Die Testierfähigkeit zu beurteilen, ist ein äußerst schwieriges Gebiet. Sie hängt mit der Alterstestamentserrichtung überhaupt nicht zusammen. Auch wenn ein Testament von einem Notar errichtet wurde, ergibt sich hieraus noch lange nicht die Testierfähigkeit. Auch ein Notar kann die Frage der Testierfähigkeit nach Ansicht des Unterzeichners nicht feststellen, da hier wissenschaftliche Kenntnisse notwendig sind, die das Gebiet der Psychiatrie betreffen. […..]
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