Psychische und physische Alarmsignale

Es gibt eine Reihe von psychologischen und physischen Arlarmsignalen für Erbschleicherei. Die bedeutet zwar nicht, dass bei Vorliegen eines solchen Arlarmsignals immer auch Erbschleicherei gegeben ist. Allerdings handelt es sich bei diesen Arlarmsignalen um Risikofaktoren, die die Person sehr empfänglich für Erbschleicher macht. Dazu zählen insbesondere mentale Krankheiten wie Demenz, Delirium, Depressionen oder Paranoia, aber auch unspezifische psychologische Faktoren, wie Wünsche im Sterbebett, sexuelle Abhängigkeit oder schwere Krankheit.

Rechtliche Alarmsignale

Das Thema der rechtlichen Risikofaktoren ist nicht zu unterschätzen. Die Alarmglocken sollten besipielsweise dann schrillen, wenn die Testamentsänderung durch einen Erben initiiert wird und/oder der Inhalt des Testaments einem vorher geäußerten Willen widerspricht. Bei Erbschleicherfällen ist es wichtig, dass man schon frühzeitig reagiert und entsprechende Maßnahmen ergreift. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Interesse an den Fragebögen haben.

Erbschleicherei – Freieheitsberaubung

Die Erbschleicherei geht sehr oft einher mit der Freiheitsberaubung. Nach § 239 StGB ist die Freiheitsberaubung strafbar. Es ist allerdings fraglich, ob die derzeit bekannt gewordenen Fälle der Freiheitsberaubung überhaupt unter § 239 StGB einzuordnen sind. § 239 I StGB schützt die Fortbewegungsfreiheit. Das, was wir im Betreuungsrecht erleben, ist eine geistige Freiheitsberaubung oder die Beraubung der Freiheit des Willens. […..]
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Erbschleicherei/ Testierfähigkeit

  Zum Problem: Nach der derzeitigen Rechtslage kann ein Testament errichtet werden, wenn der entsprechende Wille bei der Person vorhanden ist. Ausschließlich auf diesen Willen kommt es an. Man nennt dies in der Praxis Testierfähigkeit. Sie ist völlig unabhängig von der Geschäftsfähigkeit. Ein Geschäftsunfähiger, der einen Willen hat, ein Testament zu errichten, kann also ein wirksames Testament errichten.

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