Artikel unter 'Pflichtteil'

Ausschlagungsrecht/ Pflichtteil

Der Erbe ist berechtigt, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, wenn das Erbe insoweit beschränkt ist, als dass ein Nacherbe bestimmt, ein Testamentsvollstrecker eingesetzt oder das Testament mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet wurde. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Also größer als die Hälfte von dem Erbteil, welches dem Erben zustehen würde, wenn kein Testament vorliegen würde.
Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme des Erben von der Belastung des Erbes. Dabei ist für den Fristbeginn die Kenntnis von den Erbquoten also die Bruchteilsgrößen und nicht von deren Wert entscheidend. Die Frist zur Ausschlagung kann also schon dann zu laufen beginnen, wenn der Erbe noch keine Kenntnis von der abschließenden Bewertung des Nachlasses hat.

OLG Stuttgart 19 U 150/08

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Pflichtteilsberechnung/ Auskunftsanspruch

Der Erbe kann nicht verpflichtet werden, seine Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses mit Belegen zu beweisen. Eine solche Pflicht besteht nur bei Vollstreckung des Wertermittlungsanspruch. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Titel über den Wertermitttlungsanspruch vollstrecken lassen muss, um Belege über den Umfang des Nachlasses erhalten zu können.

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Pflichtteilsrelevanz/ Schenkung von Immobilie

Eine vom Erblasser verschenkte Immobilie unter Nießbrauchvorbehalt ist auch dann pflichtteilergänzungsrelevant, wenn seit der „Schenkung“ 10 Jahre vergangen sind. Dies begründet der BGH damit, dass die Schenkung erst endgültig vollzogen wird, wenn der Nießbrauchberechtigte stirbt und somit die 10 Jahresfrist nicht in anläuft.

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Erbe/ Grundbucheinsicht

Ein Pflichtteilsberechtigter Erbe kann zur Nachprüfung und Geltendmachung etwaiger Pflichtteilsansprüche Einsicht in das Grundbuch verlangen. Die Vorlage eines Erbscheins oder der Nachweis, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt werde oder dass dieser Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt habe, muss nicht erbracht werden.
OLG Frankfurt Az: 20 W 72/11

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Erbverzicht gegen Abfindung

Meistens wird ein Erbverzicht entweder zugunsten einer bestimmten Person erklärt oder gegen eine Abfindung des Verzichtenden. Rechtlich ist aber der Erbverzicht von der Leistung der Abfindung unabhängig. Dies beinhaltet die Gefahr, dass der Verzichtende nach der Erklärung des Erbverzichts die Abfindung nicht erhält. Um dies zu verhindern, kann z.B. der Erbverzicht aufschiebend bedingt werden; er wird dann erst wirksam, wenn die Abfindung gezahlt worden ist.
Auch wenn der Erbverzicht selbst grundsätzlich unabhängig von der Leistung der Abfindung ist, können die Verpflichtung zum Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und zur Leistung der Abfindung in einem notariell zu beurkundenden Vertrag verbunden werden. Wird die Abfindung nicht geleistet, kann der Verzichtende zumindest auf Zahlung klagen.

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Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag, den der Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem potentiellen gesetzlichen Erben oder Pflichtteilsberechtigtem schließt. Er muss notariell beurkundet werden. Folge des Pflichtteilsverzichts ist, dass dem Verzichtenden nach dem Tod des Erblassers kein Pflichtteilsanspruch mehr zusteht.
Der Vorteil des Pflichtteilsverzichts liegt vor allem darin, dass der Erblasser über sein Vermögen nunmehr frei verfügen kann. Möchte er z.B. sein Vermögen in eine Stiftung einbringen, braucht er nicht befürchten, dass nach seinem Tode das Stiftungsvermögen durch Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geschmälert wird. Ein  Pflichtteilsverzichtsvertrag bietet sich ferner  auch an, wenn zum Nachlass ein Familienunternehmen gehört. Der Erbe, der das Unternehmen weiterführen soll, braucht keine (u.U. sehr hohen) Pflichtteilsansprüchen befriedigen, die andernfalls den Weiterbestand des Unternehmens gefährden könnten.
Meistens wird der Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung vereinbart. Allerdings ist dies nicht immer so; insbesondere ist die Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts von der Gegenleistung unabhängig.

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Ist der Pflichtteilsverzicht immer mit einem Erbverzicht verbunden?

Der Pflichtteilsverzicht kann entweder als isolierter Pflichtteilsverzicht oder gemeinsam mit einem Erbverzicht erklärt werden.
Wird ein Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt, wird nach dem Erbfall die gesetzliche Erbfolge so ermittelt, als wäre der Verzichtende vor dem Erblasser verstorben. Er wird weder gesetzlicher Erbe noch ist er pflichtteilsberechtigt. Dafür erhöhen sich die Erbteile der übrigen gesetzlichen Erben.
Bei einem isolierten Pflichtteilsverzicht kann der Verzichtende dagegen gesetzlicher Erbe werden, er gibt nur seinen Pflichtteilsanspruch auf. Der Erblasser erhält dadurch die Möglichkeit, frei durch Testament über sein Vermögen zu bestimmen, der Verzichtende bleibt aber erbberechtigt, wenn der Erblasser von seiner Freiheit keinen Gebrauch macht. Ein Pflichtteilsverzicht wirkt sich nicht zugunsten der übrigen gesetzlichen Erben aus.

