I. Gesetzliche Erbfolge (Argentinien)

Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Soweit noch ein Ehegatte lebt, müssen sich die Kinder das Erbe mit dem Ehegatten teilen. Dabei erben die Kinder die Errungenschaften, da der überlebende Ehegatte meist die ihm zustehende Hälfte schon erhalten hat. Die Kinder des Erben übernehmen in dessen Todesfall die Position des Erben. Adoptierte und uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern […..]
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II. Testamentsformen (Argentinien)

Im argentinischen Erbrecht gibt es keine Testamente, die von mehreren geschlossen werden. Gemeinschaftliche Testamente und auch Erbverträge sind somit im argentinischen Erbrecht ausgeschlossen. 1. Handschriftliches Testament Das handschriftliche Testament muss komplett vom Erblasser geschrieben worden sein. Es muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Die Wahl der Sprache ist dabei irrelevant. 2. Das Testament in öffentlicher Urkunde Das öffentliche Testament […..]
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III. Pflichteilsansprüche (Argentinien)

Alle gesetzlichen Erben mit Ausnahme der Seitenverwandten haben einen Pflichtteilsanspruch. Den Vorfahren steht jedoch nur ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hat. Der jeweilige Anteil wird aus der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Die Vorbehaltsquote der Nachkömmlinge beträgt vier Fünftel des Nachlasses. Allerdings ist der Anteil des überlebenden Ehegatten an der Vorbehaltsquote zu beachten.

V. Kollisionsrecht (Argentinien)

Nach argentinischen Kollisionsnormen bestimmt sich das auf den Erbfall anzuwendende Erbrecht nach dem letzten Wohnrecht des Erblassers. Im Ausland lebenden argentinischen Staatsbürgern steht es offen, ihr Testament nach den Vorschriften des Staates zu errichten, indem sie ihren Wohnsitz haben. Auch eine Rückkehr nach Argentinien steht der Wirksamkeit des im Ausland errichteten Testaments nicht entgegen. Soweit eine Aufteilung des Nachlasses zwischen […..]
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