Artikel unter 'Testament'
Die Erbenstellung kann auch auf ein Testament gestützt werden, dass nicht mehr auffindbar ist. Allerdings sind strenge Anforderungen an den Nachweis über die formgerechte Errichtung und den Inhalt des Testaments zu richten. So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Erblasser einem Zeugen gegenüber die Absicht erklärt hat ein Testament zu errichten.
OLG München 31 Wx 11/10
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Gemeinschaftliche Ehegattentestamente entfalten nach dem Tod des ersten Ehepartners für den überlebenden Teil eine Bindungswirkung, die mit einem Erbvertrag vergleichbar ist. Dann kann der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern und z. B. einen anderen Erben benennen. Es bleibt bei der sog. Schlusserbeneinsetzung des Ehegattentestamentes. Das setzt bei gemeinschaftliche Ehegattentestamenten aber voraus, dass die gemeinsame Einsetzung des / der Schlusserben für beide Eheleute eine sog. wechselbezügliche Verfügung darstellt. Eine solche liegt vor, wenn beide Eheleute die eigene Erbeinsetzung für den ersten Erbfall auf die weitere Schlusserbeneinsetzung ausrichten und hiervon abhängig machen. Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 15.04.2011, AZ 7 U 230/09, allerdings festgehalten, dass eine solche Wechselbezüglichkeit dann nicht vorliegt, wenn der eine Ehegatte seine Kinder aus erster Ehe als Schlusserben für sich einsetzt, da diese ihm noch näher stehen, als der zweite Ehepartner. Verstirbt also der zweite Ehepartner, so kann der überlebende Teil neu testieren.
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Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten tritt häufig der Fall auf, dass sich Eheleute darauf einigen, dass im Fall des Versterben des ersten Ehegatten der überlebende Teil den gesamten Nachlass als Vollerbe erhält und dann in der Regel die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt werden. Ein häufiger Irrtum besteht aber darin, dass durch eine solche Regelung das Recht des Überlebenden nicht eingeschränkt wird, das Vermögen zu Lebzeiten zu verbrauchen. Es ist ihm lediglich in einem engen Rechtsbereich verwehrt, sog. beeinträchtigende Schenkungen vorzunehmen. Liegt eine solche nicht vor, gehen die als Erben eingesetzte Kinder im Erbfall leer aus. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 26.10.2011, AZ IV ZR 72/11, festgehalten, dass eine Schenkung dann nicht beeinträchtigend ist, wenn der zukünftige Erblasser diese Schenkung im Hinblick auf zukunftige Pflege- und Betreuungsleistungen vornimmt.
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Ein Anfechtungsberechtigter kann ein Testament innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem er von dem Anfechtungsgrund erfahren hat, anfechten. Je nach Inhalt des Testaments ist die Anfechtungserklärung entweder gegenüber dem Nachlassgericht oder gegenüber demjenigen, der durch das Testament begünstigt wird, abzugeben:
- Gegenüber dem Nachlassgericht ist ein Testament anzufechten, wenn es die Einsetzung eines Erben, den Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge, die Anordnung einer Auflage oder die Anordnung von Testamentsvollstreckung enthält oder wenn es eine Verfügung mit derartigem Inhalt aufhebt. Die Anfechtung erfolgt durch eine Erklärung, die schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts abzugeben ist und die erkennen lässt, auf welche Verfügung von Todes wegen sie sich bezieht und dass diese angefochten werden soll. Auch der Grund der Anfechtung sollte genannt werden. Werden nachträglich weitere Anfechtungsgründe bekannt, können diese zwar nicht mehr die Wirksamkeit der bereits erfolgten Anfechtung beeinflussen; bleibt diese jedoch erfolglos, ist unter Umständen ein erneuter Anfechtungsversuch wegen der später bekannt gewordenen Umstände möglich.
- In allen anderen Fällen ist das Testament gegenüber demjenigen, der durch das Testament begünstigt ist, anzufechten. Dies betrifft vor allem Testamente, in denen Vermächtnisse angeordnet oder aufgehoben wurden oder die eine Teilungsanordnung enthalten.
- Daraus folgt, dass ein Testament, das z.B. sowohl eine Erbeinsetzung als auch ein Vermächtnis enthält, sowohl gegenüber dem Nachlassgericht als auch gegenüber dem Vermächtsnehmer anzufechten ist.
