Erbrecht in Liechtenstein

Das Erbrecht von Liechtenstein entspricht weitgehend dem österreichischen Recht. Der Erbe erwirbt daher mit dem Todesfall zunächst nur ein Recht auf den Nachlass, er tritt erst dann in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, wenn er durch einen gerichtlichen Beschluss in die Erbschaft eingesetzt wurde.

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