Die Erbschaft geht im Zeitpunkt des Todes kraft Gesetzes auf den Erben über. Eine ausdrückliche Erbschaftsannahme ist deswegen nicht notwendig. Der Erbe ist aber deswegen nicht zu einer Annahme der Erbschaft gezwungen, er kann durch eine explizite Ausschlagung der Erbschaft seine Erbenstellung auch rückwirkend wieder beseitigen.