Artikel unter 'Erbrecht - Deutschland'

Testamentsvollstrecker/ Zeugnis trotz Entlassungsantrag

Der Testamentsvollstrecker hat selbst dann einen Anspruch auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis, wenn der Entlassungsantrag bereits gestellt worden ist. Solange der Testamentsvollstrecker diese Position noch inne hat, hat er ein Recht darauf sich zu legitimieren.

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Verschollenes Testament/ Erbeinsetzung

Die Erbenstellung kann auch auf ein Testament gestützt werden, dass nicht mehr auffindbar ist. Allerdings sind strenge Anforderungen an den Nachweis über die formgerechte Errichtung und den Inhalt des Testaments zu richten. So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Erblasser einem Zeugen gegenüber die Absicht erklärt hat ein Testament zu errichten.

OLG München 31 Wx 11/10

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Ausschlagungsrecht/ Pflichtteil

Der Erbe ist berechtigt, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, wenn das Erbe insoweit beschränkt ist, als dass ein Nacherbe bestimmt, ein Testamentsvollstrecker eingesetzt oder das Testament mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet wurde. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Also größer als die Hälfte von dem Erbteil, welches dem Erben zustehen würde, wenn kein Testament vorliegen würde.
Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme des Erben von der Belastung des Erbes. Dabei ist für den Fristbeginn die Kenntnis von den Erbquoten also die Bruchteilsgrößen und nicht von deren Wert entscheidend. Die Frist zur Ausschlagung kann also schon dann zu laufen beginnen, wenn der Erbe noch keine Kenntnis von der abschließenden Bewertung des Nachlasses hat.

OLG Stuttgart 19 U 150/08

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Ausschlagung bei gegenseitiger Verfügung unter Ehegatten

Die Ausschlagung des Erbes aus einem gemeinschaftlichen Testament durch den überlebenden Ehegatten kann die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments zur Folge haben, wenn der überlebende Ehegatte eine neue abweichende Verfügung von Todeswegen im Sinne von § 2270 BGB trifft. Eine erneute Änderung der letztwilligen Verfügung ändert die Unwirksamkeit nicht.

BGH Urt. 12.01.2011 –IV ZR 230/09

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Ausschlagung/ Vermächtnis

Die Ausschlagung eines Vermächtnis ist selbst dann nicht an eine Frist gebunden, wenn diese im Zuge von wechselseitigen Verfügungen unter Ehegatten getroffen worden ist.

BGH Urt. 12.01.2011 –IV ZR 230/09

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Pflichtteilsberechnung/ Auskunftsanspruch

Der Erbe kann nicht verpflichtet werden, seine Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses mit Belegen zu beweisen. Eine solche Pflicht besteht nur bei Vollstreckung des Wertermittlungsanspruch. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Titel über den Wertermitttlungsanspruch vollstrecken lassen muss, um Belege über den Umfang des Nachlasses erhalten zu können.

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Erbschaftsausschlagung/ Anfechtung

Die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen, ist nicht anfechtbar, da sie neben den bekannten auch die unbekannten Berufungsgründe erfasst. Dies wird damit begründet, dass der Ausschlagende mit der Begründung zur Ausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ gezeigt hat, dass er in keiner Weise mit dem Erbe in Berührung kommen will.

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Nießbrauchrecht/ Abgrenzung Vermächtnis zum Vorerben bei Ehegatten

Soweit dem überlebenden Ehegatten im Testament die Nutzung einer Immobilie auf Lebzeiten zugesichert wird, ist fraglich, ob es sich bei dieser Zusicherung um ein Vermächtnis, oder um eine Einberufung als Vorerbe handelt. Problematisch ist dabei, dass die rechtliche Stellung des „Nießbrauchberechtigten“ je nach Situation unterschiedlich zu bewerten ist. So haftet der Vorerbe lediglich für die Werterhaltung der Immobilie, während der Nießbraucher die Sache als solche zu erhalten hat. Auch ist der Vorerbe bis zu einem gewissen Grad berechtigt, über den Nachlassgegenstand zu verfügen. Folglich sollte der Erblasser in seinem Testament klarstellen, in welcher rechtlichen Form er seinem Ehegatten den Gebrauch der Immobilie überlassen will.