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Ein Testament kann normalerweise von allen Personen angefochten werden, die durch den Wegfall des Testamentes einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangen würden. Das sind z.B. die gesetzlichen Erben, die durch das Testament in ihrem Erbrecht beeinträchtigt werden oder der durch ein früheres Testament eingesetzte Erbe.
Wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten kann ein Testament nur durch die übergangene Person angefochten. Einschränkungen können auch bestehen, wenn die Anfechtung auf einen Irrtum des Erblassers gestützt wird: sofern sich dieser Irrtum auf eine bestimmte Person bezogen hat, ist grundsätzlich auch nur diese anfechtungsberechtigt.
Der Erblasser kann ein Testament grundsätzlich nicht anfechten, er kann es aber widerrufen. Ausnahmen gelten aber bei einem gemeinschaftlichen Testament: Ebenso wie bei einem Erbvertrag kann dort das Recht zum Widerruf eingeschränkt sein. Wenn ein Anfechtungsgrund besteht, der Dritte zur Beseitigung des Testamentes nach dem Tod des Erblassers berechtigen würde, kann sich auch der Erblasser selbst durch Anfechtung von seiner Verfügung lösen.
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Nach dem Tod des Erblassers kann ein Testament durch eine Anfechtung beseitigt werden. Dies ist möglich, wenn ein gesetzlich vorgesehener Anfechtungsgrund besteht.
Eine Anfechtung kommt aus folgenden Gründen in Betracht:
- Irrtum des Erblassers bei der Testamentsabfassung:
Der Erblasser irrte sich bei der Abfassung des Testamentes über den Inhalt seiner Erklärung oder er wollte überhaupt eigentlich gar keine Erklärung dieses Inhalts abgaben (Beispiel: Verschreiben). Zur Anfechtung berechtigt ein derartiger Irrtum, wenn der Erblasser voraussichtlich ein Testament dieses Inhalts nicht verfasst hätte, wenn er die wahre Sachlage erkannt hätte.
Eine Anfechtung ist grundsätzlich aber auch dann möglich, wenn der Erblasser bei der Abfassung des Testamentes von bestimmten Umständen oder zukünftigen Entwicklungen ausgegangen ist, die sich tatsächlich als unzutreffend herausstellen. Wenn diese irrtümlich angenommenen Umstände für den Erblasser so wichtig waren, dass er ohne diese die Verfügung nicht getroffen hätte, kommt eine Anfechtung des Testamentes in Betracht.
- Errichtung des Testamentes unter dem Einfluss einer Drohung:
Wenn der Erblasser das Testament mit dem besagten Inhalt verfasst hat, weil er sich durch eine widerrechtliche Drohung dazu gezwungen sah, ist anfechtbar. Dabei muss die Drohung nicht von demjenigen ausgegangen sein, der durch das Testament begünstigt wird.
- Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten:
Eine Anfechtung kann auch darauf gestützt sein, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testamentes eine pflichtteilsberechtigte Person übergangen hat, die in diesem Zeitpunkt entweder noch nicht geboren war oder von der der Erblasser noch nichts wusste. In diesem Fall wird grundsätzlich vermutet, dass der Erblasser das Testament nicht mit diesem Inhalt errichtet hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte. Wenn dagegen deutlich ist, dass der Erblasser das Testament trotzdem errichtet hätte, kann es nicht angefochten werden.
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Auch der Widerruf eines Testamentes kann grundsätzlich widerrufen werden. Dadurch wird das ursprüngliche Testament wieder wirksam. Allerdings kommt es auf die Form des Widerrufs an: Nur der Widerruf in Testamentsform kann problemlos durch Widerruf des späteren Testamentes beseitigt werden. Wenn der Widerruf durch Rücknahme eines öffentlichen Testamentes aus der Verwahrung oder durch eine Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde erklärt worden ist, muss ein neues Testament errichtet werden. Wenn z.B. ein in Widerrufsabsicht zerrissenes Testament wieder zusammengeklebt wird, bleibt es unwirksam.
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Ein Testament kann jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen werden. Der Widerruf eines Testamentes macht dieses unwirksam. Unabhängig davon, in welcher Form er erklärt wird, stellt der Widerruf allerdings eine letztwillige Verfügung dar. Ein wirksamer Widerruf setzt deswegen voraus, dass der Erblasser testierfähig war, eine gesetzlich vorgesehene Widerrufsform eingehalten hat und er in dem Willen handelte, einen Widerruf zu erklären.
