht, wie er in § 2346 Abs. 1 BGB geregelt ist, spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Er wird selten vereinbart. Ausschlaggebend hierfür ist, dass im Falle eines Erbverzichts im Sinne des § 2346 Abs. 1 BGB der Verzichtende und sein ganzer Stamm als gesetzliche Erben wegfallen. Der Verzichtende und sein Stamm werden also so behandelt, als […..]
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Jastrow´sche Klausel

Eine bekannte Pflichtklausel ist die sog. Jastrow´sche Klausel. Mit der Jastrow´schen Klausel haben die Erblasser beim gemeinschaftlichem Testament die Möglichkeit zwei Anordnungen zu treffen.

Erbrecht bei modifiziertem Güterstand

Es besteht die Möglichkeit, die gesetzlichen Güterstände durch Eheverträge zu modifizieren, wobei die modifizierte Zugewinngemeinschaft die gebräuchlichste Alternative ist. Für die sog. Modifizierte Zugewinngemeinschaft ist es charakteristisch, dass die Nachteile (für den Zahlungspflichtigen) bei einer Scheidung vermieden werden, während hingegen die erbrechtlichen und vor allem erbschaftssteuerrechtlichen Vorteile , die bei Tod des Ehegatten eintreten, beibehalten werden.

Pflichtteilsklauseln

Um zu verhindern, dass die Erben gegen den im Testament zum Ausdruck gebrachten letzten Willen vorgehen oder diesem zuwiderhandeln, haben Erblasser die Möglichkeit sogenannte Pflichtteilsklauseln (Verwirkungsklauseln, Strafklauseln) in das Testament mit aufzunehmen.

Pfändungsbeschränkung nach § 863 ZPO

Eine weitere Pflichtteilsbeschränkung ist in § 863 ZPO zu finden. Hiernach sind die Nutzungen bzw. der Reinertrag des Pflichtteils dann nicht der Pfändung unterworfen, wenn sie zum Bestreiten eine standesgemäßen Unterhalts des Pflichtteilsberechtigten oder zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen erforderlich sind. Diese Pfändungsbeschränkung gilt jedoch nur gegenüber den Gläubigern der Pflichtteilsberechtigten. Gegenüber Nachlassgläubigern oder solchen Gläubigern, deren Rechte auch den Nacherben […..]
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Das neue Pflichtteilsrecht

Dieser Beitrag soll einen Überblick über das neue Pflichtteilsrecht geben. Am 1.Januar 2010 ist das Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts in Kraft getreten. Änderungen ergeben sich dabei insbesondere im Bereich des Pflichtteilsrechts.

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