V. Nachlassverfahren (Kirgisistan)

Der Erblasser kann bei testamentarischer Erbfolge einen Testamentsvollstrecker beauftragen, der allerdings nicht zum Kreis der Erben gehören darf. Des Weiteren steht es den Erben offen einvernehmlich einen Miterben zur Verwaltung des Nachlasses einzusetzen. Soweit nur teilweise eine testamentarische Erbfolge gegeben ist, steht es den gesetzlichen Erben offen, einen Nachlassverwalter zu beauftragen. Dieser hat sich dann nur um die Abwicklung des […..]
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VI. Kollisionsrecht (Kirgisistan)

Bei beweglichem Vermögen ist nach kirgisischem Erbkollisionsrecht im Fall der testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolge das Recht des letzten Wohnsitzes entscheidend. Wohnsitz ist dabei der Ort, wo die Person lebt oder sich überwiegend aufhält. Allerdings steht es dem Erblasser auch zu, das auf ihn anzuwendende Erbstatut selbst auszuwählen. Bedingung ist jedoch, dass der Erblasser Staatsbürger des entsprechenden Staates ist. Bei unbeweglichem […..]
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