Artikel unter 'Erbe'
Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten tritt häufig der Fall auf, dass sich Eheleute darauf einigen, dass im Fall des Versterben des ersten Ehegatten der überlebende Teil den gesamten Nachlass als Vollerbe erhält und dann in der Regel die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt werden. Ein häufiger Irrtum besteht aber darin, dass durch eine solche Regelung das Recht des Überlebenden nicht eingeschränkt wird, das Vermögen zu Lebzeiten zu verbrauchen. Es ist ihm lediglich in einem engen Rechtsbereich verwehrt, sog. beeinträchtigende Schenkungen vorzunehmen. Liegt eine solche nicht vor, gehen die als Erben eingesetzte Kinder im Erbfall leer aus. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 26.10.2011, AZ IV ZR 72/11, festgehalten, dass eine Schenkung dann nicht beeinträchtigend ist, wenn der zukünftige Erblasser diese Schenkung im Hinblick auf zukunftige Pflege- und Betreuungsleistungen vornimmt.
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Gläubiger des Erben können die Erteilung eines Erbscheins beantragen, wenn dem Erben noch kein Erbschein erteilt worden ist, aber sie diesen zur Zwangsvollstreckung benötigen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel hat. Dies bedeutet, dass z.B. auch ein Pflichtteilsberechtigter einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins stellen kann, wenn er einen vollstreckbaren Titel über seinen Anspruch erlangt hat. Der Erbschein weist aber auch dann nicht etwa die Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten aus, sondern soll die Zwangsvollstreckung gegen den Erben ermöglichen.
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Regelmäßig wird die Erteilung eines Erbscheins vom Erben beantragt, der dazu ab Annahme der Erbschaft berechtigt ist. Ein selbstständiger Erbscheinantrag durch den Erben ist auch dann möglich, wenn er unter Betreuung steht, vorausgesetzt es ist kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet und der Erbe ist geschäftsfähig.
Ein geschäftsunfähiger Betreuter muss dagegen von seinem Betreuer vertreten werden. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dafür nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn in dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins erst die Annahme der Erbschaft liegt.
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EinErbschein kann gegenständlich beschränkt sein. Das bedeutet, dass er nur für bestimmte Gegenstände, z.B. die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände, Beweiskraft besitzt.
Ein Antrag auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein kann gestellt werden, wenn sich Nachlassgegenstände auch im Ausland befinden. Ob deutsches oder ausländisches Erbrecht anwendbar ist, ist dagegen nunmehr gleichgültig.
Es kann also z.B. ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden, wenn ein ausländischer Erblasser ein Grundstück oder ein Bankkonto in der BRD hinterlässt und sich der Nachlass im Übrigen im Ausland befindet. Auch der Erbe eines deutschen Erblassers mit Vermögen im In- und Ausland kann aber einen Antrag auf einen gegenständlich beschränkten Erbschein stellen, wenn er diesen z.B. nur zur Berichtigung des deutschen Grundbuchs, nicht aber zur Abwicklung des im Ausland befindlichen Vermögens benötigt. Die Erteilung eines beschränkten Erbscheins kann dann unter Umständen das Erbscheinverfahren beschleunigen.
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Verwandte des Erblassers sowie sein Ehegatte, aber auch der Verlobte, können durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten.
Nach dem Tod des Erblassers wird das gesetzliche Erbrecht der einzelnen gesetzlichen Erben dann so berechnet, als wäre der Verzichtende vor dem Erblasser verstorben. Der Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers schließt aber regelmäßig auch das gesetzliche Erbrecht von Abkömmlingen des Verzichtenden aus. Wenn dies nicht gewünscht ist, muss dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Der Verzicht kann auch zugunsten bestimmter Personen erklärt werden. Der Erbverzicht ist dann im Zweifel unwirksam, wenn die begünstigte Person nach dem Erbfall nicht Erbe wird.
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Der Erbschein ist eine Bestätigung über die Erbenstellung, die vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Er gibt an, wer Erbe ist und ob bzw. inwieweit der Erbe in der Verfügung über den Nachlass eingeschränkt ist (z.B. durch Testamentsvollstreckung). Der Erbschein bestätigt allerdings nur die vermeintliche erbrechtliche Lage und gestaltet sie nicht neu. Auch wenn dies sehr selten ist, kann es also vorkommen, dass ein Erbschein falsch ist und später eingezogen wird. In diesem Fall ist der Rechtsverkehr aber durch den sog. „öffentlichen Glauben“ des Erbscheins geschützt: Wer an einen durch Erbschein legitimierten, aber falschen Erben eine Leistung erbracht hat oder von ihm einen Nachlassgegenstand erworben hat, braucht grundsätzlich keine Rückabwicklung des Geschäftes fürchten, es sei denn, ihm war die Unrichtigkeit des Erbscheins bekannt.