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Pflichtteilsrelevanz/ Schenkung von Immobilie

Eine vom Erblasser verschenkte Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt ist auch dann pflichtteilergänzungsrelevant, wenn seit der „Schenkung“ 10 Jahre vergangen sind. Dies begründet der BGH damit, dass die Schenkung erst endgültig vollzogen wird, wenn der Nießbrauchberechtigte stirbt und somit die 10 Jahresfrist nicht in anläuft.

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Auslegung von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten

Gemeinschaftliche Ehegattentestamente entfalten nach dem Tod des ersten Ehepartners für den überlebenden Teil eine Bindungswirkung, die mit einem Erbvertrag vergleichbar ist. Dann kann der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern und z. B. einen anderen Erben benennen. Es bleibt bei der sog. Schlusserbeneinsetzung des Ehegattentestamentes. Das setzt bei gemeinschaftliche Ehegattentestamenten aber voraus, dass die gemeinsame Einsetzung des / der Schlusserben für beide Eheleute eine sog. wechselbezügliche Verfügung darstellt. Eine solche liegt vor, wenn beide Eheleute die eigene Erbeinsetzung für den ersten Erbfall auf die weitere Schlusserbeneinsetzung ausrichten und hiervon abhängig machen. Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 15.04.2011, AZ 7 U 230/09, allerdings festgehalten, dass eine solche Wechselbezüglichkeit dann nicht vorliegt, wenn der eine Ehegatte seine Kinder aus erster Ehe als Schlusserben für sich einsetzt, da diese ihm noch näher stehen, als der zweite Ehepartner. Verstirbt also der zweite Ehepartner, so kann der überlebende Teil neu testieren.

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Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bei Schenkungen

Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten tritt häufig der Fall auf, dass sich Eheleute darauf einigen, dass im Fall des Versterben des ersten Ehegatten der überlebende Teil den gesamten Nachlass als Vollerbe erhält und dann in der Regel die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt werden. Ein häufiger Irrtum besteht aber darin, dass durch eine solche Regelung das Recht des Überlebenden nicht eingeschränkt wird, das Vermögen zu Lebzeiten zu verbrauchen. Es ist ihm lediglich in einem engen Rechtsbereich verwehrt, sog. beeinträchtigende Schenkungen vorzunehmen. Liegt eine solche nicht vor, gehen die als Erben eingesetzte Kinder im Erbfall leer aus. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 26.10.2011, AZ IV ZR 72/11, festgehalten, dass eine Schenkung dann nicht beeinträchtigend ist, wenn der zukünftige Erblasser diese Schenkung im Hinblick auf zukunftige Pflege- und Betreuungsleistungen vornimmt.

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Erbe/ Grundbucheinsicht

Ein Pflichtteilsberechtigter Erbe kann zur Nachprüfung und Geltendmachung etwaiger Pflichtteilsansprüche Einsicht in das Grundbuch verlangen. Die Vorlage eines Erbscheins oder der Nachweis, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt werde oder dass dieser Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt habe, muss nicht erbracht werden.
OLG Frankfurt Az: 20 W 72/11

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Vorerbe/ Vermögensverwaltungspflicht

Es ist noch nicht grundsätzlich geklärt ob der Vorerbe das Eigenvermögen von der Vorerbschaft getrennt zu verwalten hat. In der Literatur wird dies jedoch grundsätzlich bejaht. Eine solche Pflicht ergebe sich daraus, dass der Vorerbe nach Eintritt des Nacherbfalls den Nachlass in demjenigen Zustand herauszugeben hat, in welchem er sich bei einer fortgesetzten, ordnungsgemäßen Verwaltung befindet.

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Nacherbe/ Herausgabeanspruch

Da zwischen Erbfall und Nacherbfall eine lange Zeit vergehen kann, stellt sich in der Praxis oft die Frage nach dem Bestand des verbliebenen Nachlasses. So reicht es nicht, wenn der Nacherbe pauschal auf die Herausgabe der Erbschaft klagt, vielmehr ist er verpflichtet die einzelnen Nachlassgegenstände einzeln aufzulisten und die Klage auf deren Herausgabe zu richten.

