II. Gesetzliche Erbfolge (Australien)

Eine einheitliche gesetzliche Erbfolge gibt es in Australien nicht, da diese in jeder australischen Jurisdiktion individuell geregelt wird (in den sog. Statues). Grundsätzlich gilt jedoch, dass zu den gesetzlichen Erben die Ehefrau, die Nachkommen und sonstige Blutsverwandte gehören, wobei bei letzteren teilweise eine Erbrechtsgrenze vorliegt. Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass dem Staat zu. Weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge erhalten Sie bei dem Unterpunkt VI.Kollisionsrecht.

IV. Pflichteilsansprüche (Australien)

Pflichtteilsansprüche wie im deutschen Recht gibt es im australischen Erbrecht nicht. Vielmehr wird nahen Verwandten in vielen australischen Jurisdiktionen ein Anspruch auf Familienunterhalt zugesprochen. Dieser muss jedoch vor einem Gericht geltend gemacht werden.

V. Nachlassverfahren (Australien)

Der Nachlassende kann in seinem Testament einen sog. executor einsetzen, der mit der Vollstreckung des Testaments betraut wird. Voraussetzung dafür, dass er dieses Amt ausüben kann, ist allerdings auch, dass ihm von offizieller Seite das sog. probate erteilt wird. Wurde kein executor bestimmt, setzt der zuständige probate court oder registrar eine Person ein, welche die Durchführung des Testaments vornehmen soll.

VI. Kollisionsrecht (Australien)

Wie bereits erwähnt wird das Erbrecht in Australien in jeder einzelnen Jurisdiktion unterschiedlich geregelt. Deshalb spielt das Kollisionsrecht im australischen Erbrecht eine besonders große Rolle. Für die Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts gibt es insbesondere zwei Anknüpfungspunkte. Es muss festgestellt werden, ob es sich bei den einzelnen Nachlassgegenständen um movables oder immovables handelt, also ob es ein beweglicher Gegenstand ist oder nicht. Welcher Gegenstand zu welcher Kategorie gehört wird durch das Recht am Belegenheitsort der Sache festgelegt.
Für die movables ist erbrechtliche Kollisionsnorm des domicile Erblassers einschlägig, für die immovables die Kollisionsnorm des Rechts des Belegenheitorts.

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