Ein Erbschein ist vor allem zur Umschreibung des Grundbuches oder zum Ausweis gegenüber von Banken erforderlich. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erblasser kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat. Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt dieses im Regelfall allerdings auch zum Nachweis der Erbfolge.
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Meistens wird ein Erbverzicht entweder zugunsten einer bestimmten Person erklärt oder gegen eine Abfindung des Verzichtenden. Rechtlich ist aber der Erbverzicht von der Leistung der Abfindung unabhängig. Dies beinhaltet die Gefahr, dass der Verzichtende nach der Erklärung des Erbverzichts die Abfindung nicht erhält. Um dies zu verhindern, kann z.B. der Erbverzicht aufschiebend bedingt werden; er wird dann erst wirksam, wenn die Abfindung gezahlt worden ist.
Auch wenn der Erbverzicht selbst grundsätzlich unabhängig von der Leistung der Abfindung ist, können die Verpflichtung zum Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und zur Leistung der Abfindung in einem notariell zu beurkundenden Vertrag verbunden werden. Wird die Abfindung nicht geleistet, kann der Verzichtende zumindest auf Zahlung klagen.
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Wenn die Erbschaft wirksam angenommen oder ausgeschlagen worden ist, kann diese Entscheidung nur unter relativ engen Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden. Schließlich haben auch Dritte (z.B. Gläubiger des Erblassers) ein Interesse daran, zuverlässig zu wissen, wer Erbe geworden ist und sollen darauf vertrauen können. Die Annahme oder Ausschlagung kann aber in manchen Fällen angefochten werden. Die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung gilt dann als Annahme der Erbschaft, die Anfechtung einer Annahme gilt als Ausschlagung.
Wann ist eine Anfechtung möglich?
Eine Anfechtung kann aber insbesondere dann möglich sein, wenn der Erbe die Ausschlagung oder Annahme aufgrund eines Irrtums erklärt hat. Der Irrtum kann z.B. darin liegen, dass der Erbe die Bedeutung seines Verhaltens nicht kannte bzw. sich über die Folgen (Erwerb oder Verlust der Erbenstellung) nicht im Klaren war. Falsche Vorstellungen über den Inhalt des Nachlasses oder den Umfang der Berufung zum Erben können in engen Grenzen zur Anfechtung berechtigen. Beachtlich ist es z.B., wenn der Erbe irrtümlich davon ausgegangen ist, Alleinerbe zu sein oder wenn ihm ein Vermächtnis unbekannt ist, dessen Erfüllung seinen Pflichtteilsanspruch gefährden würde. Ein Irrtum über den Wert der Erbschaft berechtigt dagegen nicht zur Anfechtung. Darüber hinaus ist eine Anfechtung z.B. möglich, wenn der Erbe durch eine Drohung oder Gewalt zur Annahme oder Ausschlagung veranlasst worden ist.
Wie kann ich anfechten?
Die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt angefochten werden, an dem der Erbe von dem Anfechtungsgrund (z.B. dem Bestehen des Vermächtnisses) erfahren hat. Die Anfechtung erfolgt wie die Ausschlagung einer Erbschaft durch eine Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Annahme durch explizite Erklärung, schlüssiges Verhalten oder Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist erklärt worden ist.
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Eine wirksame Ausschlagung führt dazu, dass die Erbschaft als nicht angefallen gilt. Die Erbfolge wird also neu festgestellt, wobei der Ausschlagende so behandelt wird, als wäre er vor dem Erblasser verstorben. Die Wirksamkeit der Ausschlagung hängt davon ab, dass sie form- und fristgerecht erklärt worden ist und die Erbschaft nicht schon zuvor angenommen wurde.
Ausschlagungsfrist
Die Ausschlagungsfrist beginnt, wenn der potentielle Erbe von dem Erbfall, seiner Berufung zum Erben und dem Berufungsgrund (gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge) erfahren hat. Bei einer Berufung zum Erben durch Verfügung von Todes wegen (Testament) beginnt die Frist mit der Verkündung der Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt hat der Erbe sechs Wochen Zeit, um die Ausschlagung zu erklären. Die Frist beträgt ausnahmsweise sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Ist dieser Zeitraum ohne Erklärung der Erbschaftsausschlagung verstrichen, gilt die Erbschaft als angenommen.
