Vor- und Nacherbschaft zur Unternehmensnachfolge

Sinn und Zweck: Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB ist eine testamentarische Gestaltungsmöglichkeit, um insbesondere Unternehmen über Generationen hinweg im Nachlass und damit in der Familie zu erhalten. Grundlegend ist die Erhaltung des Unternehmens für eine oder mehrere Generationen. Die Fortführung des Unternehmens steht im Vordergrund. Der Unternehmer gibt sein Unternehmen in mehreren Vor- und […..]
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Die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung

Das Gesetz unterscheidet folgende Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung. Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2003, 2204 BGB: Diese ist der gesetzliche Regelfall und liegt vor, wenn nichts anderes in der letztwilligen Verfügung von Todes wegen geregelt ist. Dann ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung auszuführen und die Auseinandersetzung des Nachlasses im Verhältnis zu den Miterben durchzuführen. Auf […..]
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Nacherbe/ Herausgabeanspruch

Da zwischen Erbfall und Nacherbfall eine lange Zeit vergehen kann, stellt sich in der Praxis oft die Frage nach dem Bestand des verbliebenen Nachlasses. So reicht es nicht, wenn der Nacherbe pauschal auf die Herausgabe der Erbschaft klagt, vielmehr ist er verpflichtet die einzelnen Nachlassgegenstände einzeln aufzulisten und die Klage auf deren Herausgabe zu richten.

Auswirkung der Ausschlagung des Erbes auf die Nacherbenanwartschaft

Wenn in einem Testament Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist, so erhält der Nacherbe mit dem Tod des Erblassers bereits eine erbrechtlich relevante Position: Das Nacherbenanwartschaftsrecht. Fraglich ist, was mit dieser Position geschieht, wenn der testamentarisch bestimmte Nacherbe bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls verstirbt. Diese Problematik wird in dem folgenden Fall verdeutlicht.

Unterscheidung der Vor- und Nacherbschaft von anderen Rechtsinstituten

Der Erblasser hat neben zahlreichen anderen Möglichkeiten die Option, einen Vorerben sowie einen Nacherben zu bestimmen. Hierdurch kann der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über mehrere Generationen hinweg bestimmen. Entscheidet sich der Erblasser für die Vor- und Nacherbschaft, so erlangt der Vorerbe beim Erbfall, also dem Tod des Erblassers, den Erbteil zunächst persönlich. Bei dem Tod des Vorerben fällt jedoch […..]
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Der befreite Vorerbe

Wenn durch die Verfügung von Todes wegen Vor- und Nacherbfolge bestimmt ist, dann beabsichtigt der Erblasser damit die Weitergabe seines Vermögens über mehrere Generationen hinweg. Dies erreicht er dadurch, dass der Vorerbe beim Erbfall, also dem Tod des Erblassers, den Erbteil zunächst selbst persönlich und unmittelbar erhält, er dieses Vermögen aber nicht selbständig weitervererben kann. Vielmehr fällt der Nachlass nach […..]
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Vorzeitiger Tod des Nacherben

Erst wenn der Nacherbfall, der vom Erblasser bestimmt wird, eingetreten ist, wird der Nacherbe Erbe des Erblassers. Probleme treten jedoch dann auf, wenn der Nacherbe vorzeitig, das heißt vor Eintritt der Nacherbschaft, stirbt. In § 2108 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass die Nacherbschaft auf die Erben des Nacherben übergeht. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Wille […..]
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Das Vor- und Nachvermächtnis nach § 2191 BGB

Im deutschen Recht gilt das Prinzip der Universalsukzession. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers automatisch als Ganzes auf die Erben übergeht. Einzelne Gegenstände können nur mit der Anordnung eines Vermächtnisses durch letztwillige Verfügung, z. B. Testament, übertragen werden. Durch die Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses kann der Erblasser erreichen, dass bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass über Jahrzehnte hinweg in […..]
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Was ist Vor- und Nacherbschaft?

Der Erblasser hat neben zahlreichen anderen Möglichkeiten auch die Möglichkeit, einen Vorerben sowie einen Nacherben zu bestimmen. Hierdurch kann der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens über mehrere Generationen hinweg bestimmen. Entscheidet sich der Erblasser für die Vor- und Nacherbschaft, so erlangt der Vorerbe beim Erbfall, also dem Tod des Erblassers, den Erbteil zunächst persönlich. Bei dem Tod des Vorerben fällt […..]
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