Risiken bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

Das OLG Zweibrücken hat in einer Entscheidung vom 23.10.2012, AZ 3 W 120/12, eine Aussage zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht getroffen. Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Erblasser im Testament die Person des Testamentsvollstreckers nennt oder anordnet, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auswählt.

Unwirksame notarielle Testamente

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10.10.2012, AZ IV ZB 14/12, eine Aussage getroffen, die zahlreiche notarielle Testamente betreffen dürfte. Häufig gehen Personen zu einem Notar, um ein möglichst gut abgesichertes Testament zu erstellen. Dass gerade die Mitwirkung des Notars zu einem Sonderrisiko führen kann, war bisher nicht bekannt.

Nachlasspflegschaft bei unklarer Erbsituation

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 17.07.2012, AZ IV ZB 23/11, nochmals betont, dass eine Nachlasspflegschaft als Mittel zur Sicherung des Nachlasses in vielen Fällen duch das Nachlassgericht angeordnet werden muss. Der häufigste Fall einer Nachlasspflegschaft besteht dann, wenn Unklarheit über die Erbensituation besteht, beispielsweise, wenn aufgrund einer möglichen Testierunfähigkeit der Erblasserperson die Person des Erben nicht feststeht. Der […..]
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Testamentsvollstreckung und Erbschaftssteuer

Im Bereich der Erbschaftssteuererklärung sind zwei Phasen zu unterscheiden. Der Testamentsvollstrecker ist gemäß § 31 Abs.5 S.1 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet. Da er ohnehin für die Fertigung des Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist, deckt sich dies mit § 31 Abs.2 ErbStG. Die Pflicht zur Abgabe folgt erst durch die Anforderung von Seiten des Finanzamts, da keine Anzeigepflicht gemäß § 30 […..]
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Die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung

Das Gesetz unterscheidet folgende Erscheinungsformen der Testamentsvollstreckung. Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2003, 2204 BGB: Diese ist der gesetzliche Regelfall und liegt vor, wenn nichts anderes in der letztwilligen Verfügung von Todes wegen geregelt ist. Dann ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung auszuführen und die Auseinandersetzung des Nachlasses im Verhältnis zu den Miterben durchzuführen. Auf […..]
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Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers

Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach dem Anfall der Erbschaft mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Grundsätzlich wird der Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt § 2197 BGB, da von diesem das Testament ausgeführt wird. Während der Testamentsvollstreckung haben Erben keinen Zugriff auf den Nachlass.

Wie muss der Testamentsvollstrecker das Vermögen anlegen?

Der Testamentsvollstrecker ist zur „ordnungsgemäßen Verwaltung“ des Nachlasses verpflichtet. Weitgehend verboten sind ihm nur unentgeltliche Verfügungen über das Nachlassvermögens. Sofern der Erblasser nicht konkrete Vorgaben für die Anlage des Vermögens getroffen hat, steht dem Testamentsvollstrecker daher ein weiter Ermessensspielraum bei der Vermögensanlage zu.

Welche Rechte hat der Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben tätig, sondern nimmt ein eigenes Amt wahr. Allerdings schränkt die Bestellung eines Testamentsvollstreckers die Erben in ihrer Rechtsstellung erheblich ein, vor allem weil dann im Regelfall nur noch der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über den Nachlass berechtigt ist. Als Ausgleich dafür ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber in weitem Umfang zur Auskunftserteilung […..]
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Wie kann durch Testamentsvollstreckung der Nachlass vor Gläubigern des Erben geschützt werden?

Ein großer Vorteil der Testamentsvollstreckung liegt darin, dass der Erblasser auf diese Weise die Zerschlagung des Nachlassvermögens wegen Schulden einzelner Erben verhindern kann. Soweit der Nachlass der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, können Gläubiger eines Erben auf diesen nicht zur Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten zugreifen.

Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

Wenn der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht näher bestimmt, bringt dieser die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung, er verwaltet den Nachlass und führt die Nachlassauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben herbei. Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker aber zusätzliche Aufgaben und Befugnisse übertragen oder den gesetzlich vorgesehenen Tätigkeitsumfang einschränken. Im Rahmen der Nachlassverwaltung kann er auch Verbindlichkeiten eingehen.

Wer kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden?

Meistens werden natürliche Personen, wie Freunde und Verwandte des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Es können aber auch juristische Personen, z.B. Banken, mit der Testamentsvollstreckung betraut werden.  Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers kommt es vor allem auf persönliches Vertrauen und spezifische Kenntnisse an, die je nach Art und Umfang der übertragenen Tätigkeiten erforderlich sein können. Gesetzliche Einschränkungen bestehen dagegen nur wenige.

Sollte dem Testamentsvollstrecker eine Vollmacht erteilt werden?

Die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers über den Nachlass leitet sich grundsätzlich aus seinem Amt ab, sie wird durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen. Insoweit benötigt der Testamentsvollstrecker keine Vollmacht. Diese kann aber sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass der Testamentsvollstrecker sofort nach dem Tod des Erblassers handlungsfähig ist.

Welche Nachteile hat die Testamentsvollstreckung?

Den Vorteilen einer Testamentsvollstreckung stehen auch verschiedene Nachteile gegenüber. Dabei ist zu bedenken, dass der Erblasser selbst die Aufgaben und die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen kann.  Dadurch ist eine Anpassung des Amtes des Testamentsvollstreckers an die persönlichen Bedürfnisse möglich.

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