Form der Ausschlagung
Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Alternativ kann die Ausschlagung auch zur Niederschrift vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Zuständig ist in erster Linie das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnsitz des Erblassers, allerdings kann die Erklärung auch gegenüber dem Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden abgegeben werden.
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Die Erbschaft geht im Zeitpunkt des Todes kraft Gesetzes auf den Erben über. Eine ausdrückliche Erbschaftsannahme ist deswegen nicht notwendig. Der Erbe ist aber deswegen nicht zu einer Annahme der Erbschaft gezwungen, er kann durch eine explizite Ausschlagung der Erbschaft seine Erbenstellung auch rückwirkend wieder beseitigen. Eine Ausschlagung ist aber nur möglich, solange die Erbschaft nicht angenommen worden ist.
Die Möglichkeit einer Ausschlagung besteht nicht mehr, wenn die Erbschaft durch eine der folgenden Handlungen als angenommen gilt:
- Abgabe einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Erben, z.B. gegenüber dem Nachlassgericht oder gegenüber einem Miterben; oder
- Ablauf der Ausschlagungsfrist nach § 1943 BGB , ohne dass eine Ausschlagungserklärung abgegeben worden ist; oder
- Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Handeln. Wenn sich der zum Erben Berufene so verhält, als wäre er Erbe, kann er die Erbschaft später nicht mehr ausschlagen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Erteilung eines Erbscheins beantragt wird. Auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen führt normalerweise zu dem Schluss, dass die Erbschaft angenommen worden ist. Alle Handlungen, die im Interesse des endgültigen Erben die Erbschaft erhalten sollen und nur ihrer vorübergehenden Verwaltung dienen, sind aber zulässig, ohne die Möglichkeit einer Ausschlagung zu verlieren.
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Wurde durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, besteht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Deswegen kann auch die pauschale Erhöhung der Erbquote nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall gilt: hinterlässt der Verstorbene neben dem Ehepartner ein oder zwei Kinder, dann erbt jedes Kind und der Ehepartner gleich viel. Sind mehr Kinder oder keine Kinder vorhanden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.
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Das Erbrecht bestimmt nur, wie das eigene Vermögen einer bestimmten Person im Todesfall zu verteilen ist. Mit dem Tod eines Ehepartners endet aber auch die Ehe. Vor der erbrechtlichen Verteilung des Nachlasses muss deswegen zunächst die zu vererbende Vermögensmasse bestimmt werden. Eheleute können auch über das Ehegüterrecht schon einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens ihres Partners erworben haben.
Man unterscheidet dabei drei mögliche Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Wurde nichts weiter vereinbart, gilt Zugewinngemeinschaft.
Änderungen des gesetzlichen Erbrechts bei Zugewinngemeinschaft
Bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen von Mann und Frau getrennt. Endet die Ehe (also z.B. durch Tod eines Partners), kann der Partner aber eventuell einen Zugewinnausgleich geltend machen. Dabei soll ein Ausgleich hergestellt werden, wenn ein Partner während der Ehe einen größeren Vermögenszuwachs als der andere erzielt.
Wenn der überlebende Ehepartner gesetzlicher Erbe wird und Zugewinngemeinschaft gilt, wird sein Erbteil automatisch um ¼ erhöht. Sein Erbteil beträgt also jetzt ½, wenn der Erblasser auch Kinder hinterlässt. Das gilt sogar dann, wenn der Verstorbene während der Ehe überhaupt keinen Zugewinn erzielt hat oder wenn dieser Zugewinn geringer als der des überlebenden Partners ist und im Scheidungsfall deswegen kein Anspruch bestünde.
Der überlebende Ehepartner kann aber auch die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall kann er zuerst den Ausgleich des tatsächlich erzielten Zugewinns verlangen und dann ausnahmsweise auch noch seinen Pflichtteil (wenn Kinder vorhanden sind, 1/8 der Erbschaft) geltend machen.
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Nach einer rechtskräftigen Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist der Ex-Partner nicht mehr gesetzlicher Erbe. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt aber schon dann, wenn bei Eintritt des Erbfalles die Voraussetzungen für eine Ehescheidung oder Aufhebung der Ehe bestanden und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte oder ihr zugestimmt hatte.