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Grabpflegekosten

Bei Grabpflegekosten handelt es sich um Bestattungskosten im Sinne des § 1968 BGB. Sie sind damit von Erben oder der Erbengemeinschaft zu tragen.

LG Heidelberg, 31.05.2011 – 5 O 306/09- ( Andere Ansicht, BGH NJW 1973, 2103)

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Erbschein/ Änderung im Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren bezüglich eines zurückgewiesenen Erbscheins, kann nicht erneut ein Erbschein mit anderem Inhalt beantragt werden.

OLG Dresden, 31.01.2011 -17 W 84/11

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Testament/ Unterschrift

Ein Testament ist auch dann formwirksam, wenn der/ die Testierende seine/ ihre Unterschrift oberhalb der letztwilligen Verfügung platzieren, wenn unter dem Text kein Platz mehr ist.

OLG Celle, 06.06.2011 6 W 101/11

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Wertermittlungsanspruch

Bei dem Wertermittlungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch des Pflichtteilberechtigten zur Ermittlung des Nachlasswertes. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den Auskunftsanspruch, der vom Wertermittlungsanspruch strikt zu unterscheiden ist. Der Auskunftsanspruch umfasst lediglich eine Auskunft über die zur Pflichtteilsberechnung erforderlichen Nachlassgegenstände. Die Auskunft über den Wert, bzw. über Belege zur Wertermittlung fällt jedoch unter den Wertermittlungsanspruch.

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Gemeinschaftliches Testament: „gleichzeitiges Ableben“

Die Formulierung “gleichzeitiges Ableben” in einem gemeinschaftlichen Testament umfasst regelmäßig nicht nur den unwahrscheinlichen Fall des im gleichen Bruchteil einer Sekunde eintretenden Todes, sondern auch den Fall, dass die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es aufgrund ein und derselben Ursache, z.B. eines Unfalls, sei es aufgrund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten.

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Wie muss der Testamentsvollstrecker das Vermögen anlegen?

Der Testamentsvollstrecker ist zur „ordnungsgemäßen Verwaltung“ des Nachlasses verpflichtet. Weitgehend verboten sind ihm nur unentgeltliche Verfügungen über das Nachlassvermögens. Sofern der Erblasser nicht konkrete Vorgaben für die Anlage des Vermögens getroffen hat, steht dem Testamentsvollstrecker daher ein weiter Ermessensspielraum bei der Vermögensanlage zu.
Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört es aber, das Nachlassvermögen zu erhalten und zu vermehren.  Vor diesem Hintergrund muss der Testamentsvollstrecker das Vermögen so verwalten, dass Verluste nach Möglichkeit vermieden werden. Aufgrund des ihm zustehenden Ermessensspielraums ist der Testamentsvollstrecker aber vor allem nicht von Haus aus auf bestimmte, „sichere“ Anlageformen festgelegt. Anlagen mit hohem Risiko dürfen aber dann nur einen kleinen Teil des Gesamtvermögens betreffen, sodass der Bestand des Nachlasses insgesamt auch bei einem Scheitern des Geschäftes nicht gefährdet wird. Grundsätzlich ist daher eine breite Streuung der Vermögensanlagen angezeigt.

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Welche Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker zu?

Wenn der Erblasser nicht ausdrücklich die Vergütung ausgeschlossen hat, kann der Testamentsvollstrecker nach Beendigung seiner Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen.
Bestimmung durch den Erblasser
Im Idealfall hat der Erblasser selbst die Vergütung durch Testament festgelegt. Sinnvoll ist nicht nur eine Regelung der Höhe, sondern auch der Zahlungsmodalitäten und einer Bestimmung, wer im  Innenverhältnis der Erben für die Vergütung aufkommen soll. Der Erblasser kann z.B. auch bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker selbst oder ein Dritter die Höhe des Honorars bestimmen kann.
Angemessene Vergütung
Wenn Vorgaben im Testament fehlen, ist die Höhe der Vergütung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Es kommt dabei vor allem auf den Wert des Nachlasses, den Umfang und die Schwierigkeit der übertragenen Tätigkeiten und auf die Kenntnisse an, die der Testamentsvollstrecker benötigt. Eine unübersichtliche Vermögenslage oder ein besonderer Verwaltungsaufwand z.B. wegen Gesellschaftsbeteiligungen, laufenden Rechtsstreitigkeiten oder Auslandsvermögen  rechtfertigen ebenfalls eine höhere Vergütung. Berücksichtigungsfähig ist auch die Dauer der Testamentsvollstreckung.
Ersatz der Auslagen
Darüber hinaus kann der Testamentsvollstrecker in jedem Fall Ersatz der Auslagen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Amtsführung entstanden sind. Solche Auslagen sind z.B. Telefonkosten und Portogebühren oder Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus Prozessen, die der Testamentsvollstrecker für den Nachlass geführt hat.

