Testierfähigkeit – Geschäftsfähigkeit

Oftmals werden die Begriffe „Testierfähigkeit“ und „Geschäftsfähigkeit“ gleichgesetzt. Die Geschäftsunfähigkeit beim Menschen bedeutet nicht automatisch, dass er dann auch testierunfähig ist. Auch ein Geschäftsunfähiger kann ein Testament errichten, wenn er den entsprechenden Willen hatte, über sein Vermögen zu verfügen. Ein Testierunfähiger kann trotzdem geschäftsfähig sein.  

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit kann auch dann fehlen, wenn die Kritik- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser keine vernünftigen Erwägungen anstellen kann, warum er das Testament errichtete. Dieses Problem wird leider in der Praxis vielfach von Richtern, aber auch von Anwälten, die derartige Mandate übertragen bekommen, übersehen. Oftmals werden auch deswegen falsche Ratschläge erteilt, dass der Erbschleicherprozess […..]
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Testierfähigkeit – Beurteilung

Die Testierfähigkeit zu beurteilen, ist ein äußerst schwieriges Gebiet. Sie hängt mit der Alterstestamentserrichtung überhaupt nicht zusammen. Auch wenn ein Testament von einem Notar errichtet wurde, ergibt sich hieraus noch lange nicht die Testierfähigkeit. Auch ein Notar kann die Frage der Testierfähigkeit nach Ansicht des Unterzeichners nicht feststellen, da hier wissenschaftliche Kenntnisse notwendig sind, die das Gebiet der Psychiatrie betreffen. […..]
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Testierfähigkeit – Beweissicherung

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt – Beschluss vom 27.01.1997, Aktenzeichen 20 W 21/97 – zu entscheidenden Beschluss hatte ein Bruder, der durch ein Testament leer ausgegangen wäre im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit seines Bruders einholen wollen. Der Antrag des Bruders beim Nachlassgericht im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit des noch lebenden Bruders einzuholen, wurde abgelehnt. […..]
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Testierfähigkeit/ Krankenakte – Einsicht

Ein Beteiligter im Nachlassverfahren, der Einsicht in die Krankenakten verlangt, muss die Einsicht bekommen. Das Nachlassgericht darf, wenn es für die Entscheidung über die Testierfähigkeit des Erblassers wichtig ist, die Krankenakten beiziehen, dann hat das Nachlassgericht auch den Beteiligten Einsicht zu geben. Sonst liegt ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz (rechtliches Gehör) vor. Ein vom Antragsteller im Erbscheinverfahren […..]
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Testierfähigkeit – vaskuläre Demenz

Bei einer vaskulären Demenz ist in der Regel eine erheblich schwankende Sympthomatik gegeben. Es ändern sich Zustände, in denen Einsichtsfähigkeit, Wille und Entschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben sind und es gibt Zustände, bei denen sie nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht geht bei solchen Fällen allerdings, wenn nicht andere Tatsachen vorliegen, von einer Testierfähigkeit aus, auch wenn Demenz vorliegt.

Testierfähigkeit – Vermutung

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen, wie mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung eines auffälligen sympthomatischen Verhaltens des Erblassers im weiten Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind. (Beschluss des OLG […..]
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Testierfähigkeit – Beurteilung

Die Testierfähigkeit zu beurteilen, ist ein äußerst schwieriges Gebiet. Sie hängt mit der Alterstestamentserrichtung überhaupt nicht zusammen. Auch wenn ein Testament von einem Notar errichtet wurde, ergibt sich hieraus noch lange nicht die Testierfähigkeit. Auch ein Notar kann die Frage der Testierfähigkeit nach Ansicht des Unterzeichners nicht feststellen, da hier wissenschaftliche Kenntnisse notwendig sind, die das Gebiet der Psychiatrie betreffen. […..]
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Testierfähigkeit – Beweissicherung

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt – Beschluss vom 27.01.1997, Aktenzeichen 20 W 21/97 – zu entscheidenden Beschluss hatte ein Bruder, der durch ein Testament leer ausgegangen wäre im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit seines Bruders einholen wollen. Der Antrag des Bruders beim Nachlassgericht im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit des noch lebenden Bruders einzuholen, wurde abgelehnt. […..]
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Testierfähigkeit – vaskuläre Demenz

Bei einer vaskulären Demenz ist in der Regel eine erheblich schwankende Sympthomatik gegeben. Es ändern sich Zustände, in denen Einsichtsfähigkeit, Wille und Entschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben sind und es gibt Zustände, bei denen sie nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht geht bei solchen Fällen allerdings, wenn nicht andere Tatsachen vorliegen, von einer Testierfähigkeit aus, auch wenn Demenz vorliegt.

Testierfähigkeit – Vermutung

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen, wie mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung eines auffälligen sympthomatischen Verhaltens des Erblassers im weiten Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind. (Beschluss des OLG […..]
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