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Seit dem 1.4.1998 sind eheliche und nichteheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Ist ein uneheliches Kind aber vor dem 1.7.1949 geboren, hat es in vielen Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach dem Tod seines Vaters. Es ist nur nach der Mutter erb- und pflichtteilsberechtigt. Ein gesetzliches Erbrecht kann dann aber z.B. bestehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Wiedervereinigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatte.
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Im Allgemeinen erben adoptierte Kinder nach dem Tod ihrer Adoptiveltern wie leibliche Kinder. Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, kann dieses also sowohl beim Tod der Adoptiveltern als auch beim Tod weiterer Verwandter der Adoptiveltern erben. Nach dem Tod seiner leiblichen Eltern erbt es dagegen nicht. Andere Regeln gelten, wenn ein Erwachsener adoptiert wurde. Bei Auslandsadoptionen ist entscheidend, welches Recht auf die Adoption Anwendung gefunden hat.
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Wenn der Erblasser keinen Erben bestimmt hat, fällt der Nachlass an die Verwandten und den Ehepartner des Verstorbenen. Der Ehepartner ist immer zum Erben berufen, bei den Verwandten verdrängen grundsätzlich nähere Verwandte die sonstigen Verwandten. Es gelten folgende Regeln:
- Abkömmlinge des Erblassers erben vorrangig (gesetzliche Erben 1.Ordnung). Hinterlässt der Verstorbene Kinder, erben diese daher zu gleichen Teilen und verdrängen alle anderen Verwandten (nicht aber den Ehepartner!). Wenn ein Kind vor dem Erblasser verstorben ist, fällt dieser Anteil an seine Kinder. Im Übrigen erben Enkelkinder des Erblassers grundsätzlich nicht, solange ihre Eltern – d.h. die Kinder des Verstorbenen – noch leben.
- Die Eltern erben, wenn keine Kinder vorhanden sind. Die Erbschaft wird geteilt, wobei jeder Elternteil eine Hälfte erhält. Wenn ein Elternteil verstorben ist, muss die auf ihn entfallende Hälfte gleichmäßig zwischen seinen Kindern bzw. weiteren Abkömmlingen geteilt werden. Halbgeschwister werden deswegen nur an der Hälfte von dem Elternteil beteiligt, den sie mit dem Erblasser gemeinsam haben. Eltern und Geschwister sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung.
- Großeltern und deren Abkömmlinge erben, wenn auch weder Eltern noch Geschwister, Nichten oder Neffen leben. Auf jeden Großelternteil entfällt ein Viertel des Nachlasses. Ist ein Großelternteil ohne Abkömmlinge verstorben, fällt sein Anteil an den jeweiligen anderen Teil des Großelternpaares oder dessen Abkömmlinge. Leben nur noch die Großeltern väterlicher- oder mütterlicherseits oder Abkömmlinge von diesen, erhalten diese auch den Anteil der anderen Großeltern.
- Bei weiteren Verwandten erbt derjenige, der dem Grad nach am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist.
- Der überlebende Ehepartner erhält grundsätzlich neben Abkömmlingen des Erblassers ein Viertel des Nachlasses. Ist der Erblasser kinderlos und sind die Eltern bzw. deren Abkömmlinge oder die Großeltern zu Erben berufen, steht dem Ehepartner die Hälfte der Erbschaft zu. Sind nur weitere Verwandte vorhanden, z.B. Tanten und Onkel des Erblassers, erhält der Ehepartner die gesamte Erbschaft. Allerdings hängt das Erbrecht des Ehepartners auch davon ab, welches Ehegüterrecht zwischen den Eheleuten vereinbart war.
- Lebenspartner einer registrierten Partnerschaft nach dem LPartG erben wie ein Ehepartner. Andere Lebensgefährten, mit denen der Erblasser unverheiratet zusammengelebt hat, sind keine gesetzlichen Erben. Sie können nur durch Testament als Erben eingesetzt werden.
- Sind keine Verwandten bekannt,fällt der Nachlass an den Staat.
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Wer Erbe wird, ist davon abhängig, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst hat. Wenn dies der Fall ist, kann er in dieser Verfügung bestimmen, wer Erbe werden soll. Beschränkt wird er dabei durch Pflichtteilsrechte zugunsten bestimmter Angehöriger. Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, die Verfügung unwirksam ist oder dieses z.B. nur einzelne Vermächtnisse enthält, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Wer erbt, bestimmt sich dann nach den §§ 1924-1936 BGB.
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