Widerruf in Testamentsform
Ein Widerruf kann durch Testament erklärt werden. Dabei kann der Erblasser entweder nur erklären, sein früheres Testament zu widerrufen oder er trifft neue testamentarische Anordnungen. Wenn nur ein Widerruf erklärt wird und der Erblasser auch später kein neues Testament verfasst, gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Wenn der Erblasser ein früheres Testament durch ein späteres Testament ersetzt, muss er den Widerruf der früheren Verfügung nicht ausdrücklich erklären. Das frühere Testament wird dann insoweit unwirksam, als es dem späteren Testament inhaltlich widerspricht.
Die Wirksamkeit des Widerrufs hängt dabei jeweils davon ab, dass die Formanforderungen an Testamente erfüllt sind. Es ist aber z.B. möglich, ein öffentliches Testament durch ein handschriftliches Testament zu widerrufen.
Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde
Ein Testament wird auch wirksam widerrufen, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde so verändert oder zerstört, dass dadurch seine Widerrufsabsicht zum Ausdruck kommt. Er kann also das Testament z.B. zerreißen oder durchstreichen. Ein Widerruf liegt aber nur dann vor, wenn der Erblasser auch tatsächlich mit dem Willen handelt, das Testament zu widerrufen und er nicht z.B. die Urkunde aus Versehen vernichtet hat. Es liegt auf der Hand, dass sich nach dem Tod des Erblassers leicht Streitigkeiten über seinen Willen ergeben können, vor allem wenn unzerstörte Kopien des Testamentes existieren.
Widerruf des Testamentes durch Rücknahme aus der Verwahrung
Ein öffentliches Testament muss öffentlich verwahrt werden. Es kann jederzeit vom Erblasser zurückgefordert werden, aber in diesem Fall gilt es mit der Rücknahme aus der Verwahrung als widerrufen. Dagegen bleibt ein handschriftliches Testament wirksam, wenn es in Verwahrung gegeben worden ist und daraus zurückgefordert wird. Es muss deswegen gesondert widerrufen werden.
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Ein wirksam errichtetes Testament bleibt wirksam, bis:
- der Erblasser selbst die Wirksamkeit beseitigt. Der Erblasser kann jederzeit und ohne Grund das Testament widerrufen (anders als bei einem Erbvertrag). Dadurch wird es unwirksam. Ein Widerruf kann auch darin liegen, dass der Erblasser später ein anderes Testament verfasst, das dem früheren inhaltlich widerspricht. Auch die Rücknahme eines öffentlichen Testamentes aus der Verwahrung wird als Widerruf gewertet und führt zur Unwirksamkeit des Testamentes.
- Dritte die Wirksamkeit des Testamentes nach dem Tod des Erblassers durch Anfechtung beseitigen,
oder
- das Testament infolge einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder der Verlobung seine Wirksamkeit verliert. Dies ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn der Erblasser durch das Testament seinen Ehepartner oder Verlobten begünstigt hat, es sei denn, der Erblasser wollte seinen Ex-Partner trotz Trennung begünstigen. Wenn der Erblasser vor der Scheidung verstorben ist, gilt dies unter den Voraussetzungen des § 2077 BGB auch, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung im Todeszeitpunkt vorlagen und die Scheidung beantragt war.
Neben diesen wichtigen Fällen kann der Inhalt eines Testamentes z.B. auch dann unwirksam werden, dass die als Testamentserbe eingesetzte Person vor dem Erblasser verstirbt, das Zugewendete ausschlägt oder erbunwürdig erklärt wird.
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Ein eigenhändiges Testament kann errichtet werden, indem der Testierende handschriftlich vollständig seinen letzten Willen niederschreibt und die Erklärung anschließend unterschreibt. Ein Testament, das am Computer verfasst und nur handschriftlich unterschrieben ist, wäre deswegen unwirksam. Ein Dritter darf dem Testierenden soweit Hilfe leisten, als der Testierende dadurch nicht die Herrschaft über den Schreibvorgang verliert. Er kann also einem stark geschwächten Erblasser die Hand stützen, aber er darf sie nicht führen.
Anforderungen an die Unterschrift
Das Testament sollte mit dem vollständigen Namen, also Vor- und Nachname, unterschrieben werden. Wenn sich aus der Unterschrift aber auch ohne diese Angaben eindeutig die Identität des Testierenden ergibt, ist das Testament aber auch ohne Namensangabe wirksam. Außerdem muss die Unterschrift das Testament abschließen, sodass Ergänzungen, die von der Unterschrift nicht mehr gedeckt sind („P.S.“), unwirksam sind.