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Wie wird der Testamentsvollstrecker kontrolliert?

Der Testamentsvollstrecker hat weitreichende Befugnisse und muss bei seiner Amtsführung nur recht wenig Kontrolle erwarten.
Keine gerichtliche Kontrolle
Das Nachlassgericht setzt den Testamentsvollstrecker ein, es ist aber nicht zur Kontrolle seiner Tätigkeit verpflichtet. Das Gericht kann lediglich auf Antrag eines Beteiligten (z.B. eines Erben) den Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Anders als z.B. der Nachlasspfleger ist der Testamentsvollstrecker in seiner Verwaltungstätigkeit auch nicht durch eine Genehmigungspflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte eingeschränkt. Eine derartige nachlass- oder familiengerichtliche Genehmigungspflicht kann auch nicht durch den Erblasser angeordnet werden.
Kontrolle durch die Erben
Im Ergebnis kann daher allein der Erbe kontrollieren, ob der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und unter Beachtung der Vorgaben des Erblassers ausführt. Dazu stehen ihm die gesetzlichen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche zu. Eine stärkere Kontrolle des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser auch erreichen, wenn er mehrere Testamentsvollstrecker bestellt, die z.B. manche Geschäfte nur einstimmig beschließen können, oder wenn der Testamentsvollstrecker zu manchen Maßnahmen nur mit Einwilligung des Erben berechtigt sein soll.

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Welche Rechte hat der Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben tätig, sondern nimmt ein eigenes Amt wahr. Allerdings schränkt die Bestellung eines Testamentsvollstreckers die Erben in ihrer Rechtsstellung erheblich ein, vor allem weil dann im Regelfall nur noch der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über den Nachlass berechtigt ist. Als Ausgleich dafür ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber in weitem Umfang zur Auskunftserteilung und Rechenschaft über seine Amtsführung verpflichtet.

Auskunfts- und Informationsrechte während der Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker muss auf Verlangen den Erben Auskunft über seine Tätigkeit erteilen, soweit das Auskunftsverlangen nicht missbräuchlich ist, weil der Aufwand hierfür das schützenswerte Interesse des Erben erheblich überstiege. Über besonders bedeutsame Entscheidungen muss der Testamentsvollstrecker auch von sich informieren, unter Umständen sogar über solche Maßnahmen, die erst noch bevorstehen.
Wenn die Testamentsvollstreckung mit einer längerfristigen Vermögensverwaltung einhergeht, hat der Erbe einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung. Der Testamentsvollstrecker kann dieser Pflicht aber dadurch nachkommen, dass er eine Übersicht über die Entwicklung des Nachlassvermögens mit zeitlich geordneten Belegen bzw. Kontoauszügen vorlegt. Eine Abrechnung in einer ganz bestimmten Form ist nicht vorgeschrieben; Voraussetzung ist nur, dass der Erbe aus den vorgelegten Belegen in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise die Vermögensentwicklungen nachvollziehen kann.
Sofort nach der Amtsannahme muss der Testamentsvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, abliefern und die Informationen erteilen, die der Erbe zur Erstellung eines Inventars benötigt.

Rechenschaft nach Beendigung der Testamentsvollstreckung
Nach dem Ende der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker auf Verlangen der Erben Rechenschaft über seine Amtsführung ablegen. Auch hier muss der Testamentsvollstrecker keine Bilanz erstellen, sondern lediglich eine geordnete Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben anfertigen. Auch sämtliche Akten und Belege sind mit abzugeben.

