VI. Kollisionsrecht (Republik Korea)

Das koreanische Kollisionsrecht knüpft im Erbrecht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Soweit der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten hat, wird das Heimatrecht der Staatsangehörigkeit angewendet, zu welcher der Verstorbene den meisten Bezug hatte. Verweist das Heimatrecht des Erblassers auf das koreanische Recht zurück. Wird koreanisches Recht angewendet.

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