Welche zusätzlichen Angaben müssen enthalten sein?
Neben der Unterschrift sollte das Testament auch den Ort und das Datum der Errichtung angeben. Fehlen diese Angaben, kann das Testament zwar trotzdem wirksam sein. Wenn aber mehrere Testamente vorhanden sind und Ort und Zeit der Errichtung nicht auf andere Weise eindeutig bestimmt werden können, ist das undatierte Testament unwirksam.
Eine besondere Bezeichnung des Schriftstücks als „Testament“ oder „Letzter Wille“ ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn der Wille des Erblassers, ein Testament zu errichten, auf andere Weise deutlich wird.
Vorteile des eigenhändigen Testaments
Das eigenhändige Testament ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Testamentserrichtung, bei der keine Kosten entstehen. Es bietet sich daher für rechtlich unkomplizierte Verfügungen an und erlaubt auch eine schnelle Reaktion auf veränderte Umstände. Vor einem Verlust oder einer Verfälschung des Testaments kann sich der Testierende schützen, indem er das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gibt. Anders als das öffentliche Testament bleibt es aber bei einer Rücknahme aus der Verwahrung wirksam.
Nachteile des eigenhändigen Testaments
Ein eigenhändiges Testament wird oft ohne rechtliche Beratung abgefasst. Deswegen besteht zum einen eine erhöhte Gefahr, dass es wegen einem Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften nichtig ist. Bei einem eigenhändigen Testament stellen sich nach dem Tod des Erblassers außerdem auch oft Auslegungsschwierigkeiten, weil nicht ganz klar ist, was der Erblasser mit manchen Formulierungen ausdrücken wollte. Die Beratung durch einen Notar bei der Testamentserrichtung kann den Erblasser auch auf übersehene, regelungsbedürftige Fragen aufmerksam machen oder vor unerwünschten Folgen seiner Verfügung bewahren. Dem stehen andererseits die höheren Kosten gegenüber.
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Ein öffentliches Testament wird vor dem Notar errichtet. Der Erblasser kann dem Notar seinen letzten Willen erklären und das Testament durch den Notar niederschreiben lassen. Er kann aber auch dem Notar eine offene oder eine verschlossene Schrift übergeben und dabei erklären, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt. Einschränkungen gelten für Minderjährige und Leseunkundige.
Der Notar fertigt über die Testamentserrichtung oder Übergabe eine Niederschrift an. Diese wird dem Testierenden vorgelesen und muss von ihm genehmigt sowie unterschrieben werden. Auch der Notar unterschreibt die Niederschrift und veranlasst unverzüglich die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht.
Der Erblasser kann das Testament jederzeit aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Allerdings gilt es damit als widerrufen und verliert somit seine Wirksamkeit.
Vorteile des öffentlichen Testaments
Das öffentliche Testament und das handschriftliche Testament sind zwar rechtlich gleichwertig. Da allerdings das öffentliche Testament immer amtlich verwahrt wird, ist es vor späteren Verfälschungen oder einem Verlust besonders gut geschützt. Der Notar muss außerdem den Erblasser bei der Errichtung des Testaments beraten und belehren. Fehler, die zu einer Nichtigkeit des Testaments führen würden, können dadurch besser vermieden werden. Außerdem vergewissert sich der Notar z.B. auch über die Testierfähigkeit des Erblassers und muss Zweifel daran in die Niederschrift aufnehmen. Dadurch kann unter Umständen die spätere Anfechtung des Testaments erschwert werden.
Im Regelfall genügt das öffentliche Testament zusammen mit einer Niederschrift über die Testamentseröffnung für eine Umschreibung des Grundbuches. Bei einem handschriftlichen Testament müsste stattdessen ein Erbschein beantragt werden.
Nachteil des öffentlichen Testaments
Der wesentliche Nachteil des öffentlichen Testaments liegt in den höheren Kosten. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes fallen keine Notargebühren an.