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Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers

Das Gesetz möchte die pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erblassers davor schützen, dass der Erblasser bereits vor seinem Tod Vermögenswerte entzieht und auf diese Weise den Pflichtteilsanspruch aushöhlt. Aus diesem Grund kann bei Schenkungen des Erblassers an Dritte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.

Welches Recht verleiht der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsberechtigten kann vom Erben als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet würde. Dieser Anspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist und die Zuwendung ausgeschlagen hat oder soweit der Pflichtteilsergänzungsanspruch den Wert dessen übersteigt, was ihm über den Pflichtteil hinaus zugewendet worden ist.

Wann sind Schenkungen ausgleichspflichtig?
Berücksichtigt werden nur Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers. Dabei sind Schenkungen bei einem Erbfall innerhalb des ersten Jahres nach der Zuwendung mit dem vollen Wert der Erbschaft hinzuzurechnen. Danach vermindert sich der Wert, der für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs anzusetzen ist, mit jedem Jahr um zehn Prozent. Ausgenommen sind „Anstandsschenkungen“, d.h. Schenkungen zu bestimmten Anlässen, bei denen üblicherweise Schenkungen dieser Art und diesen Umfangs erbracht werden (z.B. Geburtstage) oder Schenkungen, die auf einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers beruhen.

Haftet auch der Beschenkte für den Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird in erster Linie gegen den Erben gerichtet. Unter manchen Voraussetzungen ist der Erbe aber nicht zu einer Pflichtteilsergänzung verpflichtet, z.B. weil er infolge einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nur beschränkt haftet oder weil eine Ausgleichung den eigenen Pflichtteilsanspruch des Erben beschränken würde. In diesem Fall kann von dem Beschenkten Herausgabe des Geschenkes zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs  verlangt werden. Umstritten ist aber vor allem, ob diese Haftung auch dann besteht, wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben wegen einer Zahlungsunfähigkeit des Erben nicht realisiert werden kann.

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Was ist der Zusatzpflichtteil?

Der Zusatzpflichtteil steht einem pflichtteilsberechtigten Erben zu, dessen Erbteil der Höhe nach hinter dem zurückbleibt, was ihm ohne die Zuwendung als Pflichtteil zugestanden hätte. Der Pflichtteilsberechtigte soll in diesem Fall nicht schlechter stehen, als er bei einer vollständigen Enterbung stünde. Er kann deswegen die Erbschaft annehmen und die Differenz, die zur Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles fehlt, von den Miterben als Zusatzpflichtteil verlangen.
Eine Aufstockung auf den Wert des Pflichtteiles kann im Übrigen auch ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, der mit einem Vermächtnis bedacht worden ist.

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Wann besteht ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Anspruch auf Pflichtteil haben die in § 2303 BGB genannten Personen, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.
Pflichtteilsberechtigt können allgemein Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers sein. Im konkreten Fall kann den Pflichtteil aber nur verlangen, wer gesetzlicher Erbe wäre, wenn keine letztwillige Verfügung vorläge. Das bedeutet, dass Eltern und Enkelkinder grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn Kinder des Erblassers leben.
Im Ausnahmefall kann der Pflichtteil auch verlangt werden, obwohl der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige Verfügung oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass partizipiert. Diese Möglichkeit besteht vor allem für den Ehepartner des Erblassers im gesetzlichen Güterstand, der den Pflichtteil auch bei Ausschlagung der Erbschaft geltend machen kann. Ein Wahlrecht besteht auch zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist. In anderen Fällen können bedachte Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen Zusatzpflichtteil oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Ein Pflichtteilsanspruch besteht außerdem auch dann nicht, wenn der Pflichtteil wirksam entzogen worden ist oder der Berechtigte darauf durch Vertrag mit dem Erblasser verzichtet hat.

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Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch stellt für bestimmte nahe Angehörige des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass sicher. Indirekt ergibt sich dadurch, dass der Erblasser über sein Vermögen durch Testament oder Erbvertrag nicht verfügen kann, soweit Pflichtteilsansprüche bestehen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.4.2005 steht das Pflichtteilsrecht als bedarfsunabhängiges Teilhaberecht von Kindern am Vermögen der Eltern unter dem Schutz von Art. 14 GG.
Nach deutschem Pflichtteilsrecht hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Dieser Anspruch ist aber nur auf eine Geldzahlung gerichtet; im Gegensatz zu vielen ausländischen Rechtsordnungen wird der Pflichtteilsberechtigte nicht wie ein Erbe unmittelbar an der Erbschaft beteiligt.

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