Weitere Rechte
Weitere Rechte der Erben ergeben sich aus der Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Amtsführung. Wird diese verletzt, können die Erben z.B. Schadensersatz verlangen. Sie können auch die Herausgabe von Gegenständen verlangen, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seines Amtes nicht benötigt. Wenn der Testamentsvollstrecker mit der Verteilung des Nachlasses unter mehreren Miterben betraut ist, muss er die Erben zum Teilungsplan anhören.
Nach dem Ende der Testamentsvollstreckung können die Erben Herausgabe des Nachlasses und aller Erträge verlangen. Sie haben auch Anspruch auf die Gegenstände, die der Testamentsvollstrecker mit Mitteln des Nachlasses erworben hat. Darüber ist ein Bestandsverzeichnis anzufertigen, dessen Vollständigkeit der Testamentsvollstrecker durch eidesstattliche Versicherung bestätigen muss.

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Wie kann durch Testamentsvollstreckung der Nachlass vor Gläubigern des Erben geschützt werden?

Ein großer Vorteil der Testamentsvollstreckung liegt darin, dass der Erblasser auf diese Weise die Zerschlagung des Nachlassvermögens wegen Schulden einzelner Erben verhindern kann. Soweit der Nachlass der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, können Gläubiger eines Erben auf diesen nicht zur Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten zugreifen. Auch die Zwangsvollstreckung in Erträge des Nachlasses wie z.B. Zinsen ist weitgehend ausgeschlossen, da auch diese der Testamentsvollstreckung unterliegen.
Die Gläubiger des Erben können sich entweder aus dem Privatvermögen des Erben befriedigen oder Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker pfänden, soweit solche bestehen. Zum Beispiel steht dem Erben ein Anspruch auf Überlassung von Nachlassgegenständen zu, der der Testamentsvollstrecker für seine Amtsführung nicht mehr benötigt. Dieser Anspruch kann gepfändet werden.
Bei einem Miterben können Gläubiger grundsätzlich auch den Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbschaft pfänden. Wenn allerdings Dauertestamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass angeordnet worden ist, ist die Auseinandersetzung bis zum festgesetzten Ende der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen. Der Erblasser kann also auf diese Weise u.U. 30 Jahre lang einen Zugriff von Eigengläubigern von Erben auf den Nachlass verhindern.

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Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

Wenn der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht näher bestimmt, bringt dieser die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung, er verwaltet den Nachlass und führt die Nachlassauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben herbei.
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker aber zusätzliche Aufgaben und Befugnisse übertragen oder den gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsumfang einschränken. Im Rahmen der Nachlassverwaltung kann er auch Verbindlichkeiten eingehen.
Beispiele:
- Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung auf einen bestimmten Teil des Nachlasses beschränken, z.B. auf den Erbteil eines minderjährigen Kindes oder auf eine bestimmte Immobilie
- Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung: der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker entweder zusätzlich zu den übrigen Aufgaben oder ausschließlich mit der Verwaltung des Nachlasses oder eines Nachlassteils betrauen.
- Beschränkung der Befugnisse des Testamentsvollstreckung durch Bestellung mehrerer Testamentsvollstrecker oder indem dieser z.B. Verbindlichkeiten nur mit Zustimmung der Erben eingehen darf
- Anordnung einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung: der Testamentsvollstrecker führt die Verfügungen des Erblassers nicht selbst aus, sondern beaufsichtigt lediglich die Erfüllung durch den Erben.
Einschränkungen:
Da die Testamentsvollstreckung die Rechte des Erben bereits nachhaltig beeinträchtigt, kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker von bestimmten gesetzlichen Pflichten nicht befreien. Dies betrifft vor allem die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Erben. Auch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Nachlassgericht, z.B. eine Anordnung der Überwachung des Testamentsvollstreckers, ist nicht möglich.

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Wer kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden?