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Ein Testament ist nichtig, wenn es den gesetzlichen Formvorschriften nicht entspricht. Dabei sind verschiedene Differenzierungen zu beachten:
1) Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament
Im Normalfall wird ein Testament durch eine Person errichtet, die darin bestimmt, was mit ihrem Vermögen im Falle ihres Todes geschehen soll. Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es aber auch die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes. Dabei verfügt zwar ebenfalls jeder Partner nur einseitig über sein Vermögen, die Verfügungen stehen aber in einem engen inhaltlichen Zusammenhang, der z.B. oft durch eine Errichtung in einer gemeinsamen Urkunde zum Ausdruck kommt. Für die Voraussetzungen und Wirkungen eines gemeinschaftlichen Testamentes gelten deswegen besondere Regeln.
2) Ordentliche Testamente und Nottestamente
Im deutschen Recht kann ein Testament normalerweise entweder in Form eines öffentlichen Testamentes vor dem Notar oder durch ein eigenhändiges Testament errichtet werden. Diese Testamentsformen bezeichnet man als ordentliche Testamente. Daneben gibt es noch das Seetestament(§§ 2251 f. BGB), das Nottestament vor dem Bürgermeister (§§ 2249 f. BGB) und das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB). Dabei handelt es sich um Nottestamente. Diese Testamentsformen stehen nur dann zur Verfügung, wenn ein ordentliches Testament nicht errichtet werden kann, insbesondere bei einer nahen Todesgefahr. Im Unterschied zu ordentlichen Testamenten verlieren Nottestamente deswegen ihre Wirksamkeit, wenn der Testierende drei Monate nach der Errichtung und dem Wegfall der Notlage noch lebt.
3) Erbvertrag
Der Erbvertrag ist kein Testament, weil er nicht einseitig errichtet wird, sondern durch Vertrag zwischen zwei Personen zustande kommt. Ein Erbvertrag schränkt die Freiheit des Erblassers, frei durch Testament über sein Vermögen zu verfügen, für die Zukunft stark ein und unterliegt deswegen besonders strengen Formvorschriften.
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Ein Testament kann errichten, wer testierfähig ist. Grundsätzlich sind volljährige Personen unbeschränkt testierfähig, Minderjährige im Alter zwischen 16 und 18 Jahren sind beschränkt testierfähig: sie können nur vor dem Notar ein Testament errichten.
Die Testierfähigkeit besteht außerdem nur, wenn man im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geistig dazu in der Lage ist, die Bedeutung der Erklärung zu erfassen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Diese Fähigkeit kann durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung eingeschränkt sein. Es kommt dabei allein auf die geistige Verfassung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Ein wirksames Testament kann daher unter Umständen auch dann errichtet werden, wenn der Testierende unter Betreuung stand.
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Ein Testament ist grundsätzlich wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Testierende ist testierfähig
- Der Testierende hat das Testament höchstpersönlich errichtet
- Die Formvorschriften sind erfüllt
- Der Inhalt des Testaments ist zulässig
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Durch das Testament kann der Erblasser weitgehend frei bestimmen, was mit seinem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Besonders wichtig sind folgende Arten von Verfügungen:
- Erbeinsetzung: Der Testierende kann bestimmen, welche Person(en) erben soll(en) und in welcher Höhe. Besondere Formen sind die Einsetzung von Ersatzerben und die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Ein Ersatzerbe erbt nur, wenn aus bestimmten Gründen der eigentliche Erbe nicht erben kann, z.B. weil er im Todeszeitpunkt bereits selbst verstorben ist. Sollen mehrere Personen nacheinander erben, kann der Testierende Vor- und Nacherben einsetzen. Der Vorerbe ist in diesem Fall solange Erbe, bis das vom Erblasser bestimmte Ereignis eintritt (Beispiel: Volljährigkeit der Enkelkinder), danach fällt die Erbschaft an den Nacherben.
- Enterbungen: Der Testierende kann durch Testament auch nur anordnen, dass eine bestimmte Person nicht erben soll. Dann bestimmt sich im Übrigen nach der gesetzlichen Erbfolge, wer erbt, nur die ausgeschlossene Person bleibt unberücksichtigt.
- Teilungsanordnung: Der Erblasser kann auch durch Testament bestimmen, auf welche Weise der Nachlass zwischen den Erben verteilt werden soll.
- Vermächtnis: Durch Vermächtnisse können insbesondere einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zugewendet werden, ohne dass diese insgesamt Erben werden sollen (Beispiel: eine Freundin soll ein bestimmtes Gemälde erhalten; die Briefmarkensammlung soll an einen Neffen fallen)
Daneben kann ein Testament z.B. auch die Anordnung von Testamentsvollstreckung oder Auflagen enthalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Pflichtteilsentzug durch Testament möglich.
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