I. Allgemeines (Kamerun)

Aufgrund der ethnischen Vielfalt und der Teilung Kameruns in der Kolonialzeit setzt sich das kamerunische Recht aus vielen verschiedenen Rechtsquellen zusammen. Zum Einen gibt es dort nach wie vor viel Gewohnheitsrecht der jeweiligen ethnischen Gruppen und zum anderen lassen sich noch diverse Einflüsse aus dem englischen und französischen Recht finden. Die Besonderheit hier ist, dass je nach Region, Ethnie oder […..]
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II. Interpersonales Kollisionsrecht (Kamerun)

Aufgrund der oben angeführten rechtlichen Situation in Kamerun ist zunächst erforderlich zu erläutern, wann welches Recht für wen angewendet wird. Dabei gilt als erstes festzuhalten, dass so gut wie jede Ethnie in Kamerun sein eigenes Gewohnheitsrecht hat. Für die islamischen Staatsbürger gilt das islamische Recht als Gewohnheitsrecht. Dieses Gewohnheitsrecht kollidiert dann mit dem in der Kolonialzeit eingeführten „moderneren“ Recht. Allerdings gilt es auch hier wieder zwischen dem frankophonen und dem anglophonen Teil Kameruns zu differenzieren.

III. Gesetzliche Erbfolge (Kamerun)

– Traditionelles Erbrecht
An dieser Stelle soll zunächst kurz die „gesetzliche“ Erbfolge des traditionellen Erbrechts erläutert werden. Allerdings gilt zu beachten, dass es wie bereits erwähnt,kein einheitliches traditionelles Erbrecht existiert. Die hier folgenden Ausführungen sollen vielmehr die erbrechtlichen Grundsätze beschreiben, die sich bei den meisten Teilrechten herauskristallisiert haben.

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