Meistens werden natürliche Personen, wie Freunde und Verwandte des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Es können aber auch juristische Personen, z.B. Banken, mit der Testamentsvollstreckung betraut werden.  Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers kommt es vor allem auf persönliches Vertrauen und spezifische Kenntnisse an, die je nach Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten erforderlich sein können. Gesetzliche Einschränkungen bestehen dagegen nur wenige.

Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit
Zum Testamentsvollstrecker kann in jedem Fall nur ernannt werden, wer geschäftsfähig ist. Natürliche Personen müssen also mindestens 18 Jahre alt und geistig gesund sein. Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist auch unwirksam, wenn für den Ernannten Betreuung für Vermögensangelegenheiten angeordnet ist.

Berufsträger und Behörden
Die Ernennung von Berufsträgern wie Rechtsanwälten und Steuerberatern ist zum Testamentsvollstrecker ist häufig und für diese eine berufstypische Tätigkeit. Auch ein Notar kann Testamentsvollstrecker sein, soweit er nicht an das Testament beurkundet hat, in dem die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Dagegen können Behörden nicht zum Testamentsvollstrecker bestellt werden, weil dies nicht zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört.

Erben als Testamentsvollstrecker
Zum Testamentsvollstrecker kann auch ein Miterbe ernannt werden. Problematisch ist dagegen die Bestellung eines Alleinerben. Grundsätzlich ist dies nicht möglich, der Alleinerbe kann aber zum Beispiel als Testamentsvollstrecker die Erfüllung von Auflagen eines Vermächtnisnehmers kontrollieren.

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Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?

Im Wesentlichen unterscheidet man die Dauertestamentsvollstreckung und die Abwicklungsvollstreckung. Bei jeder Art der Testamentsvollstreckung kann aber der Erblasser selbst die genauen Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers festlegen.

Abwicklungsvollstreckung
Bei einer Abwicklungsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker nur den Nachlass abwickeln also v.a. Nachlassschulden begleichen, Vermächtnisse erfüllen und die Erbschaftsauseinandersetzung herbeiführen. Das Amt endet, wenn diese Aufgabe erfüllt ist. Meistens dauert dies nur einige Monate, eine gesetzliche Grenze gibt es dafür aber nicht.

Dauertestamentsvollstreckung
Eine Dauertestamentsvollstreckung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker längerfristig das Nachlassvermögen verwalten soll oder er bestimmte Aufgaben auch nach der Erbauseinandersetzung weiter erfüllen soll. Der Erblasser kann anordnen, wie lange diese dauern soll. Um eine „ewige“ Testamentsvollstreckung zu vermeiden, endet die Testamentsvollstreckung grundsätzlich spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Allerdings kann der Erblasser auch z.B. die Fortdauer auf Lebenszeit eines bestimmten Erben anordnen.

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Sollte dem Testamentsvollstrecker eine Vollmacht erteilt werden?

Die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers über den Nachlass leitet sich grundsätzlich aus seinem Amt ab, sie wird durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen. Insoweit benötigt der Testamentsvollstrecker keine Vollmacht. Diese kann aber sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass der Testamentsvollstrecker sofort nach dem Tod des Erblassers handlungsfähig ist.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nämlich erst mit seiner Annahme. Da auch die Erben über den Nachlass nicht verfügen dürfen, ist ohne Ausstellung einer Vollmacht unter Umständen für Wochen oder Monate niemand zur Verfügung über den Nachlass berechtigt. Eine postmortale Vollmacht wird mit dem Tod des Erblassers wirksam und erlaubt dem Testamentsvollstrecker daher sofortige Vermögensverfügungen. Allerdings besteht bei einer Vollmacht die Gefahr, dass sie durch die Erben widerrufen wird und dadurch ihre Wirksamkeit verliert.

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Welche Nachteile hat die Testamentsvollstreckung?

