Beispielsfall: Deutschland / Großbritannien

Der verstorbene Herr B. ist britischer Staatsangehöriger mit ausschließlichem Wohnsitz in Deutschland. Der Nachlass enthält sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Es liegt kein Testament vor, es kommen jedoch gesetzliche Erben in Frage. Dies sind vorliegend seine Ehefrau und zwei volljährige Kinder. Die Frage ist nun, welches Erbrecht hier zur Anwendung kommt, das deutsche oder das britische.

Englischer Erbschein genügt nicht zur Grundbuchberichtigung

(OLG Bremen v. 19.05.2011; Az. 3 W 6/11) Nach dem Tod des Grundstückseigentümers kann der Erbe Berichtigung des Grundbuchs unter Vorlage eines Erbscheins gem. § 2369 BGB verlangen. Die Erbbescheinigung eines englischen Gerichts (hier: „District Probate Registry at Brighton“) genügt dafür nicht, da ausländische Erbscheine grundsätzlich keine anerkennungsfähigen Entscheidungen darstellen.

Immobilien in England im Todesfall

Immobilien in England stellen die Beteiligten im Todesfall vor Herausforderungen. Zum einen wird für Immobilien in England nach englischem Recht beurteilt, wer Erbe geworden ist. Zum anderen geht das Eigentum an Immobilien nach dem Tod des Voreigentümers zunächst an einen Nachlassabwickler über.

Testamente im englischen Recht

In England ist die Nachlassregelung durch Testamente sehr verbreitet. Da es kein allgemeines Pflichtteilsrecht gibt, kann auch in weitaus größerem Umfang über das Vermögen verfügt werden als in vielen anderen Rechtsordnungen.

Pflichtteilsrechte nach schottischem Recht

Anders als im englischen Recht kann der Erblasser durch Testament nicht über sein gesamtes Vermögen frei verfügen. Ehe der Nachlassabwickler den Nachlass an den durch Testament Bedachten herausgibt, muss er die „legal rights“ des überlebenden Ehepartners oder der Abkömmlinge des Erblassers befriedigen.

Gesetzliche Erbfolge in Schottland

Auch nach schottischem Recht fällt der Nachlass zunächst an einen Nachlassabwickler (executor-nominate bzw. executor-dative). Dieser soll das Vermögen zunächst erfassen und verwalten. Nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind und seine Aufgabe beendet ist, wird der Überschuss an die Erben ausgekehrt.

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