Den Vorteilen einer Testamentsvollstreckung stehen auch verschiedene Nachteile gegenüber. Dabei ist zu bedenken, dass der Erblasser selbst die Aufgaben und die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen kann.  Dadurch ist eine Anpassung des Amtes des Testamentsvollstreckers an die persönlichen Bedürfnisse möglich.
(1) Einschränkung der Erben
Vor allem bei einer dauerhaften Übertragung der Verwaltung des Nachlasses auf den Testamentsvollstrecker (Dauertestamentsvollstreckung) werden die Rechte des Erben am Nachlass weitreichend eingeschränkt. Er kann z.B. nicht mehr selbst über die Nachlassgegenstände verfügen. Ist der Erbe auch pflichtteilsberechtigt, besteht daher u.U. die Gefahr einer Ausschlagung der Erbschaft und Einforderung des Pflichtteils, um den Einschränkungen einer Testamentsvollstreckung zu entgehen. Die Vorstellungen des Erblassers können auf diese Weise zunichte gemacht werden.
(2) Weitreichende Befugnisse des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassvermögen wird durch den Testamentsvollstrecker verwaltet, der z.B. auch Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen kann. Bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung haftet der Testamentsvollstrecker zwar auf Schadensersatz, er verfügt aber insgesamt über sehr große Handlungsspielräume. Eine unglückliche Auswahl des Testamentsvollstreckers kann für den Erben daher unter Umständen entscheidende finanzielle Nachteile haben.
(3) Kosten
Die Testamentsvollstreckung geht für den Amtsinhaber nicht nur mit z.T. erheblichem Arbeitsaufwand einher, sondern auch mit dem Haftungsrisiko für Fehlentscheidungen. Gerade bei umfangreichen Nachlässen und Dauertestamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker daher regelmäßig eine Vergütung, die das Nachlassvermögen erheblich belasten kann. Dies gilt vor allem dann, wenn die Testamentsvollstreckung durch einen professionellen Dritten, z.B. einen Rechtsanwalt, wahrgenommen wird.

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Welche Vorteile hat die Testamentsvollstreckung?

Für die Anordnung von Testamentsvollstreckung kann es unterschiedliche Gründe geben. Die größten Vorteile lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

(1) Durchsetzung des Willens des Erblassers über den Tod hinaus
Der Testamentsvollstrecker ist bei der Erfüllung seines Amtes strikt an die Vorgaben des Erblassers gebunden. Der Erblasser kann daher durch Anordnung von Testamentsvollstrecker für einen relativ langen Zeitraum (auf Lebenszeit des Testamentsvollstreckers bzw. max. 30 Jahre) sicherstellen, dass seine Wünsche in Bezug auf den Nachlass erfüllt werden.
(2) Vereinfachung der Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung
Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser in unterschiedlichem Umfang die Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses einer bestimmten Person, zum Beispiel einem neutralen Dritten, übertragen. Dies kann die Nachlassverwaltung erheblich vereinfachen, z.B. wenn die Erben sehr zahlreich sind, einige Erben im Ausland leben oder aus anderen Gründen eine gemeinsame Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft voraussichtlich mühsam ist. Wird ein neutraler Dritter mit der Abwicklung des Nachlasses betraut, kann u.U. auch Streit in der Erbengemeinschaft vermieden werden. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann z.B. die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen weitgehend sichergestellt werden, ohne dass die Betroffenen ihre Rechte prozessual geltend machen müssen.
(3) Vermögensverwaltung für minderjährige Erben
Hinterlässt der Erblasser minderjährige Erben, kann der Testamentsvollstrecker das Vermögen für diese bis zur Volljährigkeit (oder z.B. bis zum Studienabschluss) verwalten. Auf diese Weise kann der Erblasser z.B. den Weiterbetrieb eines Familienunternehmens sicherstellen. Außerdem dient die Anordnung von Testamentsvollstreckung auch dem Schutz minderjähriger oder geschäftlich unerfahrener Erben vor Übervorteilungen durch andere Miterben in der Vermögensverwaltung und Auseinandersetzung.
(4) Schutz des Nachlasses vor Gläubigern der Erben
Für Schulden der Erben haftet nach der Annahme der Erbschaft grundsätzlich auch deren Anteil am Nachlassvermögen. Bei einem ungeteilten Nachlass können diese die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung können die Eigengläubiger der Erben dagegen auf solche Nachlassgegenstände nicht zugreifen, die der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung benötigt. Der Erblasser kann so z.B. verhindern, dass es zur Zwangsversteigerung von Immobilien aus dem Nachlass zur Befriedigung von Schulden einzelner Erben kommt.

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